Beurlaubung
Was ist eine Beurlaubung?
Beurlaubung ist die genehmigte Unterbrechung des Studiums
(akzeptierte Gründe s.u.).
Ein Urlaubssemester zählt nicht als "Fachsemester", sondern "nur" als
Hochschulsemester, sofern es nicht wegen fachlich gleichwertigen
Auslandsstudiums angerechnet wird.
Warum beurlauben lassen?
Wer beurlaubt ist, behält den Studierendenstatus bei und muss daher auch den Semesterbeitrag bezahlen. Bitte bedenken Sie, dass eine Beurlaubung vom Studium Auswirkungen auf Ihr BAföG, Ihr Kindergeld oder die Dauer der studentischen Krankenversicherung haben kann. Bitte klären Sie die Auswirkungen einer Beurlaubung auf die angegebenen Leistungen mit der jeweils zuständigen Stelle ab.
Welche Gründe können zur Beurlaubung führen?
Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund beurlaubt werden, insbesondere- bei einer Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt,
- für die Ableistung einer studienbedingten Praktikantenzeit,
- für einen studienbedingten Auslandsaufenthalt,
- für die Zeit des Mutterschutzes in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes, der Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen,
- Erfüllung einer Dienstpflicht (z.B. Wehrdienst) nach § 8,
- bei Mitwirkung als ernannter oder gewählter Vertreter in der studentischen oder akademischen Selbstverwaltung.
Außerdem gilt zu beachten:
- Der Antrag auf Beurlaubung muss schriftlich begründet werden. Die erforderlichen Nachweise sind vorzulegen, sie können auch Gesundheitsdaten enthalten, die einbehalten werden können; im Falle des Grundes einer Erkrankung muss die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ärztlich bescheinigt werden.
- Eine Beurlaubung zur Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung ist ausgeschlossen. Aufgrund der studienbegleitenden Prüfungen in modularisierten Studiengängen können Urlaubssemester für die Durchführung von Abschlussprüfungen für diese Studiengänge nicht gewährt werden (Ausnahme: Das Semester im modularisierten Lehramtsstudiengang, in dem nur noch Klausuren und mündliche Prüfungen des Ersten Staatsexamens absolviert werden).
- Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nur aufgrund von Krankheit, Mutterschutz oder Durchführung einer Dienstpflicht möglich.
- Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
- Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt in der Regel den Erwerb von Leistungsnachweisen aus. Ausnahmen stellt eine Beurlaubung wegen Mutterschutz, Dienstpflicht oder Gremienarbeit dar.
- Eine Beurlaubung ist gerechnet ab Sommersemester 2010 nur
für insgesamt 4 Semester möglich (Ausnahme:
Mutterschutz, Elternzeit oder Erfüllung einer Dienstpflicht).
Vgl. Sie hierzu auch § 8 -Beurlaubung- der Hessischen Immatrikulationsverordnung (Link siehe unten).
Welche Fristen sind einzuhalten?
Eine Beurlaubung ist innerhalb der Rückmeldefrist mit einem Vordruck (ist online als PDF(Download siehe unten oder im Studierendensekretariat erhältlich) zu beantragen (Ausnahme: Krankheit. Hier ist auch eine Antragstellung im laufenden Semester noch möglich). Unterlagen zur Begründung der Beurlaubung sind beizufügen. Der Urlaubsantrag mit Unterlagen kann mit der Post eingereicht oder persönlich im Studierendensekretariat vorgelegt werden.
Hinweis: Eine Beurlaubung gleich für mehrere Semester zu beantragen ist nicht möglich. Möchten Sie sich für mehr als ein Semester beurlauben lassen, müssen Sie nach Ablauf der ersten Beurlaubung innerhalb der Rückmeldefrist zum jeweiligen Semester einen neuen Antrag stellen.

