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Lernen und Lehren - FAQ für Studierende

Foto: Felix Wesch

Hier gibt es Antworten zu Fragen rund um Praktika, Beurlaubungen, Krankheit und Härtefälle

  • Praktikum

    Regelungen zum Praktikum finden Sie in der für Sie geltenden Studien- und Prüfungsordnung in Paragraph 11 und in der Anlage Praktikumsordnung.

    Darüber hinaus haben wir Ihnen Hinweise zum Praktikum auf unserer Übersichtsseite bereitgestellt.

  • Wann und wie ist eine Beurlaubung möglich/sinnvoll?

  • Ich bin krank geworden und kann daher nicht an der Prüfung teilnehmen (z.B. die Klausur nicht mitschreiben oder die Hausarbeit nicht fristgerecht einreichen). Was tun?

    Wenn es sich um eine reguläre Modulprüfung oder eine verbindliche Studienleistung handelt: Übersenden Sie bitte dem oder der Prüfenden vor dem Prüfungstermin ein ärztliches Attest, das Ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Bitte geben Sie bei JEDER Korrespondenz zu Prüfungen (auch im Fall der Attest-Einreichung), die betreffende Prüfungsnummer an, damit wir zuordnen können, um welche Prüfungsleistung es sich handelt. 

    Bitte beachten Sie: Wenn Sie durch ein Attest vom ersten Prüfungsversuch/-termin zurücktreten, wird Ihnen der Versuch gutgeschrieben (Vermerk in MARVIN: AT = Attest), es entsteht kein Fehlversuch. Dann können Sie sich verbindlich zum Wiederholungstermin innerhalb der Frist anmelden.

    Wenn es sich um die Prüfung im Abschlussmodul handelt: Wenn Sie nach der Zulassung und vor dem Abgabetermin erkranken, können Sie einen formlosen Antrag (postalisch, aber im original von Ihnen unterzeichnet) an den Prüfungsausschuss stellen, in dem Sie begründen, warum Sie eine Verlängerung der Abgabefrist benötigen.  

    Legen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung/Attest als Nachweis bei [Adresse: Philipps-Universität Marburg, Prüfungsbüro/Prüfungsausschuss FB03 oder (für MA IDS: Prüfungsbüro/Prüfungsausschuss IDS), z.Hd. Herrn Trofimov (für MA) oder Frau Daum (für BA), Ketzerbach 63, Raum +2/0060, 35037 Marburg]. 

    In diesem Fall ist eine Verlängerung für bis zu 28 Tage möglich (einschließlich Wochenenden). Besteht die Krankheit über diese 28 Tage hinaus, ist ein amtsärztliches Attest notwendig, um eine weitere Verlängerung zu erwirken.

  • (Wie) Kann ich einen Nachteilsausgleich beantragen? Was ist ein Härtefall?

    Nachteilsausgleiche können beantragt werden bei: Erziehung von Kindern, Pflege von Angehörigen und Behinderung. Nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises im Prüfungsbüro kann für schriftliche Prüfungsarbeiten eine Verlängerung gewährt werden.

    Was als Härtefall gilt, haben wir Ihnen in einer Übersicht erklärt.
    Betroffene des Ukraine-Krieges können derzeit beispielsweise - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - von angemeldeten Prüfungsleistungen zurückzutreten oder eine Verlängerung als Nachteilausgleich beantragen, ohne den Anspruch auf Teilnahme an der Wiederholungsprüfung im selben Semester zu verlieren. Dafür müssen Sie einen formlosen und begründeten Härtefallantrag stellen, gerichtet an die Vorsitzende des Prüfungsausschusses (einzureichen im Prüfungsbüro, Ansprechpartnerin im Prüfungsbüro ist Anne-Mareike Weber).