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Nachteilsausgleich für B.A./M.A.-Studierende mit chronischer Erkrankung, Behinderung oder Familienaufgaben

Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?

Einen Antrag auf Nachteilsausgleich können Studierende stellen, die wegen "einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung von Kindern nicht in der Lage [sind], die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen" (§ 26, Abs. 1 und 2 der Prüfungsordnungen bzw. der Allgemeinen Bestimmungen).

Konkret in der Praxis kann das zum Beispiel heißen, dass ...

  • Sie in Ihrem Haushalt ein Kind unter 12 Jahren betreuen,
  • aufgrund einer chronischen Erkrankung regelmäßige aufwendige Arzttermine wahrnehmen (Dialyse, Bestrahlung, etc.) oder leistungsmindernde Medikamente einnehmen müssen,
  • aufgrund sensorischer oder motorischer Einschränkungen auf Assistenz angewiesen oder in Ihrem Arbeitstempo maßgeblich eingeschränkt sind,
  • Sie aufgrund einer psychischen Einschränkung für Prüfungssituationen auf eine ruhige Umgebung angewiesen sind,
  • ...

Nicht ausgeglichen werden können ...

  • Nachteile, die aufgrund einer akuten und kurzfristigen Erkrankung bestehen (hier greift dann eine Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung, die die Bearbeitungszeit verlängert oder zu einem Rücktritt von der Prüfung führt),
  • Leistungsschwächen, die für Art und Umfang der Eignung und Befähigung, die mit dem Leistungsnachweis gerade festgestellt werden sollen, von Bedeutung sind,
  • Nachteile, die erst NACH Antritt der Prüfungsleistung geltend gemacht werden. Treten Sie zu einer Prüfungsleistung an, erklären Sie damit, dass Sie unter den gegebenen Bedingungen prüfungsfähig sind! 

Der Prüfungsausschuss empfiehlt, die eigenen Ressourcen bei einem bestehenden Nachteil realistisch einzuschätzen, insbesondere bei der Anmeldung von modulabschließenden Hausarbeiten. Die erste Maßnahme sollte immer darin bestehen, das Arbeitspensum der je individuellen Belastungsgrenzen anzupassen. Es wird dringend empfohlen, nur so viele Prüfungsleistungen anzutreten, wie Sie auch innerhalb der Prüfungszeit (i. d. Regel ist dies die vorlesungsfreie Zeit) bearbeiten können! Es ist aller Erfahrung nach nicht sinnvoll, viele Prüfungsleistungen anzumelden und aufgrund der verlängerten Bearbeitungszeit dann mit mehreren unfertigen Hausarbeiten in die Vorlesungszeit zu gehen. Ggf. ist auch das Teilzeitstudium eine erwägenswerte Option. Bitte wenden Sie sich an die Studienberatung, um dies zu erörtern.

Die Studienberatung erarbeitet mit Ihnen gerne einen an Ihre individuelle Situation angepassten Studienverlaufsplan!


Wie funktioniert ein Antrag auf Nachteilsausgleich?   
      

Sie stellen innerhalb der ersten fünf Wochen nach Semesterbeginn (nicht Vorlesungsbeginn!) einen formlosen Antrag an den Prüfungsausschuss. Später eingehende Anträge können u. U. nicht mehr vor der Prüfung bearbeitet werden. Sollte die für das Studien- oder Prüfungserschwernis relevante Ursache erst im Verlauf des Semesters auftreten oder Ihnen bekannt werden, dann kann der Antrag auch nach Ablauf der Frist zu Semesterbeginn gestellt werden, ist dann aber unverzüglich nach Auftreten oder Bekanntwerden der betreffenden Ursache zu stellen, jedoch spätestens bis zum Ende der Prüfungsanmeldefrist im betreffenden Prüfungszeitraum.

Wird der Antrag vom Prüfungsausschuss positiv entschieden, erhalten Sie eine Bescheinigung über einen zu gewährenden Nachteilsausgleich, den Sie jeweils den PrüferInnen in diesem  Studiengang spätestens bei der Prüfungsanmeldung vorlegen müssen, um jeweils konkret auf die einzelnen Prüfungen bezogen den Nachteilsausgleich erhalten zu können.

Dem Antrag sind geeignete Nachweise (i.d.R. ärztliche Atteste) beizulegen. Es ist nicht ausreichend, die Einschränkung/Behinderung als solche darzulegen, es ist vor allem notwendig, nachzuweisen, inwiefern die Einschränkung sich auf das Studier- und Prüfungsgeschehen auswirkt. Auch bei der Insanspruchnahme von Elternzeit ist eine entsprechende Bescheinigung der Elterngeldstelle vorzulegen, damit der beantragte Zeitraum der Elternzeit klar erkenntlich ist.

Es wird dringend empfohlen, im Vorfeld des Einholens einer ärztlichen Bescheinigung eine Beratung in der Fachstudienberatung oder der Servicestelle für Studierende mit Schwerbehinderung (SBS) wahrzunehmen!      

Stichwort: Formloser Antrag

Wenn ein Antrag nicht auf einem Formblatt oder Formular gestellt wird, handelt es sich um einen formlosen Antrag. Das bedeutet nicht, dass das Antragsschreiben keiner Form unterliegt, sondern es sollte möglichst maschinell geschrieben sein und mindestens die folgenden Angaben enthalten: Vorname und Name, Matrikelnummer, Studiengang, E-Mail-Adresse und Postadresse des/der Antragstellers/in, eine Betreffzeile, Anrede- und Grußformel, Ausformulierung des Antrags und Begründung für den Antrag, Datum und Unterschrift.