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Aufnahmeverfahren
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens für den Masterstudiengang Motologie und Psychomotorik müssen Kompetenzen aus dem erziehungswissenschaftlichen und / oder entwicklungspsychologischen Bereich in einem Leistungsaufwand im Umfang von mindestens 30 LP sowie Kompetenzen aus dem bewegungswissenschaftlichen und /oder körpertherapeutischen Bereich in einem Leistungsaufwand im Umfang von mindestens 5 LP nachgewiesen werden.
Bei den in der Studien- und Prüfungsordnung genannten Fächern Sportwissenschaft, Psychomotorik/Motologie wird der Erwerb dieser insgesamt 35 CP als stets gegeben vorausgesetzt. Sie brauchen keine zusätzlichen Unterlagen einzureichen.
Bei den in der Studien- und Prüfungsordnung genannten Fächern Erziehungs- und Bildungswissenschaft sowie Sozialpädagogik bzw. -arbeit oder Heilpädagogik und Psychologie werden die 30CP aus dem erziehungswissenschaftlichen und/ oder entwicklungspsychologischen Bereich als gegeben vorausgesetzt. Sie brauchen also ggf. eine Bescheinigung einer Hochschule über den Erwerb von 5 CP im bewegungswissenschaftlichen und/ oder körpertherapeutischen Bereich, falls dies nicht aus Ihrem Transkript of Records des BA-Studiengangs hervorgeht.
Bei den Studiengängen Physiotherapie und Ergotherapie wird der Umfang von 5 CP im bewegungswissenschaftlichen und/oder körpertherapeutischen Bereich vorausgesetzt. Sie brauchen also ggf. eine Bescheinigung Ihrer Hochschule (!) über den Erwerb von 30 CP im erziehungswissenschaftlichen und/ oder entwicklungspsychologischen Bereich, falls dies nicht aus Ihrem Transkript of Records des BA-Studiengangs hervorgeht.
In allen anderen Fällen müssen Sie den Erwerb der insgesamt 35 CP explizit über Bescheinigungen und/oder Zeugnisse nur dann nachweisen, falls dies nicht aus Ihrem Transkript of Records des BA-Studiengangs hervorgeht. Diese werden individuell geprüft im Rahmen des gestuften Aufnahmeverfahrens.
Grundsätzlich gilt: Die geforderten 35 CP müssen im Laufe eines Studiums absolviert werden. D.h.: diese müssen universitär erworben werden, ans Creditpointsystem angeschlossen und damit auch mit Leistungspunkten ausgewiesen sein.
Wichtig ist dabei folgendes:
- Ihr Name muss genannt sein.
- Der Studiengang muss benannt sein.
- Die ausstellende Hochschule muss ersichtlich sein.
- Die Bescheinigung muss von der Hochschule abgestempelt werden.
- Die Bescheinigung muss von einer autorisierten Person (Leitung, Sekretariat der Leitung) unterschrieben werden! Die Funktion muss benannt werden.
- Die Veranstaltungen, in denen die 30 CP im entwicklungs- und/oder erziehungswissenschaftlichen Bereich und die 5 CP im bewegungswissenschaftlichen und / oder körpertherapeutischen Bereich erworben wurden, müssen klar benannt und auf der Homepage der Hochschule (z.B. in Studienverlaufsplänen) für Nachprüfungen ersichtlich sein oder alternativ als PDF angehängt werden!
- Der Workload der Veranstaltungen muss benannt werden.
Wir können hier an dieser Stelle nicht jeden Einzelfall prüfen. Wir geben nur allgemeine Richtlinien aus, die rechtlich nicht bindend sind, da über die Anerkennung nach wie vor der Prüfungsausschuss entscheidet. Von unserer Seite aus werden Anerkennungen also grundsätzlich nicht vor der Bewerbung ausgesprochen. Erst erfolgt die Prüfung der formalen Voraussetzungen durch Uni-Assist. Damit ist dann ein formales Verfahren eröffnet. Uni-Assist gibt die Grenzfälle zurück an den Studiengang. Danach muss dann der Prüfungsausschuss über diese Grenzfälle entscheiden. Gegen eine solche Entscheidung kann dann auch ein Widerspruch eingelegt werden. Es gelten die Bedingungen der Studien- und Prüfungsordnung Motologie.
- Ein reines Nachholen der LP in einem anderen Studiengang genügt nicht.
- Zusätzliche Leistungen (wie z.B. Praktika oder Fortbildungen) werden nicht anerkannt.
- Der Studiengang Motologie unterliegt dem Numerus Clausus.
Beachten Sie bitte auch die FAQ - Seite!