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Satzung

des wissenschaftlichen Zentrums für Konfliktforschung der Philipps-Universität Marburg vom 16.03.2016

  • § 1 Aufgaben des Zentrums für Konfliktforschung

    (1) Das Zentrum für Konfliktforschung ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Philipps-Universität Marburg. Im Zentrum für Konfliktforschung wirken mehrere wissenschaftliche Disziplinen zusammen.

    (2) Das Zentrum für Konfliktforschung nimmt folgende Aufgaben wahr:

    a) Koordination und Durchführung von Forschungsprojekten im Bereich gesellschaftlicher und internationaler Konfliktlagen
    b) Organisation des interdisziplinären wissenschaftlichen Diskurses zu theoretischen und empirischen Erkenntnissen der Konfliktforschung
    c) Entwicklung und Förderung internationaler Kontakte in Forschung und Lehre
    d) Personelle und inhaltliche Unterstützung des Studienangebots in der Friedens- und Konfliktforschung
    e) Entwicklung und Angebot von Weiterbildungsveranstaltungen.

  • § 2 Mitglieder der Wissenschaftlichen Zentren

    (1) Mitglieder sind die dem Zentrum auf der Grundlage der mittelfristigen Entwicklungsplanung zugeordneten Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren; Doktorandinnen und Doktoranden sowie die zugeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Technik und Verwaltung sowie die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie keinen Widerspruch einlegen.

    (2) Studierende in den MA Studiengängen Friedens- und Konfliktforschung sowie Peace and Conflict Studies sind Mitglieder des Zentrums, sofern sie keinen Widerspruch einlegen. Die Mitgliedschaft der oder des Studierenden endet entweder automatisch durch Exmatrikulation, Studiengang- oder Hochschulwechsel oder auf Antrag der
    oder des Studierenden. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft über das Studienende hinaus andauern. Über den Antrag entscheidet das Direktorium.

    (3) Nicht zugeordnete Mitglieder der Philipps-Universität Marburg können die Mitgliedschaft im Zentrum beantragen. Über die Anträge entscheidet das Direktorium.

    (4) Angehörige der Universität, Wissenschaftler innen und Wissenschaftler anderer Hochschulen oder außeruniversitärer Einrichtungen sowie Personen aus anderen relevanten Berufs- oder Praxisfeldern können die Zentrumsmitgliedschaft beantragen, soweit ihre Tätigkeit einen Beitrag zu den Zielen des Zentrums zu leisten verspricht. Über den Antrag entscheidet das Direktorium.

  • § 3 Organe der Wissenschaftlichen Zentren

    Organe der Wissenschaftlichen Zentren sind:

    1) das Direktorium
    2) die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor und dessen/deren Stellvertretung
    3) der wissenschaftliche Beirat

  • § 4 Zusammensetzung und Wahl des Direktoriums

    (1) Das Zentrum für Konfliktforschung verfügt über ein Direktorium mit vier Mitgliedern und vier stellvertretenden Mitgliedern aus der Gruppe der Professoren und je einem Mitglied und einem
    stellvertretenden Mitglied aus der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Studierenden und des administrativ-technischen Personals.

    (2) Die Wahl der Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter im Direktorium erfolgt nach der Wahlordnung der Philipps-Universität Marburg in ihrer jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der jeweiligen Zentrumssatzung.

    (3) Im Direktorium müssen die Professorinnen und Professoren über die Mehrheit der Stimmen verfügen Nötigenfalls ist die Stimme jeder Professorin und jedes Professors jeweils mit einem einheitlichen Faktor zu multiplizieren, der dazu führt, dass die Summe der gewichtetenProfessorenstimmen um 1 größer ist als die Anzahl aller übrigen Stimmberechtigten. Im Übrigen gilt § 1 GrundO.

  • § 5 Aufgaben des Direktoriums

    (1) Das Direktorium ist zuständig für Angelegenheiten, die für das Wissenschaftliche Zentrum von grundsätzlicher Bedeutung sind, soweit durch Gesetz oder die Grundordnung der Philipps-Universität Marburg nichts anderes bestimmt ist.

    (2) Zu den Aufgaben des Direktoriums gehören insbesondere:

    a) die Wahl der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführenden Direktors und ihrer oder seiner Stellvertretung
    b) der Beschluss der Zentrumssatzung im Benehmen mit den Mitgliedern des Zentrums
    c) die Planung und Kontrolle des Einsatzes der zugewiesenen und verfügbaren Sach- und Personalmittel unbeschadet der Zuständigkeit der oder des nach § 41 Abs. 1 HHG i. V. m. § 12 Abs. 1 GrundO Beauftragten für den Haushalt
    d) die Fortschreibung der Entwicklungsplanung im Zusammenwirken mit den Mitgliedern des Zentrums
    e) der Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Präsidium
    f) die Regelung der Benutzung von Einrichtungen des Zentrums im Rahmen der jeweiligen Benutzungsordnung

  • § 6 Wahl der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführenden Direktors und deren/dessen Stellvertretung

    (1) Das Direktorium wählt aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren eine Geschäftsführende Direktorin oder einen Geschäftsführenden Direktor sowie deren oder dessen Stellvertretung für eine Amtszeit von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

    (2) Der Wahlvorschlag bedarf der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten.

  • § 7 Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführenden Direktors

    (1) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor leitet und verwaltet das Wissenschaftliche Zentrum und vertritt das Wissenschaftliche Zentrum nach außen. Sie oder er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Zuständigkeit des Direktoriums zugewiesen sind.

    (2) Zu den Aufgaben der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführenden Direktors gehören insbesondere:

    a) die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Direktoriums,
    b) die Vorbereitung der Beschlüsse des Direktoriums und ihre Ausführung,
    c) die regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Direktorium in allen für das Zentrum bedeutsamen Angelegenheiten,
    d) die mindestens jährliche Berichterstattung über die Entwicklung des Zentrums gegenüber den Mitgliedern des Zentrums
    e) die mindestens jährliche Berichterstattung über die Entwicklung des Zentrums gegenüber dem Wissenschaftlichen Beirat
    f) die jährliche Berichterstattung über die Entwicklung des Wissenschaftlichen Zentrums gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten

  • § 8 Geschäftsführung

    (1) Das Direktorium und die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor können von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben unterstützt werden. Die Geschäftsführung ist nicht Organ des Wissenschaftlichen Zentrums.

    (2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird vom Direktorium bestellt.

    (3) Soweit eine Geschäftsführung bestellt ist, nimmt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teil.

  • § 9 Wissenschaftlicher Beirat

    (1) Das Präsidium bestellt für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren einen Wissenschaftlichen Beirat von mindestens drei und höchstens sechs Personen, die in der Friedens- und Konfliktforschung ausgewiesen sind bzw. sich um diese verdient gemacht haben und die disziplinäre Breite reflektieren. Das Direktorium macht auf Vorschlag der Mitglieder dem Präsidium Vorschläge hinsichtlich der möglichen Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats. Eine mehrmalige Bestellung ist zulässig.

    (2) Der Wissenschaftliche Beirat berät das Direktorium in Fragen von Lehre und Forschung.

    (3) Der Beirat wählt aus seinen Reihen eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. Die / der Vorsitzende lädt mindestens zweimal im Jahr zu Beiratssitzungen ein und leitet diese. Der Beirat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor oder ihre oder seine Stellvertretung oder das Direktorium mit der Mehrheit der Stimmen oder ein Drittel der Beiratsmitglieder unter Angabe von Gründen, dies beantragen.

    (4) Der Beirat entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.

    (5) Über die Sitzungen des Beirats ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Beirates unterzeichnet.

  • § 10 Verfahrensgrundsätze

    Für das Verfahren der Sitzungen des Direktoriums sind die Grundordnung und die Geschäftsordnung für die Gremien der Philipps-Universität Marburg zu beachten.

  • § 11 Inkrafttreten und Befristung

    (1) Die Zentrumssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Philipps-Universität Marburg in Kraft.

    (2) Die Zentrumssatzung unterliegt einer Befristungsdauer von 5 Jahren, die mit dem Tage ihres Inkrafttretens beginnt.

Marburg, den 11.04.2016
gez.
Prof. Dr. Katharina Krause
Präsidentin der Philipps-Universität Marburg