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Studium, Arbeit und Aufenthalt in Deutschland

Student mit Buch zwischen Bücherregalen
Foto: Rolf K. Wegst

Internationale Studierende müssen in Bezug auf das Arbeiten während und nach dem Studium ein paar rechtliche Rahmenbedingungen beachten. Welche das sind, erfahren Sie hier.

Für wen sind die Infos auf dieser Seite relevant?

  • Studierende aus der EU, EWR oder der Schweiz

    Studierende aus der Europäischen Union, dem EWR und der Schweiz sind den deutschen Studierenden gleichgestellt und haben freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Generell gilt: Wer in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet, gilt als studierend. Wer in dieser Zeit mehr als 20 Stunden arbeitet, verliert den Studierendenstatus und gilt als Arbeitnehmer*in.

    WICHTIG: Wenn Studierende aus Staaten der EU/EWR oder der Schweiz in Deutschland einen studentischen Nebenjob aufnehmen oder ein bezahltes Praktikum absolvieren wollen, müssen sie sich in der Regel über eine deutsche Krankenversicherung versichern. Dies sollte daher schon zu Beginn des Studiums bei der Entscheidung für oder gegen eine deutsche Krankenversicherung beachtet werden.

    Mit Ausnahme von "Sozialabgaben und Steuern" sind alle weiteren Informationen auf dieser Seite für diese Studierendengruppe nicht relevant.

  • Studierende mit Visum oder Aufenthaltstitel (aus sogenannten Drittstaaten)

    Für alle, die mit einem Visum nach Deutschland eingereist sind oder die nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt haben, sind die hier zusammengestellten Informationen wichtig!

    Alle Regelungen gelten auch für diejenigen, die noch in der Studienvorbereitung sind (also die sich noch mit Sprachkursen oder im Studienkolleg auf ihren Studienbeginn vorbereiten).

Aufenthaltsrechtliche Rahmenbedingungen

  • Arbeiten während des Studiums

    Internationale Studierende dürfen bis zu 140 volle oder 280 halbe Tage pro Jahr arbeiten. Arbeitstage mit einer Arbeitszeit bis zu vier Stunden gelten als halbe Tage, alles darüber hinaus als volle Tage.

    Während der Vorlesungszeit können Sie bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten. Außerhalb der Vorlesungszeit entfällt diese Stundenregelung; beachten Sie arber weiterhin die Gesamtzahl der jährlich erlaubten Arbeitstage.

    Studentische Nebentätigkeiten (Hiwi- oder SHK-Jobs) sind erlaubt und können unabhängig bzw. sogar zusätzlich zu den 140 Tagen ausgeübt werden.

    Für selbstständige Tätigkeiten hingegen benötigen Studierende immer eine gesonderte Genehmigung der Ausländerbehörde.

  • Praktika im Studium

    Internationale Studierende dürfen während ihrer Studienzeit Praktika machen. Wichtig zu wissen ist aber die Unterscheidung zwischen einem Pflichtpraktikum und einem freiwilligen Praktikum.

    In vielen Studiengängen ist ein Pflichtpraktikum Bestandteil des Studiums, das deshalb nicht der Ausländerbehörde gemeldet werden muss. Es wird nicht als reguläre Arbeit gezählt. Ein studentisches Pflichtpraktikum kann, muss aber nicht vom Praktikumsgeber entlohnt werden.

    Wenn Sie kein Pflichtpraktikum in Ihrem Studium haben bzw. zusätzlich Praktika machen möchten, handelt es sich um freiwillige Praktika. Die Zeiten freiwilliger Praktika werden als reguläre Arbeitszeiten gerechnet, egal ob Sie dafür Geld bekommen oder nicht. Beachten Sie daher, dass Zeiten eines freiwilligen Praktikums die regulären 140 vollen oder 280 halben Arbeitstage eines Jahres reduzieren. Ein Überschreiten dieser Grenzen muss von der Ausländerbehörde im Voraus genehmigt werden.

  • Arbeitssuche nach dem Studienabschluss

    Internationale Studierende können ihre Aufenthaltserlaubnis nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zu einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche umwandeln. Diese ist maximal 18 Monate gültig.

    Während der Suchphase ist eine Erwerbstätigkeit ohne Einschränkung erlaubt. Außerdem müssen Sie weiterhin einen Nachweis über die Sicherung Ihres Lebensunterhaltes sowie über Ihre Krankenversicherung erbringen.

    Wenn Sie als Studienabsolvent*in innerhalb dieser 18 Monate einen geeigneten Arbeitsplatz gefunden haben, erhalten Sie eine vorerst befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Ab einem gewissen Gehalt haben Sie Anspruch auf eine „Blaue Karte EU“.

    Es ist auch möglich, dass Sie sich nach dem Studium selbständig machen und ein eigenes Unternehmen gründen. Hierfür erteilt die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer selbständigen Tätigkeit. Wenn Sie sich für das Thema Gründung interessieren, können Sie sich von MAFEX (Marburger Zentrum für Entrepreneurship und Innovation) beraten und unterstützen lassen.

    Wenn Sie nach einem erfolgreich abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiengang eine Promotion anstreben, hängt die Art der Aufenthaltserlaubnis von der Art Ihrer Tätigkeit ab. Mit einem Arbeitsvertrag mit akademischen Tätigkeiten erhalten Sie eine Aufenthaltsgenehmigung für akademische Fachkräfte (nicht zu verwechseln mit dem Aufenthaltstitel für Forschung, dieser wird in der Regel erst nach einer erfolgreichen Promotion erteilt). Sollten Sie neben der Promotion keiner qualifizierten Berufstätigkeit nachgehen, erhalten Sie erneut den Aufenthaltstitel zum Zweck des (Promotions-)Studiums.

  • Sozialabgaben und Steuern

    Wer in Deutschland arbeitet, braucht für den Beginn eines Arbeitsverhältnisses und für die Gehaltszahlung eine Steueridentifikationsnummer. Diese erhält man wenige Wochen nach der Anmeldung des Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt automatisch per Post.

    Grundsätzlich gilt: Für die verschiedenen Beschäftigungsformen fallen auch verschiedene Sozialabgaben an.

    Während der Vorlesungszeit dürfen Studierende nicht mehr als 20 Stunden arbeiten und können somit in ihrer studentischen Krankenversicherung versichert bleiben.

    Ist die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit beschränkt, bleibt sie sozialversicherungsfrei. Die Höhe des Einkommens und die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit spielen dabei keine Rolle. Fällt die Beschäftigung ausschließlich in die vorlesungsfreie Zeit, so müssen Studierende keine gesonderten Beiträge zur Krankenversicherung bezahlen, selbst wenn sie mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.

    Wenn Studierende einen sogenannten Minijob ausüben, müssen meist keine Steuern bezahlt werden und es gibt die Option, sich von den Beiträgen zur Rentenversicherung befreien zu lassen. Wer jedoch plant, sein Leben in Deutschland zu verbringen, sollte die Vor- und Nachteile der Befreiung von der Rentenversicherung gut abwägen.

    Wenn Studierende in einem Job regelmäßig mehr verdienen, als die derzeitige Minijob-Grenze vorgibt, werden automatisch Steuern und der Beitrag zur Rentenversicherung vom Lohn einbehalten. Wenn das Gesamtjahreseinkommen unter dem sogenannten Grund- oder Steuerfreibetrag bleibt, kann man beim örtlichen Finanzamt eine Einkommenssteuererklärung einreichen und die gezahlte Einkommensteuer des betreffenden Jahres wieder zurückbekommen.

    Wenn Ihnen eine selbständige Tätigkeit von der Ausländerbehörde genehmigt worden ist, müssen Sie die selbständige Tätigkeit sowie die daraus erzielten Einnahmen in jedem Fall beim Finanzamt melden und eine Einkommenssteuererklärung einreichen.

    Beim Finanzamt können Sie sich individuell über alle Fragen zur Steuererklärung beraten lassen. Fragen Sie auch nach Möglichkeiten der Steuerverminderung und -erstattung für Studierende. Nähere Informationen erhalten Sie beim Finanzamt Ihres Wohnortes.

Bei individuellen Fragen zu aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen können Sie gern einen  Beratungstermin mit einer Ansprechperson unseres Teams vereinbaren.

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