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Elektronische Semesterapparate

Zusammen mit dem HRZ bietet die Universitätsbibliothek Marburg Lehrenden die Möglichkeit, Elektronische Semesterapparate auf ILIAS einzurichten.

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Informationen zum Urheberrecht keine Rechtsberatung oder rechtsverbindliche Auskunft darstellen. Es handelt sich lediglich um einige Hinweise auf rechtliche Rahmenbedingungen und die Praxis an der Philipps-Universität Marburg. Verletzungen des Urheberrechts können gravierende Folgen haben.

  • Was erlaubt das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)?

    Grundlage ist das "Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft" (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz, UrhWissG):

    15 % eines veröffentlichten Werkes dürfen für Unterricht und Lehre vervielfältigt, verbreitet (Papierkopie) und öffentlich zugänglich (Elektronischer Semesterapparat) gemacht werden (§ 60a). Die konkrete Nennung der 15 % als Grenze (früher hieß es nur "kleine Teile" und erforderte BGH Urteile zur Auslegung als 12 %) sowie die Neustrukturierung erleichtern die Verständlichkeit und damit die Rechtssicherheit für Lehrende, Studierende und Bibliotheksmitarbeiterinnen und -mitarbeiter in der Praxis.

    Die Beschränkung auf den Nutzerkreis des Lehrenden und der Teilnehmer der Veranstaltung wird leicht erweitert, z.B. auf Prüfer.

    Zu 100 % dürfen einzelne Abbildungen, einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften und Artikel aus wissenschaftlichen Zeitschriften, sowie sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke für Lehrveranstaltungen genutzt werden.

    Die Vergütung erfolgt pauschal über Verwertungsgesellschaften; § 60h (3).

    Kein Vorrang angemessener Verlagsangebote; § 60g.

    Im ehemaligen § 52a konnten auch einzelne Beiträge aus Zeitungen und Publikums-Zeitschriften explizit für den Elektronischen Semesterapparate genutzt werden. Der neue § 60a beschränkt die Nutzung auf Fachzeitschriftenartikel und Aufsätze wissenschaftlicher Zeitschriften.
    Das gilt neuerdings dann auch für Papierkopien für Seminare, da der neue § 60a nicht nur für elektronische Semesterapparate sondern auch für Reader usw. gilt. Es dürfen keine vollständigen Zeitungsartikel mehr für Lehrzwecke kopiert werden. Unberührt bleibt das Recht, 15 % eines einzelnen Zeitungsartikels erlaubnisfrei zu nutzen (§ 60a Absatz 1 UrhG), und aus Veröffentlichungen der Presse zu zitieren (§ 51 UrhG).

    Ausgeschlossen sind Ton- bzw. Videomitschnitte von Musik- und Theateraufführungen.

  • Anmeldungsformular auf ILIAS

    Über die ILIAS-Lernplattform erhalten Sie weitere Informationen zum Anlegen von Elektronischen Semesterapparaten sowie den Link zum Anmeldeformular. Nach Anmeldung in Ilias ist das Formular über "Hilfe und Support" > "Kurse in ILIAS beantragen (altes Verfahren)" erreichbar.

  • Welche Vorteile bietet ein elektronischer Semesterapparat?

    Die elektronische Variante des klassischen Semesterapparats stellt Zeitschriftenaufsätze und Auszüge aus Büchern in digitalisierter Form bereit. Damit sind diese Materialien für die Teilnehmer einer Lehrveranstaltung jederzeit von jedem Arbeitsplatz mit Internetzugang nutzbar. Vielfaches Kopieren entfällt. Der Vorteil der ILIAS-Plattform besteht u. a. darin, dass bei der Anmeldung zu einem Semesterapparat ein automatischer Abgleich mit den Studierendendaten an der Universität Marburg stattfindet. Damit wird sichergestellt, dass auch nur die Nutzungsberechtigten  Zugang zu einem Semesterapparat erhalten und damit die geltenden urheberrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. In Bereichen ohne Passwortmechanismen, z.B. dem Online-Media-Server, dürfen keine urheberrechtlich geschützten Materialien veröffentlicht werden.

  • Wie wird ein elektronischer Semesterapparat angelegt?

    Mit der Anmeldung Ihrer Lehrveranstaltung in ILIAS beim HRZ können Sie angeben, ob ein Semesterapparat eingerichtet werden soll. Danach lassen Sie der Universitätsbibliothek eine Literaturliste (in Zitierform) und ggf. Ihre Textvorlagen (Kopien oder pdf-Dateien) zukommen. Die Universitätsbibliothek übernimmt die Weiterverarbeitung, die Bereitstellung der Digitalisate im jeweiligen Semesterapparat einer Lehrveranstaltung und erfasst dabei auch die von Ihnen vorgegebenen Literaturangaben.

  • Welche Termine müssen beachtet werden?

    Damit alle Texte pünktlich zu Vorlesungsbeginn im elektronischen Semesterapparat bereitgestellt werden können, sollten die Materialien etwa einen Monat vorher in der UB vorliegen. Wir bearbeiten die Textvorlagen in der Reihenfolge ihres Eingangs. Sie können uns selbstverständlich auch später noch Textvorlagen abgeben. Wir stellen diese so schnell wie möglich in Ihren Semesterapparat ein - konkrete Terminzusagen können wir dann allerdings nicht machen.

  • Können ganze Bücher in elektronische Semesterapparate eingestellt werden?

    Nein. Das neue UrhWissG verbietet es, ganze Bücher ohne Zustimmung des Urhebers in elektronischen Netzen bereitzustellen. Erlaubt ist dies nur für "kleinere Teile" eines Gesamtwerks (bis zu 15 % des Gesamtwerkes) oder für einzelne Aufsätze aus Zeitschriften. Bitte nehmen Sie im Zweifelsfall Kontakt mit uns auf.

  • Welche Vorlagen können eingereicht werden?

    Bitte reichen Sie uns Ihre Vorlagen als A4-Kopien oder pdf-Dateien ein. Dokumente aus UB-Bestand werden im urheberrechtlich erlaubtem Rahmen auf Wunsch von der UB für Sie eingescannt. Bitte geben Sie dazu die UB-Signatur an. Sollte der Titel nicht verfügbar sein, werden Sie von uns per E-Mail benachrichtigt.

  • Was müssen Sie beim Anfertigen der gedruckten Textvorlagen beachten?

    Aus urheberrechtlichen Gründen dürfen die digitalisierten Textvorlagen nur in grafischer Form (d.h. als "Images") im elektronischen Semesterapparat bereitgestellt werden. Solche Images geben leider auch graue Schatten oder schwarze Ränder der Vorlagen wieder. Das hat nicht nur ästhetische Nachteile: Unerwünschte Schwarzanteile erzeugen unnötiges Datenvolumen und führen zu längeren Download-Zeiten und höheren Druckkosten. Bitte achten Sie deshalb im Interesse der Teilnehmer Ihrer Lehrveranstaltung auf eine gute Qualität der Kopien. Wichtig ist, dass die Textvorlagen möglichst keine breiten schwarzen Ränder oder Schatten haben. Häufig entstehen schwarze Ränder durch offene  Kopiererdeckel und sind durch Schließen des Deckels beim Kopieren leicht vermeidbar. Günstig auf die Qualität wirken sich auch Kopien auf weißem Papier aus. Eine Nachbearbeitung qualitativ schlechter Textvorlagen ist uns leider wegen des damit verbundenen Aufwands nicht möglich. Bitte trennen Sie die Vorlagen nach den einzelnen Aufsätzen und beschriften sie, damit sie den einzelnen Literaturzitaten deutlich zuzuordnen sind.

  • Was müssen Sie bei Textvorlagen in digitalisierter Form beachten?

    In diesem Fall schicken Sie uns die Dateien Ihrer Textvorlagen plus Literaturliste per E-Mail, über Sync&Share der UMR oder ein Speichermedium. Wie bei den gedruckten Textvorlagen, bitten wir auch beim Digitalisieren der Textvorlagen darauf zu achten, dass Ihre Dateien keine vermeidbaren Schwarzanteile (breite schwarze Ränder oder Schatten) haben. Bitte beachten Sie, dass Vorlagen, die viele Grafiken bzw. Bilder enthalten, zu sehr großen Dateien führen können. Reduzieren Sie ggf. die Auflösung, um übermäßige Download-Zeiten zu verhindern. Für reine Textseiten empfehlen wir Schwarz-Weiß-Scans (1 Bit Farbtiefe) mit einer Auflösung zwischen 300 und 600 dpi, für gemischte Vorlagen (Texte und Grafiken bzw. Bilder) sollten Sie Graustufen-Scans (8 Bit Farbtiefe) mit einer Auflösung von 200 oder 300 dpi anfertigen. Zusammengehörige Images (Seiten eines Aufsatzes oder Kapitels etc.) fassen Sie bitte in einer PDF-Datei zusammen. Bitte achten Sie dabei auf die richtige Reihenfolge der Seiten.

    Für eine Einführung an den in der Universitätsbibliothek vorhandenen Scannern sprechen Sie bitte die Kolleginnen und Kollegen in der Auskunft der UB an; Telefon: 06421 28-25130; E-Mail:

  • Weitere Informationen und Ansprechpartner/innen

    Kurzanleitungen für Kursleiter und Studierende zur ILIAS-Lernplattform und zum Einrichten eines Elektronischen Semesterapparates erhalten Sie unter dieser Adresse:
    http://www.uni-marburg.de/hrz/lehre-studium/ilias
    Bei Fragen zur Lernplattform ILIAS wenden Sie Sich bitte an die  Kollegen vom HRZ:

    Ihre Fragen zu Literaturvorlagen und Literaturlisten beantwortet Ihnen Frau Judith Schneider.
    Telefon: 06421-28-25128
    E-Mail:

    Für Auskünfte zur Bedienung der verschiedenen Scanner in der Universitätsbibliothek wenden Sie Sich bitte an die Mitarbeiter/innen der Auskunft.
    Telefon: 06421-28-25130
    E-Mail:

    Fachliche Unterstützung erhalten Sie von den Fachreferentinnen und -referenten der UB

    Urheberrecht in der Wissenschaft: Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken

  • Alternativen

    Natürlich können Sie auch auf
    - konventionelle Semesterapparate,
    - die Lehrbuchsammlung und
    - elektronische Bücher
    für die Lehre zurückgreifen.
    Sie können alle von der UB lizenzierten E-Books und E-Journals per Link in Ihre Seminarpläne und Literaturlisten einbauen.

  • Zitatrecht und weitere Hinweise

    Weiterhin ist Ihnen das Zitatrecht (§ 51 UrhG) unbenommen, allerdings müssen Sie neben der Quellenangabe darauf achten, dass das Zitat Gegenstand einer wissenschaftlichen Interpretation ist. Die Nutzung von Abbildungen und die Einbettung in ein Vorlesungsskript ist ein typischer Fall des Zitats. Man greift die Bilder auf, setzt sie in seinen Kontext und bespricht sie mit seinen Studierenden oder für die Zuhörenden. Zitate sind aber ein Grenzbereich. Oft werden wir zu Vorsicht raten müssen, weil nicht letztlich zu klären ist, wann ein wissenschaftliches Zitat vorliegt. Das Skript muss eine eigene Schöpfung sein und das veranschaulichende Material (egal ob Text- oder Bildzitat) muss tatsächlich wissenschaftlich besprochen werden. Das zitierende Werk muss selbst urheberschutzfähig sein, was bei einer Aneinanderreihung von Zitaten nicht der Fall ist oder bei einer Sammlung von Zitaten (BGH GRUR 2012, 819, 820). Ein Zitat darf immer nur zur Unterstützung der eigenen Auffassung eingesetzt werden im Sinne einer Belegfunktion, d.h. es bedarf einer inneren Verbindung zwischen dem eigenen und dem zitierten Werk (BGHZ 50, 147, 155; BGH GRUR 2011, 415, 417). Will heißen: die Abbildungen in den Folien dürfen nicht solche Überhand nehmen und so umfangreich sein, dass sie das neue Werk (den Vortrag, das Vorlesungsskript) über weite Strecken selbständig tragen und es nicht zu einer geistigen Auseinandersetzung mit dem fremden Werk kommt, sondern es nur um seiner selbst willen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden soll (BGH GRUR 1982, 37, 40; BGH GRUR 2012, 819, 822). Nicht um ein Zitat handelt es sich, wenn ich mein eigenes Werk dadurch nur illustrieren will. Letztlich muss das zitierte Werk veröffentlicht sein. Unveröffentlichte Werke kann ich nicht zitieren.

    Eine Powerpoint-Nutzung einer Abbildung oder eines Zitates in einer Veranstaltung (Vorlesung, Seminar, Konferenz) ist unproblematisch, wenn die Quellenangabe angegeben wird. Auch Studierende dürfen weiterhin in ihren Seminarvorträgen Bilder und Ausschnitte aus Publikationen zeigen. Ein Powerpoint-Folien-Satz im Semesterapparat ist meist unproblematisch, da die Lehrende/der Lehrende der Urheber und Rechteinhaber ist, fremde Abbildungen usw. sind über das Zitatrecht möglich - siehe  oben. Vorsichtig muss man erst sein, wenn die Folien als gedrucktes Lehrbuch oder als frei zugängliches Dokument im Internet (nicht Intranet !) veröffentlicht werden bzw. worden sind. Dann muss ich die Bildrechte in der Regel klären, gekennzeichnete Textzitate in dem oben umgrenzten Rahmen sind auch hier unproblematisch.

    Es gibt Dokumentarten, die vom Gesetz und dem Rahmenvertrag gar nicht betroffen sind, wie z.B. Literaturlisten, Veranstaltungspläne, Protokolle, Vorlesungsskripte und gemeinfreie Dokumente.

    Das Urheberrecht sieht eine Schutzfrist bis zum Ablauf des 70. Kalenderjahres nach dem Tod der/des Urhebers/in vor. Wenn es Miturheber gibt, so wird die Frist gerechnet vom Tode des Längstlebenden. Eine andere Rechnung gilt wiederum bei Werken anonymer oder pseudonymer Urheberschaft. Hier erfolgt die Rechnung ab Veröffentlichung bzw. Vollendung des Werkes und nicht das Todesjahr. Gleichwohl erfolgt hiervon wieder eine Einschränkung: sobald der Urheber seine Identität offenbart hat (z.B. durch Eintragung in das entsprechende Register anonymer und pseudonymer Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt gem. § 138 UrhG oder anderswie), gilt gem. § 66 Abs. 2 UrhG die gewöhnliche Schutzfrist (70 Jahre). Bei Sammelwerken (Handbücher, Lexika, Festschriften, Anthologien, Bildbände) müssen sowohl die Schutzfristen für das Sammelwerk an sich und die in diesem aufgenommenen Werke stets selbständig bestimmt werden. Um Sammelwerke handelt es sich nicht bei Gesamtausgaben oder Schriftreihen eines Autors. Nach Ablauf der Schutzfrist ist ein Buch "gemeinfrei" und kann frei verwendet/neu aufgelegt werden. Für diese Klärung gibt es keine zentrale Stelle oder ähnliche Hilfsmittel.

    Bitte beachten Sie auch hier, dass die obigen Erläuterungen keine juristisch verbindliche Urheberrechtsberatung darstellen. Sie dienen lediglich dazu, mögliche Folgen, die sich insbesondere im Bereich der Elektronischen Semesterapparate (ESA) ergeben, besser abschätzen zu können.