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Antidiskriminierungsrichtlinie - kompakt

Am 21.01.2020 ist die Richtlinie zum respektvollen Umgang und zum Schutz vor Diskriminierung und Benachteiligung an der Philipps-Universität Marburg in Kraft getreten. Seit dem 21.11.2023 gilt die überarbeitete und erweiterte Richtlinie an der Philipps-Universität.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den zentralen Aspekten der Richtlinie.
Link zur Richtlinie im Wortlaut (pdf)

Für weitere Informationen zur Richtlinie und besonders zum Beschwerdeverfahren für Studierende und Beschäftigte können Sie sich jederzeit an die Stabsstelle Antidiskriminierung und Diversität wenden.

  • Für wen gilt die Richtlinie?

    Die Richtlinie gilt für alle Mitglieder und Angehörigen der Philipps-Universität.

    Mitglieder sind:
    - Studierende,
    - Professorinnen und Professoren,
    - Wissenschaftliches, medizinisches, technisches und administratives Personal,
    - Die Präsidentin oder der Präsident.

    Angehörige sind:
    - gastweise, nebenberuflich oder ehrenamtlich Tätige,
    - Gasthörerinnen und Gasthörer,
    - Teilnehmende an von der Hochschule veranstalteten Fortbildungsveranstaltungen,
    - Promovierende und Habilitierende,
    - im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren.

  • Wo gilt die Richtlinie?

    Die Richtlinie gilt in den Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschule. Außerdem gilt sie auch außerhalb des Geländes der Hochschule, wenn ein deutlicher Bezug zur Universität als Studien- und Arbeitsort besteht. Zum Beispiel beim Treffen einer Referats- oder Arbeitsgruppe in einer privaten Wohnung.

    Die Richtlinie gilt auch in Online (Lehr-) Veranstaltungen der Philipps-Universität.

  • Was wird durch die Richtlinie geregelt?

    1. Werte und Leitprinzipien der Philipps-Universität für den respektvollen Umgang:

    - Strukturelle Benachteiligungen sollen nach Möglichkeit abgebaut werden.
    - Die Universität soll ein von gegenseitigem Respekt, Offenheit und Chancengleichheit geprägter Lern- und Studienort sein.
    - Betroffene von Diskriminierung werden ermutigt, ihre Rechte wahrzunehmen.
    - Alle Mitglieder mit Personalverantwortung haben in ihrem Zuständigkeitsbereich die Aufgabe, durch ihr Verhalten ein Vorbild zu sein und wenn möglich präventive Maßnahmen zu ergreifen.
    - Mitglieder mit Personalverantwortung tragen dafür Sorge, dass Abhängigkeitsverhältnisse nicht ausgenutzt werden.
    - Mitglieder mit Personalverantwortung sollen Beschwerden und Hinweisen auf Diskriminierung nachgehen und an Beratungsstellen verweisen.
    - Die Stabstelle Antidiskriminierung und Diversität (ADiS) unterstützt bei präventiven Maßnahmen.

    2. Das Verbot von Diskriminierung und Benachteiligung:

    Ob Diskriminierung stattgefunden hat wird immer von den Betroffenen definiert.
    Diskriminierung und Benachteiligung auf Grund folgender Merkmale ist verboten:
    - Geschlecht
    - Rassistische Zuschreibungen
    - Aussehen
    - Lebensalter
    - Behinderung
    - Sexuelle Identität
    - Geschlechtliche Identität
    - Religion oder Weltanschauung

    Folgende Formen der Diskriminierung sind verboten:
    - Direkte (unmittelbare) Benachteiligung
    - Indirekte (mittelbare) Benachteiligung
    - Belästigung
    - Gewalt
    - Mobbing

    3. Präventive Maßnahmen:

    Präventive Maßnahmen sollen von der Philipps-Universität und im Besonderen von der Stabsstelle Antidiskriminierung und Diversität ergriffen werden. Dazu gehören: 
    -  Informationsangebote für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule,
    -  Fortbildungsangebote,
    -  Erstellung unterschiedlicher Materialien,
    -  Berücksichtigung von Diskriminierungsrisiken bei Planungs- und Entwicklungsprojekten und Änderungen der Infrastruktur (z.B. bei Baumaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit).

    4. Die Aufgaben der Stabsstelle Antidiskriminierung und Diversität:

    -  Beratung und Unterstützung,
    -  Vermittlung, Mediation und Moderation im Konfliktfall,
    -  Fortbildungsangebote, die allen Angehörigen und Mitgliedern der Hochschule offenstehen,
    -  Bereitstellung von Informationsmaterial,
    -  Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Diskriminierung und Benachteiligung,
    -  Vernetzung interner Beratungsstellen,
    -  Unterstützung und Beratung der Hochschulleitung und Gremien bei der Umsetzung der
       gesetzlichen Verpflichtungen zum Diskriminierungsschutz,
    -  Führung einer anonymen Statistik über angezeigte Benachteiligung an der Hochschule,
    -  Berichte an Senat, Universitätskonferenz und Präsidium.

    5. Das Beschwerdeverfahren:

    Alle Mitglieder und Angehörige der Universität haben die Möglichkeit, sich über Diskriminierung zu beschweren. Das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekommission  durchgeführt. Die ADiS kann im Beschwerdeverfahren unterstützen und begleiten. Den genauen Ablauf des Beschwerdeverfahrens finden Sie unter "Wie läuft das Beschwerdeverfahren ab?"

    6. Maßnahmen und Sanktionen:

    Maßnahmen und Sanktionen können zum Schutz, der von Diskriminierung betroffenen Personen auch ohne ein Beschwerdeverfahren ergriffen werden. Außerdem können im Anschluss an ein Beschwerdeverfahren folgende Sanktionen ausgesprochen werden:
    - Dienstgespräch,
    - Mündliche oder schriftliche Belehrung,
    - Schriftliche Abmahnung,
    - Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz innerhalb der Philipps-Universität,
    - Einleitung eines Disziplinarverfahrens,
    - Entzug eines Lehrauftrags,
    - Ausschluss aus einer Lehrveranstaltung,
    - Ausschluss von der Nutzung hochschulischer Einrichtungen,
    - Kündigung,
    - Hausverbot,
    - Strafanzeige oder Strafantrag durch die Hochschule,
    - Exmatrikulation gemäß § 59 Abs. 3 HHG

  • Wie läuft das Beschwerdeverfahren ab?

    Die Beschwerde muss förmlich und schriftlich bei der Beschwerdekommission eingelegt werden. Personen, die eine Beschwerde einreichen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.
    Vor dem Einreichend der Beschwerde ist es sinnvoll, mit der ADiS Kontakt aufzunehmen, damit diese ggfs. unterstützen kann.

    Folgende Punkte müssen in der schriftlichen Beschwerde enthalten sein:
    - Möglichst genaue Beschreibung des Ereignisses,
    - Zeuginnen und Zeugen,
    - Beweise, falls vorhanden,
    - Welche anderen Personen wurden bereits über das Ereignis informiert,
    - Welche Maßnahmen wurden bereits eingeleitet.

    Die Beschwerdestelle informiert danach die Beschwerde führende Person über ihre Rechte, Pflichten und des weitere Verfahren.

    Danach fordert die Beschwerdestelle die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet auf, zu den Vorwürfen innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

    Nach Eingang der Stellungnahme und der weiteren Aufklärung durch die Beschwerdestelle wird geprüft, ob eine gütliche Konfliktlösung möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, schlägt die Beschwerdestelle der Präsidentin/ dem Präsidenten das weitere Vorgehen vor. Diese/ Dieser entscheidet dann über die erforderlichen Maßnahmen und Sanktionen.

    Das Beschwerdeverfahren wird unter den Voraussetzungen des Datenschutzes durchgeführt.

    Die Beschwerde führende Person hat die Möglichkeit, nach Aufnahme des Verfahrens einen Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens zu stellen oder die Beschwerde zurückzuziehen.  

    Die Beschwerdestelle wird das Verfahren immer in Absprache mit der Beschwerde führenden Person durchführen.

    Die Beschwerde führende Person hat die Möglichkeit eine Person zur Unterstützung hinzuzuziehen.

    Die ADiS kann die Beschwerde führende Person auf deren Wunsch während des Beschwerdeverfahrens unterstützen.