Sehr geehrte Damen und Herren,
das Direktorium des Instituts für Medienwissenschaft hat in seiner 14.
Sitzung am 22.4.2009 unter TOP 4a die "Hausarbeiten- und
Praktikumsplanung" besprochen. Die Protokollnotiz der Sitzung lautet
wie folgt:
"TOP 4a: Hausarbeiten- und Praktikumsplanung
Anhand exemplarischer Fälle wird die Problematik erörtert, dass
Studierende lange nach Ende der Prüfungszeiträume z.B. Hausarbeiten
einreichen. Dies geschieht unter Verweis auf Praktika, Langzeitpraktika
o.ä. und den angenommenen Anspruch auf Verlängerung des
Prüfungszeitraumes durch die Praktikumsdauer.
Die Modalitäten in Hinsicht auf das Pflichtpraktikum und andere
Praktika im Rahmen des Studiums sind in den Allgemeinen Bestimmungen
für modularisierte Studiengänge an der Philipps-Universität Marburg
nicht (hinreichend) geregelt.
Es wird festgehalten, dass im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes
eine einheitliche Beratungspraxis am Institut wünschenswert ist. Die
Mentorinnen und Mentoren sollen gehalten werden, ihren Mentees folgende
Punkte zu verdeutlichen:
- es wird ausdrücklich empfohlen, das Pflichtpraktikum bis Ende des 4. Fachsemesters abgeleistet zu haben;
- der Praktikumsbericht soll vier Wochen nach Beendigung des Pflichtpraktikums vorliegen;
- vor dem Praktikum soll der/die Mentee mit dem/der Mentor/in verbindlich vereinbaren, ob ein Praktikum als Pflichtpraktikum in das Studium eingebracht werden soll;
- nur für dieses eine Praktikum gelten um die in der Praktikumsrichtlinie festgelegte Dauer des Pflichtpraktikums verlängerte Abgabefristen für Hausarbeiten (je nach Studiengang maximal 8 Wochen); - im Falle weiterer, freiwilliger Praktika müssen Hausarbeiten im Rahmen des Prüfungszeitraumes abgegeben werden."
Das bedeutet, dass nur noch ein (verbindlich angemeldetes) Praktikum
(zu dem auch der entsprechende Bericht zu verfassen ist) zur
Verlängerung der Hausarbeiten aus dem jeweiligen Vorsemester
berechtigt. Zur Überprüfung sollte das Praktikum in der Institutskartei
vermerkt werden.
Außerhalb des Protokolls wurde noch festgestellt, dass die aus
Kulanz verlängerten Abgabefristen nur ungeteilt gewährt werden. Ein
Splitting ist nicht möglich.

