Satzung
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§ 1
(1) Das Internationale Forschungs- und Dokumentationszentrum Kriegsverbrecherprozesse ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Philipps-Universität Marburg. Im Zentrum wirken mehrere wissenschaftliche Disziplinen, vor allem Rechtswissenschaft, Geschichtswissenschaft und Sozialwis-senschaften zusammen.
(2) Das Internationale Forschungs- und Dokumentationszentrum nimmt folgende Aufgaben wahr:
(a) Erforschung des Völkerstrafrechts und dessen Anwendung unter rechtswissenschaftlichen, ge-schichtswissenschaftlichen und sozialwissenschaftlichen Aspekten.
(b) Dokumentation historischer Quellen, vor allem zu Kriegsverbrecherprozessen.
(c) Ermittlung und Bereitstellung möglichst vollständiger Prozessunterlagen für Forschung und Praxis.
(d) Koordination und Durchführung von Forschungsprojekten im Bereich der internationalen Strafgerichtsbarkeit und des Völkerstrafrechts.
(e) Organisation der interdisziplinären wissenschaftlichen Diskussion zum Themenfeld Kriegs-verbrecherprozesse.
(f) Entwicklung und Förderung internationaler Kontakte in Forschung und Lehre
(g) Entwicklung sowie personelle und inhaltliche Unterstützung des Studienangebots auf dem Gebiet der internationalen Strafgerichtsbarkeit und des Völkerstrafrechts (primär rechts-, ge-schichts- und sozialwissenschaftlich).
(h) Entwicklung und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen.
(i) Politische und rechtliche Beratung in Fragen des Völkerstrafrechts.
§ 2
Mitglieder
(1) Mitglieder des Internationalen Forschungs- und Dokumentationszentrums können auf Antrag wer-den: Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, akademische Rä-tinnen und Räte, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Studierende sowie im Zent-rum hauptamtlich tätige und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) Über die Mitgliedschaft entscheidet das Direktorium des Zentrums.
§ 3
Ausstattung des Internationalen Forschungs- und Dokumentationszentrums
Das Zentrum finanziert sich durch
(1) zentrale Förderung,
(2) die für Aufgaben des Zentrums eingeworbenen oder vorhandenen Mittel der Zentrumsmitglieder,
(3) Spenden.
§ 4
Organe des Internationalen Forschungs- und Dokumentationszentrums
Organe des Internationalen Forschungs- und Dokumentationszentrums sind
(1) das Direktorium,
(2) die Geschäftsführende Direktorin/der Geschäftsführende Direktor,
(3) der Internationale Wissenschaftliche Beirat (Advisory Board).
§ 5
Zusammensetzung und Wahl des Direktoriums
(1) Dem Direktorium gehören an:
(a) Alle Zentrumsmitglieder der Professorengruppe, die der Philipps-Universität angehören.
(b) zwei Zentrumsmitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitglieder (i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 3 HHG),
(c) zwei Zentrumsmitglieder aus der Gruppe der Studierenden (i.S.v § 8 Abs. 3 Nr. 2 HHG) und
(d) ein Zentrumsmitglied aus der Gruppe der administrativ-technischen Mitglieder (i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 4 HHG).
(2) Die nicht zur Professorengruppe zählenden Mitglieder des Direktoriums werden von den Mitglie-dern ihrer Gruppen im Zentrum für die Dauer von zwei Jahren (wissenschaftliche und administrativ-technische Mitglieder) bzw. einem Jahr (Studierende) gewählt.
§ 6
Aufgaben des Direktoriums
(1) Das Direktorium ist zuständig für Angelegenheiten, die für das Zentrum von grundsätzlicher Be-deutung sind (vgl. § 1 Abs. 2), soweit durch Gesetz oder die Grundordnung der Universität nichts an-deres bestimmt ist. Es entscheidet jeweils mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Zu den Aufgaben des Direktoriums gehören insbesondere:
(a) Die Wahl der Geschäftsführenden Direktorin/des Geschäftsführenden Direktors und einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters,
(b) die Bestellung der Mitglieder des Internationalen Wissenschaftlichen Beirats (Advisory Board),
(c) der Einsatz der verfügbaren Sach- und Personalmittel,
(d) die Entwicklung des wissenschaftlichen Programms und die Koordination von Forschungs-aufgaben,
(e) Bestimmung der Koordinatorin/des Koordinators (§ 9) im Einvernehmen mit der Geschäfts-führenden Direktorin/dem Geschäftsführenden Direktors.
(3) Die Geschäftsführende Direktorin/der Geschäftsführende Direktors ist an die Beschlüsse des Di-rektoriums gebunden. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Angelegenheit im Sinne von Abs. 1 vor-liegt.
§ 7
Wahl der Geschäftsführenden Direktorin/des Geschäftsführenden Direktors
(1) Das Direktorium wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus dem Kreis der Pro-fessorinnen und Professoren eine Geschäftsführende Direktorin/einen Geschäftsführenden Direktor und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter für eine Amtszeit von ein bis drei Jahren. Die Dauer der Amtszeit ist vor der Wahl durch Beschluss festzulegen.
(2) Die Wahl soll möglichst drei Monate vor Amtsantritt erfolgen; Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Präsidenten.
§ 8
Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführenden Direktorin/des Geschäftsführenden Direktors
(1) Die Geschäftsführende Direktorin/der Geschäftsführende Direktor vertritt das Forschungs- und Dokumentationszentrum nach außen; sie/er hat die Stellung einer gesetzlichen Vertreterin/eines ge-setzlichen Vertreters.
(2) Die Geschäftsführende Direktorin/Der Geschäftsführende Direktor ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Zuständigkeit des Direktoriums zugewiesen sind. Sie/Er beruft die Sitzungen des Direk-toriums ein und leitet sie. Auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder des Direktoriums hat die Ge-schäftsführende Direktorin/der Geschäftsführende Direktor eine Sitzung einzuberufen. Sie/Er bereitet Beschlüsse des Direktoriums vor und sorgt für ihre Ausführung.
(3) Die Geschäftsführende Direktorin/Der Geschäftsführende Direktor berichtet dem Direktorium regelmäßig über alle für das Zentrum bedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere über Entscheidun-gen anderer Organe der Universität, die für das Zentrum von Bedeutung sind.
§ 9
Koordinator/in
Die Koordinatorin/Der Koordinator stimmt die laufende Arbeit des Zentrums im Sinne der Beschlüsse des Direktoriums und nach Maßgabe der Geschäftsführenden Direktorin/des Geschäftsführenden Di-rektors ab. Sie/Er berichtet dem Direktorium in regelmäßigen Abständen über die Tätigkeiten der Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentrums. Das Nähere regelt eine vom Direktorium verabschiedete Aufgabenbeschreibung.
§ 10
Internationaler Wissenschaftlicher Beirat (Advisory Board)
(1) Zur Unterstützung der Arbeit des Zentrums wird ein Internationaler Wissenschaftlicher Beirat (Advisory Board) geschaffen, das aus Wissenschaftler/inne/n und Praktiker/inne/n des Völkerrechts, des Völkerstrafrechts, der Internationalen Beziehungen sowie der Zeit- und Rechtsgeschichte aus dem In- und Ausland bestehen soll.
(2) Die Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Verlängerung ist möglich.
(3) Einmal im Kalenderjahr soll eine Sitzung des Internationalen Wissenschaftlichen Beirats (Adviso-ry Board) stattfinden.
§ 11
Gründungsmitglieder
Die Gründungsmitglieder des Zentrums werden vom Präsidenten vorbehaltlich der Zustimmung der Fachbereiche und der betroffenen Personen bestimmt.
§ 12
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Philipps-Universität Marburg in Kraft. Sie ist auf fünf Jahre befristet.
Marburg, den 10. November 2008
gez.
Professor Dr. Volker Nienhaus
Präsident der Philipps-Universität Marburg


