Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. AGBs für
Semesterkurse
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2. AGBs für Intensiv- und Wochenendkurse |
(Die im Folgenden verwendeten Personenangaben gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Personen.)
ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DES SPRACHENZENTRUMS
1. Teilnahmebedingungen für Semesterkurse des Sprachenzentrums
§ 1 Anmeldeverfahren
Außer bei Anfängerkursen ist die Voraussetzung für die Anmeldung ein bereits absolvierter Einstufungstest oder eine Einstufungsberatung durch Mitarbeiter des Sprachenzentrums.
Die aktuellen Öffnungszeiten des Sprachenzentrums sowie die Termine für die Einstufungstests und -beratungen sind aus den Ankündigungen im Internet bzw. durch entsprechende Aushänge zu Beginn des Semesters zu entnehmen. Die Anmeldefrist endet zum jeweils festgesetzten Termin in der zweiten Semesterwoche.
(2) Die persönliche Anmeldung erfolgt
durch die Person selbst oder durch einen gesetzlichen bzw.
bevollmächtigten Vertreter. Bevollmächtigte Vertreter können jeweils
max. zwei Anmeldungen durchführen.
(3) Eine telefonische Anmeldung ist
nicht möglich.
(4) Eine Anmeldung, die nach Ablauf der Anmeldefrist eingeht, kann nur über das Nachrückverfahren (§ 3) berücksichtigt werden. Fristgerechte Anmeldungen haben Vorrang vor verspäteten Anmeldungen.
§ 2 Teilnehmerzahl/Teilnahmeberechtigung
(1) Aus pädagogischen Gründen wird eine
Mindest- und eine Höchstzahl an Teilnehmern pro Kurs festgelegt. Die
Teilnehmerzahl beträgt mindestens 10 und maximal 20 Teilnehmer.
Zusätzlich wird die Höchstzahl der Teilnehmer durch die Kapazität des
jeweiligen Kursraumes begrenzt.
(2) Nichtstudierende Angehörige der Philipps-Universität Marburg (d.h. Mitarbeiter) können sich für eine Teilnahme an den Kursen vormerken lassen. Die Vormerkung erfolgt während der Anmeldefrist (§ 1 Abs. 1) durch gesonderten Listeneintrag in den ausgewiesenen Räumen der Philipps-Universität.
Über die endgültige Teilnahme wird
unter vorrangiger Berücksichtigung von ordentlichen Studierenden (1.
Priorität) und Gasthörern (2. Priorität) der Philipps-Universität
Marburg nach Ablauf des Anmeldeverfahrens entschieden.
(3) Lehrbeauftragte des Sprachenzentrums mit bestehendem Vertragsverhältnis können selbst Kurse besuchen, sofern es die Kapazität zulässt.
§ 3 Nachrückverfahren
Interessenten, die während der Anmeldefrist lediglich einen Wartelistenplatz bekommen haben, oder die sich nach Fristablauf anmelden, können über ein Nachrückverfahren für den gewünschten Kurs zugelassen werden. Ein nachrückender Interessent nimmt den Platz ein, der durch begründete Rücktrittserklärung eines zugelassenen Teilnehmers frei wird. Ein Anspruch auf Berücksichtigung im Nachrückverfahren besteht nicht.
§ 4 Unterrichtszeiten
Die Unterrichtszeiten für die jeweiligen Kurse sind dem aktuellen Kursprogramm zu entnehmen.
§ 5 Leistungsnachweise
Nach erfolgreicher und regelmäßiger Kursteilnahme werden am Ende des Semesters Scheine ausgestellt. Die Scheine enthalten auch die Angabe der Punkte nach dem ECTS-System. Details bezüglich der anrechenbaren Punkte sind aus den besonderen Hinweisen im Kursprogramm ersichtlich.
§ 6 Kursentgelt
(1) Mit der Anmeldung wird das
Kursentgelt fällig. Es enthält eine nach Aufwand gestaffelte
Kopierpauschale. Die Zahlung erfolgt durch Bankeinzugsverfahren.
(3) Lehrbeauftragte nach § 2 Abs. 3 sind für einen Kurs von der Zahlungspflicht befreit.
§ 7 Rücktritt von der Anmeldung und vom Kurs
(1) Ein Teilnehmer kann aus einem wichtigen Grund vom Vertrag zurücktreten.
Als wichtiger Grund werden akzeptiert:
(a) Durch ärztliches Attest nachgewiesene, lang andauernde Krankheit, die dazu geeignet ist, den Teilnehmer an der Kursteilnahme zu hindern,
(b) von der Universität bescheinigte Exmatrikulation des Studenten,
(c) nachgewiesener Wohnortwechsel des Teilnehmers, der zur Unzumutbarkeit der Kursteilnahme führt,
(d) durch den Kursleiter festgestelltes starkes Missverhältnis zwischen dem Niveau des Kurses und der Vorkenntnisse des Teilnehmers,
(e) besondere Härtefälle. Nicht als besonderer Härtefall gilt eine nachträglich aufgetretene Kollision mit anderweitigen Lehrveranstaltungen des Teilnehmers.
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der geschäftsführende Direktor.
(2) Ein Rücktrittsgrund ist spätestens bis zum Ende der zweiten
Kurswoche mitzuteilen, bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles
bis zum Ende der ersten Hälfte der Kursunterrichtszeit.
Unterbleibt eine Mitteilung innerhalb der Frist, ist ein Rücktritt
ausgeschlossen.
§ 8 Kurswechsel
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 (d)
ist auch ein Wechsel in einen anderen Kurs möglich, sofern es die
Teilnehmerzahl bzw. die Kapazität im Sinne von § 2 Abs. 1
zulässt.
(2) Die Höhe des entrichteten Kursentgelts bleibt vom Kurswechsel unberührt. Sollte das Kursentgelt des neuen Kurses mehr als 10,-- € höher sein als das Entgelt für den alten Kurs, ist der Differenzbetrag zusätzlich zu entrichten. Eine Kompensation seitens des Sprachenzentrums entfällt, wenn der neue Kurs eine um weniger als 10€ niedrigere Kursgebühr hat.
§ 9 Rückerstattung des Kursentgelts
(1) Das Kursentgelt wird nicht
eingezogen bzw. zurückerstattet, wenn der Kurs nach § 2 Abs. 1 oder
wegen Verhinderung der Lehrkraft bzw. einer Ersatzlehrkraft nicht
zustande kommt.
(2) Bei Rücktritt von der Anmeldung vor
Kursbeginn wird das Kursentgelt unter Abzug eines Bearbeitungsentgelts
in Höhe von 30% des Kursentgelts zurückerstattet. Liegt ein nach
Kursbeginn eintretender Ausnahmefall nach § 7 Abs. 1 Satz 2 vor,
beträgt das Bearbeitungsentgelt 50% des Kursentgelts.
(3) In besonderen Härtefällen wird das Bearbeitungsentgelt erlassen.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Die Teilnehmerdaten werden entsprechend den
geltenden Datenschutzregelungen behandelt.
(2) Die in den Unterrichtsräumen des Sprachenzentrums geltende Hausordnung der Philipps-Universität Marburg ist zu beachten.
2. Teilnahmebedingungen für Intensiv- und Wochenendkurse des Sprachenzentrums
§ 1 Anmeldeverfahren
Der Beginn und das Ende der Anmeldefrist und die Termine des jeweiligen Kurses sind aus den Ankündigungen im Internet bzw. durch entsprechende Aushänge ersichtlich.
Die aktuellen Öffnungszeiten des Sprachenzentrums sind der Homepage oder einem gesonderten Aushang zu Beginn des Semesters zu entnehmen.
(2) Eine telefonische Anmeldung ist nicht möglich.
(3) Eine Anmeldung, die nach Ablauf der Anmeldefrist eingeht, kann nur über das Nachrückverfahren (§ 3) berücksichtigt werden. Fristgerechte Anmeldungen haben Vorrang vor verspäteten Anmeldungen.
§ 2 Teilnehmerzahl/Teilnahmeberechtigung
(1) Aus pädagogischen Gründen wird eine Mindest- und eine Höchstzahl an Teilnehmern pro Kurs festgelegt. Die Teilnehmerzahl beträgt mindestens 10 und maximal 20 Teilnehmer. Zusätzlich wird die Höchstzahl der Teilnehmer durch die Kapazität des jeweiligen Kursraumes begrenzt.
(2) Nichtstudierende Angehörige der
Philipps-Universität Marburg (d.h. Mitarbeiter) können sich für eine
Teilnahme an den Kursen vormerken lassen. Die Vormerkung erfolgt
während der Anmeldefrist (§ 1 Abs. 1) durch gesonderten Listeneintrag
in den ausgewiesenen Räumen der Philipps-Universität.
Über die endgültige Teilnahme wird unter vorrangiger Berücksichtigung
von ordentlichen Studierenden (1. Priorität) und Gasthörern (2.
Priorität) der Philipps-Universität Marburg nach Ablauf des
Anmeldeverfahrens entschieden.
(3) Studierende anderer Universitäten können an den Intensiv- und Wochenendkursen des Sprachenzentrums teilnehmen. Für sie gilt ein höheres Kursentgelt, dessen Höhe der Programmankündigung zu entnehmen ist.
§ 3 Nachrückverfahren
Interessenten, die während der Anmeldefrist lediglich einen Wartelistenplatz bekommen haben, oder die sich nach Fristablauf anmelden, können über ein Nachrückverfahren für den gewünschten Kurs zugelassen werden. Ein nachrückender Interessent nimmt den Platz ein, der durch begründete Rücktrittserklärung eines zugelassenen Teilnehmers frei wird. Ein Anspruch auf Berücksichtigung im Nachrückverfahren besteht nicht.
§ 4 Unterrichtszeiten
Die Unterrichtszeiten für die jeweiligen Kurse sind dem aktuellen Kursprogramm zu entnehmen.
§ 5 Leistungsnachweise
Nach erfolgreicher und regelmäßiger Kursteilnahme werden Scheine ausgestellt. Die Scheine enthalten auch die Angabe der Punkte nach dem ECTS-System.
§ 6 Kursentgelt
(1) Mit der Anmeldung wird das Kursentgelt fällig. Es enthält eine nach Aufwand gestaffelte Kopierpauschale. Die Zahlung erfolgt durch Bankeinzugsverfahren. Die Zahlung erfolgt durch Bankeinzugs-verfahren.
(2) Die tatsächliche Berechtigung zur Kursteilnahme tritt mit der Erteilung der Bankeinzugsermächtigung für das Kursentgelt ein.
§ 7 Rücktritt vom Kurs
(1) Ein Teilnehmer kann aus einem wichtigen Grund vom Vertrag
zurücktreten.
Als wichtiger Grund werden akzeptiert:
(a) Durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit, die dazu geeignet ist, den Teilnehmer an der Kursteilnahme zu hindern,
(b) von der Universität bescheinigte Exmatrikulation des Studenten,
(c) nachgewiesener Wohnortwechsel des Teilnehmers, der zur Unzumutbarkeit der Kursteilnahme führt,
(d) bei Intensivkursen ein durch den Kursleiter festgestelltes starkes Missverhältnis zwischen dem Niveau des Kurses und der Vorkenntnisse des Teilnehmers,
(e) besondere Härtefälle.
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der geschäftsführende Direktor.
(2) Ein Rücktrittsgrund ist spätestens bis eine Woche vor
Kursbeginn mitzuteilen. Abweichend hiervon ist ein
Rücktrittsgrund gem. § 7 Abs. 1 (d) bei Intensivkursen mit einer
Mindestlaufzeit von drei Wochen bis spätestens zum Ende des vierten
Kurstages mitzuteilen. Unterbleibt eine Mitteilung innerhalb der Frist,
ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
§ 8 Kurswechsel
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 (d) ist auch ein Wechsel in einen anderen Kurs möglich, sofern es ein entsprechendes Angebot gibt und die Teilnehmerzahl bzw. die Kapazität im Sinne von § 2 Abs. 1 es zulässt.
(2) Die Höhe des entrichteten Kursentgelts bleibt vom Kurswechsel unberührt. Sollte das Kursentgelt des neuen Kurses mehr als 10€ höher sein als das Entgelt für den alten Kurs, ist dieser Betrag zusätzlich zu entrichten. Eine Kompensation seitens des Sprachenzentrums entfällt, wenn der neue Kurs eine um weniger als 10€ niedrigere Kursgebühr hat.
§ 9 Rückerstattung des Kursentgelts
(1) Das Kursentgelt wird nicht eingezogen bzw. zurückerstattet, wenn der Kurs nach § 2 Abs. 1 oder wegen Verhinderung der Lehrkraft bzw. einer Ersatzlehrkraft nicht zustande kommt.
(2) Bei einem Rücktritt nach § 7 Abs. 1
wird das Kursentgelt unter Abzug eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von
30% des Kursentgelts zurückerstattet.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Die Teilnehmerdaten werden entsprechend den geltenden Datenschutzregelungen behandelt.
(2) Die in den Unterrichtsräumen des Sprachenzentrums geltende Hausordnung der Philipps-Universität Marburg ist zu beachten.
Marburg, den 24.09.2007


