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Nachteilsausgleich für Studierende mit chronischer Erkrankung, Behinderung oder Familienaufgaben

  • Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?

    Einen Antrag auf Nachteilsausgleich können Studierende stellen, die wegen „einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung von Kindern nicht in der Lage [sind], die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen“ (gemäß der Prüfungsordnung bzw. der Allgemeinen Bestimmungen).

    Konkret in der Praxis kann das zum Beispiel heißen, dass ...

     - Sie in Ihrem Haushalt ein Kind unter 12 Jahren betreuen,
     - aufgrund einer chronischen Erkrankung regelmäßige aufwendige Arzttermine
       wahrnehmen (Dialyse, Bestrahlung, etc.) oder leistungsmindernde Medikamente
       einnehmen müssen,
     - aufgrund sensorischer oder motorischer Einschränkungen auf Assistenz
       angewiesen oder in Ihrem Arbeitstempo maßgeblich eingeschränkt sind,
     - Sie aufgrund einer psychischen Einschränkung in Prüfungssituationen
       auf eine ruhige Umgebung angewiesen sind

    Um diesen "Nachteil" gegenüber anderen Studierenden auszugleichen, kann ein sogenannter Antrag auf "Nachteilsausgleich" erfolgen. Bitte wenden Sie sich für Fragen rund um den Nachteilausgleich an die zuständige Studienberatung!

  • Was kann nicht ausgeglichen Werden?

    Leistungsschwächen, die für Art und Umfang der Eignung und Befähigung, die mit dem Leistungsnachweis gerade festgestellt werden sollen, von Bedeutung sind (z. B. die Fähigkeit, in einer mündlichen Situation gegenüber kritischen Diskussionsfragen Stellung zu beziehen).

    Nachteile, die aufgrund einer akuten und kurzfristigen Erkrankung bestehen (hier greift dann eine normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die die Bearbeitungszeit verlängert oder zu einem Rücktritt von der Prüfung führt).

    Krankheiten, die nur möglicher- oder wahrscheinlicherweise während der Prüfung(szeit) auftreten können, z. B. Zuckerschock, Migräneattacken, etc... In diesen Fällen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der normalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Fall einer akut auftretenden Symptomatik.

    Leistungsschwächen, die als stabiles Persönlichkeitsmerkmal angesehen werden (ohne eine anerkannte Behinderung zu sein), insbesondere AD(H)S.

    Grundsätzlich alle Beeinträchtigungen/Nachteile, die erst NACH Antritt der Prüfungsleistung geltend gemacht werden. Treten Sie zu einer Prüfungsleistung an, erklären Sie damit, dass Sie unter den gegebenen Bedingungen prüfungsfähig sind! 

    Der Prüfungsausschuss empfiehlt, die eigenen Ressourcen bei einem bestehenden Nachteil realistisch einzuschätzen, insbesondere bei der Anmeldung von modulabschließenden Hausarbeiten. Die erste Maßnahme sollte immer darin bestehen, das Arbeitspensum der individuellen Belastungsgrenze anzupassen. Es wird dringend empfohlen, nur so viele Prüfungsleistungen anzutreten, wie Sie auch innerhalb der Prüfungszeit (i. d. Regel ist dies die vorlesungsfreie Zeit) bearbeiten können! Es ist aller Erfahrung nach nicht sinnvoll, viele Prüfungsleistungen anzumelden und aufgrund der verlängerten Bearbeitungszeit dann mit mehreren unfertigen Hausarbeiten in die Vorlesungszeit zu gehen. Ggf. ist auch das Teilzeitstudium eine erwägenswerte Option. Bitte wenden Sie sich an die Studienberatung, um dies zu erörtern.

    Die Studienberatung erarbeitet mit Ihnen gerne einen an Ihre individuelle Situation angepassten Studienverlaufsplan!

  • Wie funktioniert ein Antrag auf Nachteilsausgleich?  

    Stellen Sie frühzeitig, möglichst zu Beginn des Studiums (nicht Vorlesungsbeginn), spätestens jedoch drei Wochen vor Antritt der Prüfung einen formlosen Antrag an den jeweils für das Modul zuständigen Prüfungsausschuss/Prüfungsamt.

    Später eingehende Anträge können unter Umständen nicht mehr vor der Prüfung bearbeitet werden! Sollte die für das Studien- oder Prüfungserschwernis relevante Ursache erst im Verlauf des Semesters auftreten oder Ihnen bekannt werden, dann kann der Antrag auch nach Ablauf der Frist zu Semesterbeginn gestellt werden, ist dann aber unverzüglich nach Auftreten oder Bekanntwerden der betreffenden Ursache zu stellen, jedoch spätestens bis zum Ende der Prüfungsanmeldefrist im betreffenden Prüfungszeitraum.

    Alle Anträge sind schriftlich und eigenhändig unterschrieben an den Prüfungsausschuss zu stellen. Die Zustellung ist auch als Scan per E-Mail möglich. 

    Der Antrag muss enthalten: 

    - vollständigem Namen und Kontaktdaten
    - Studienstart (Prüfungsordnungversion) und Matrikelnummer
    - aussagefähige Erläuterung und Begründung des Antrags
    - einen konkreten Vorschlag, wie der Nachteil im Prüfungsgeschehen ausgeglichen
       werden kann (diesem Vorschlag muss der Ausschuss nicht folgen, er ist aber für
       die Beschlussfassung hilfreich)
    - Datum und Unterschrift
    Geeignete Nachweise zum Beleg Ihres auszugleichenden Nachteils

    Dem Antrag sind geeignete Nachweise (i.d.R. ärztliche Atteste) beizulegen. Es ist nicht ausreichend, die Einschränkung/Behinderung als solche darzulegen, es ist vor allem notwendig, nachzuweisen, inwiefern die Einschränkung sich auf das Studier- und Prüfungsgeschehen auswirkt. Auch bei der Inanspruchnahme von Elternzeit ist eine entsprechende Bescheinigung der Elterngeldstelle vorzulegen, damit der beantragte Zeitraum der Elternzeit klar erkenntlich ist.

    Der Nachweis muss den Prüfungsausschuss in die Lage versetzen, eine informierte Entscheidung zu treffen. Es ist vor allem notwendig, nachzuweisen, inwiefern die Einschränkung sich auf das Studier- und Prüfungsgeschehen auswirkt! Das „Infoschreiben für Ärzte“ hilft bei der Einholung eines geeigneten Attests weiter, legen Sie es Ihrer behandelnden Ärztin/Ihrem behandelnden Arzt bitte unbedingt vor!

    Der Prüfungsausschuss beschließt dann für alle Prüfungsformen, die in der Prüfungsordnung vorgesehen sind, einen entsprechenden Nachteilausgleich. Diese Bescheinigung ist Prüferinnen und Prüfern jeweils bei Anmeldung der Prüfung vorzulegen.

    Es wird dringend empfohlen, im Vorfeld des Einholens einer ärztlichen Bescheinigung eine Beratung in der Studienberatung und der Servicestelle für Studierende mit Schwerbehinderung (SBS) wahrzunehmen! Auf diese Weise ist gewährleistet, dass Ihr Antrag alle Informationen und Unterlagen enthält, die der Prüfungsausschuss für die Beschlussfassung benötigt.

  • Was sind "geeignete Nachweise"?


    Bei chronischer Erkrankung/Behinderung


    Bei chronischen Erkrankungen/Behinderungen ist ein Attest/Gutachten Ihrer behandelnden Fachärztin/Ihres behandelnden Facharztes notwendig, aus dem hervorgeht, seit wann und in welcher Form die Erkrankung/Behinderung vorliegt und inwiefern sie das Prüfungsgeschehen beeinflusst.

    Wenn es dem Nachweis/der Einschätzung Ihres Antrages hilft, können Sie zusätzlich beifügen:

    - Stellungnahmen von approbierten psychologischen Psychotherapeuten
    - Behandlungsberichte von Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten
    - Stellungnahmen von Reha-Trägern oder Bewilligungsbescheide von
      Trägern der Eingliederungshilfe
    - Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
    - Stellungnahme der oder des Behindertenbeauftragten der Hochschule

    Der Nachweis muss den Prüfungsausschuss in die Lage versetzen, eine informierte Entscheidung zu treffen. Es ist nicht ausreichend, die Einschränkung/Behinderung als solche darzulegen, es ist vor allem notwendig, nachzuweisen, inwiefern die Einschränkung sich auf das Studier- und Prüfungsgeschehen auswirkt! Das „Infoschreiben für Ärzte“ hilft bei der Einholung eines geeigneten Attests weiter, legen Sie es Ihrer behandelnden Ärztin/Ihrem behandelnden Arzt bitte unbedingt vor!


    Bei Erziehung von Kindern unter 12 Jahren


    Legen Sie dem Prüfungsbüro die Geburtsurkunde des jeweils jüngsten Kindes vor sowie eine eidesstattliche Erklärung, dass Sie das Kind/die Kinder in Ihrem Haushalt betreuen.


    Bei Pflege von Angehörigen


    Bei der Übernahme von Pflegeaufgaben bei nahen Angehörigen muss neben dem Nachweis einer Pflegestufe Ihrer/s Angehörigen auch eine Bestätigung der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes vorgelegt werden, in welchem Umfang die tägliche Pflege geleistet werden muss und in welchem Umfang Sie diese Pflege pro Tag übernehmen.

  • Formloser Antrag

    Wenn ein Antrag nicht auf einem Formblatt oder Formular gestellt wird, handelt es sich um einen formlosen Antrag. Das bedeutet nicht, dass das Antragsschreiben keiner Form unterliegt, sondern es sollte möglichst maschinell geschrieben sein und mindestens die folgenden Angaben enthalten: Vorname und Name, Matrikelnummer, Studiengang, E-Mail-Adresse und Postadresse des/der Antragstellers/in, eine Betreffzeile, Anrede- und Grußformel, Ausformulierung des Antrags und Begründung für den Antrag, Datum und Unterschrift.