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Nachteilausgleich für Studierende mit chronischer Erkrankung, Behinderung oder Familienaufgaben

Wer kann einen Nachteilausgleich beantragen?

Eine Antrag auf Nachteilausgleich können Studierende stellen, die wegen "wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung von Kindern nicht in der Lage [sind], die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen" (§ 26, Abs. 1+2 der Prüfungsordnung).

Konkret in der Praxis kann das zum Beispiel heißen, dass...

  • Sie in Ihrem Haushalt ein Kind unter 12 Jahren betreuen,
  • aufgrund einer chronischen Erkrankung regelmäßige aufwendige Arzttermine wahrnehmen (Dialyse, Bestrahlung, etc...) oder leistungsmindernde Medikamente einnehmen müssen,
  • aufgrund sensorischer oder motorischer Einschränkungen auf Assistenz angewiesen oder in Ihrem Arbeitstempo maßgeblich eingeschränkt sind
  • Sie aufgrund einer chronischen psychischen Erkrankung für Prüfungssituationen auf eine ruhige Umgebung angewiesen sind
  • ...
  • Was kann nicht ausgeglichen werden oder ist nicht Gegenstand eines Nachteilausgleichs?

    Leistungsschwächen, die für Art und Umfang der Kompetenzen, die mit dem Leistungsnachweis gerade festgestellt werden sollen, von Bedeutung sind (z. B. die Fähigkeit, abstrakte Zusammenhänge in einer Prüfungssituation wiedergeben und kommentieren zu können oder die Fähigkeit, in begrenzter Zeit unbekannte mathematische Probleme zu lösen)

    Nachteile, die aufgrund einer akuten und kurzfristigen Erkrankung bestehen (hier greift dann eine normale Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung, die die Bearbeitungszeit verlängert oder zu einem Rücktritt von der Prüfung führt)

    sogenannte "Dauerleiden", die als stabiles Persönlichkeitsmerkmal angesehen werden, auch im späteren Berufsleben nicht ausgleichbar sind und damit das normale Leistungsbild einer/s Kandat:in prägen.

    grundsätzlich alle Beeinträchtigungen/Nachteile, die erst NACH Antritt der Prüfungsleistung geltend gemacht werden. Treten Sie zu einer Prüfungsleistung an, erklären Sie damit, dass Sie unter den gegebenen Bedingungen prüfungsfähig sind!

  • Wie ist das mit Studienleistungen?

    Nachteilausgleiche sind immer Einzelentscheidungen und können sich grundsätzlich auf alle Elemente des Studiums beziehen. So ist auch denkbar, dass im Rahmen eines Nachteilausgleiches die Teilnahme an Lehrveranstaltungen vom Krankenbett aus ermöglicht oder besondere Bedingungen für die Platzverteilung in Lehrveranstaltungen berücksichtigt werden. 
    Die Verlängerung der Bearbeitungszeit bezieht sich allerdings wirklich nur auf die benoteten Prüfungsleistungen (i.d. Regel Hausarbeiten, Praktikumsbereichte, etc...), und nicht auf Studienleistungen. Studienleistungen werden, anders als Prüfungsleistungen, dem Workload der Vorlesungszeit zugerechnet. 
    Hintergrund ist der, dass Studienleistungen in der Regel im Kontext von Lehrveranstaltungen erbracht werden (und häufig auch nur dort sinnvoll abgelegt werden können) und nach Ende der Vorlesungszeit offiziell die Prüfungsphase für schriftliche Arbeiten beginnt. 

    Da durch einen Nachteilausgleich nicht mehr (Lebens-)Zeit generiert wird, sondern lediglich die Verlängerung der Bearbeitungszeit von Prüfungen gewährt werden kann, obliegt es den Studierenden, die Belastung in der Vorlesungszeit ihren eigenen Bedürfnissen und Möglichkeiten anzupassen. Der Abgabetermin von schriftlichen Studienleistungen verschiebt sich daher durch einen Nachteilausgleich in der Regel nicht!

     

Wie funktioniert ein Antrag auf Nachteilausgleich?

Sie stellen frühzeitig, möglichst zu Beginn des Studiums, einen einen formlosen Antrag an den Prüfungsausschuss.
Anträge für die jeweils aktuelle Prüfungsphase müssen spätestens eine Woche vor der letzten Sitzung des Prüfungsausschusses des Semesters (i. d. Regel Mitte Januar bzw. Mitte Juni, die Studienberatung informiert darüber per Infomail) eingegangen sein. Später eingehende Anträge können für die Prüfungsphase des jeweils aktuellen Semesters nicht mehr beschieden werden. 

Alle Anträge sind schriftlich und eigenhändig unterschrieben an den Prüfungsausschuss zu stellen. Die Zustellung ist auch als Scan per Email möglich.

Es ist möglich, im Vorfeld des Antrags eine Beratung in Anspruch zu nehmen, entweder bei der Studienberatung, der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder ggfs. bei einer der einschlägigen Beratungsstellen:

- Servicestelle für behinderte Studierende
- Familienservice

Der Antrag muss enthalten:

  • vollständigem Namen und Kontaktdaten
  • Studiengang und Matrikelnummer
  • aussagefähige Erläuterung und Begründung des Antrags
  • einen konkreten Vorschlag, wie der Nachteil im Prüfungsgeschehen ausgeglichen werden kann (diesem Vorschlag muss der Ausschuss nicht folgen, er ist aber für die Beschlussfassung hilfreich)
  • Datum und Unterschrift
  • Geeignete Nachweise zum Beleg Ihres auszugleichenden Nachteils

Was sind "geeignete Nachweise"?

  • Bei chronischer Erkrankung/Behinderung

    Für die Gewährung eines Nachteilausgleiches bei chronischen Erkrankungen/Behinderung müssen drei Bedingungen/Kriterien erfüllt sein:
    1. Es muss eine Diagnose einer chronischen Erkrankung nach ICD-10-GM (bzw. demnächst ICD-11-GM) vorliegen
    2. Die nachgewiesene Erkrankung/Behinderung wirkt sich nachteilig im Prüfungsgeschehen aus
    3. Die Beeinträchtigung darf nicht die zu prüfende Kompetenz betreffen (z. B. die Fähigkeit, komplexe Texte zu verarbeiten)
     
    Zum Nachweis dieser Kriterien benötigen Sie in erster Linie ein Attest/Gutachten Ihrer behandelnden Fachärztin/Ihres behandelnden Facharztes. Die pure Bestätigung einer Symptomatik durch Ihre/n Hausärztin reicht nicht aus. Es ist vor allem notwendig, nachzuweisen, inwiefern die Einschränkung sich auf das Studier- und Prüfungsgeschehen auswirkt!

    Wenn es dem Nachweis/der Einschätzung Ihres Antrages hilft, können Sie zusätzlich  beifügen:

    - Stellungnahmen von approbierten psychologischen Psychotherapeuten
    - Behandlungsberichte von Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten
    - Stellungnahmen von Reha-Trägern oder Bewilligungsbescheide von Trägern der Eingliederungshilfe
    - Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
    - Stellungnahme der oder des Behindertenbeauftragten der Hochschule.

    Der Nachweis muss den Prüfungsausschuss in die Lage versetzen, eine informierte Entscheidung zu treffen. Das "Informationsschreiben für Ärzt:innen" hilft bei der Einholung eines geeigneten Attests weiter, legen Sie es Ihrer behandelnden Ärztin/Ihrem behandelnden Arzt bitte unbedingt vor!

    Es wird dringend empfohlen, im Vorfeld des Einholens einer ärztlichen Bescheinigung eine Beratung in der Studienberatung oder der Servicestelle für Studierende mit Schwerbehinderung (SBS) wahrzunehmen! Auf diese Weise ist gewährleistet, dass Ihr Antrag alle Informationen und Unterlagen enthält, die der Prüfungsausschuss für die Beschlussfassung benötigt.

  • Bei Pflege von Angehörigen

    Bei der Übernahme von Pflegeaufgaben bei nahen Angehörigen muss neben dem Nachweis einer Pflegestufe Ihrer/s Angehörigen auch eine Bestätigung der behandlenden Ärztin/des behandelnden Arztes vorgelegt werden, in welchem Umfang die tägliche Pflege geleistet werden muss und in welchem Umfang Sie diese Pflege pro Tag übernehmen.

  • Bei Kindererziehung von Kindern unter 12 Jahren

    Legen Sie dem Prüfungsbüro die Geburtsurkunde des jeweils jüngsten Kindes vor sowie eine eidesstattliche Erklärung, dass Sie das Kind/die Kinder in Ihrem Haushalt betreuen.

Der Prüfungsausschuss beschließt dann für alle Prüfungsformen, die in der Prüfungsordnung vorgesehen sind, einen entsprechenden Nachteilausgleich. Diese Bescheinigung ist Prüferinnen und Prüfern jeweils bei Anmeldung der Prüfung vorzulegen. Studienleistungen sind von diesem Bescheid nur in Ausnahmefällen betroffen, dies ist dann im Bescheid gesondert vermerkt (s.o.).

Durch einen erhöhten Zeitbedarf bei der Bearbeitung von Prüfungen oder eine herabgesetzte Wochenarbeitszeit aufgrund eines anerkannten Nachteils verlängert sich das Studium natürlich. Damit wird bei der Bemessung der Schreibzeitverlängerung „gerechnet“. Für Sie bedeutet dies, dass Sie weniger Prüfungsleistung pro Semester ablegen als Studierende ohne Beeinträchtigung/Er­ziehungs­ver­ant­wor­tung. Damit soll u.a. vermieden werden, die Bearbeitungszeit maßgeblich in die Vorlesungszeit des nächsten Semesters zu strecken.

Gleiches gilt für die Planung von Veranstaltungsbelegungen und auch von Studienleistungen. Da durch einen Nachteilausgleich nicht mehr (Lebens-)Zeit generiert wird, sondern lediglich die Verlängerung der Bearbeitungszeit von Prüfungen gewährt werden kann, obliegt es den Studierenden, die Belastung in der Vorlesungszeit ihren eigenen Bedürfnissen und Möglichkeiten anzupassen. Der Abgabetermin von schriftlichen Studienleistungen verschiebt sich daher durch einen Nachteilausgleich in der Regel nicht!

Die Studienberatung erarbeitet mit Ihnen gerne einen an Ihre individuelle Situation angepassten Studienverlaufsplan (z. B. ein Studium, das sich über 8 Semester erstreckt)!

Der Beschluss kann nur für die erziehungswissenschaftliche Studiengänge/Module gelten. Bitte wenden Sie sich für Fragen rund um den Nachteilausgleich in den "Fachübergreifende Kompetenzen"/"Profilmodulen" bzw. in Ihrem Hauptfach im Kombibachelor an die dort jeweils zuständige Studienberatung!