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Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten

Der Strahlenschutzverantwortliche hat nach § 70 StrlSchG Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die Bestellung muss durch die Aufsichtsbehörde bestätigt werden. Der formale Akt der Bestellung umfasst mehrere Stufen:

  1. Die erforderliche Fachkunde wird durch eine für den Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen erworben.
  2. Vor der Bestellung ist die Zustimmung des Personalrats einzuholen.
  3. Bei der Bestellung durch den Strahlenschutzverantwortlichen sind die Aufgaben, der innerbetriebliche Entscheidungsbereich und die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen und ein Weisungsrecht von Seiten des jeweiligen Fachbereichs einzuräumen. Eine Abschrift dieser Bestellung geht an den Strahlenschutzbeauftragten und an den Betriebs- bzw.- Personalrat.
    Es dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben und die die erforderliche Fachkunde im jeweiligen Aufgabenbereich besitzen. Die Zuverlässigkeit des zukünftigen Strahlenschutzbeauftragten wird i.d.R. durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses der Belegart O (= Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde; hier Regierungspräsidium Gießen, Dez. 44.2 Strahlenschutz, Landgraf-Philipp-Platz 1-7, 35390 Gießen) nachgewiesen und kann beim Einwohnermeldeamt des Wohnortes beantragt werden.
  4. Die Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Gießen) wird über die Bestellung informiert. Dabei sind der Nachweis über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz und das aktuelle polizeiliche Führungszeugnis vorzulegen. Eine Änderung in der Strahlenschutzorganisation und das Ausscheiden eines Strahlenschutzbeauftragten sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

HINWEIS: Alle administrativen Aufgaben bei der Bestellung werden von der übernommen, die auch mit der Behörde kommuniziert.

Pflichten der Strahlenschutzbeauftragten

Die konkreten Aufgaben variieren je nach Bereich und werden im Bestellschreiben genau definiert. Beispiele aus den Bereichen "Umgang mit offenen Radionukliden" bzw. "Umgang mit Röntgeneinrichtungen" sind:

  • Unterweisung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen (vor Aufnahme der Tätigkeit und danach Wiederholung mindestens einmal pro Jahr)
  • Planung und Festlegung technischer und organisatorischer Strahlenschutzmaßnahmen (z. B. Festlegung von Strahlenschutzbereichen, Veranlassung der Prüfung auf Unversehrtheit und Dichtheit der Umhüllung bei umschlossenen radioaktiven Stoffen nach § 89 StrlSchV)
  • Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der für den Strahlenschutz bestimmten Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungsgegenstände
  • Kontrolle der amtlichen Personendosimeter (Tragen der Dosimeter, regelmäßige Einsendung an die Auswertestelle)
  • regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen und Schutzvorschriften
  • Mitteilung und Buchführung über Gewinnung, Erzeugung, Abgabe und Freigabe und der sonstige Verbleib von radioaktiven Stoffen
  • Meldung von sicherheitsrelevanten Vorkommnissen an den Strahlenschutzverantwortlichen bzw. dessen Bevollmächtigten