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Ordnung für die Nutzung der PC-Arbeitsplätze der Universitätsbibliothek Marburg


§ 1 Zweck und Aufgabe

Die Universitätsbibliothek stellt ihren Benutzerinnen und Benutzern PC-Arbeitsplätze für Forschung, Lehre, Studium und die berufliche Weiterbildung zur Verfügung. Sie dienen der Nutzung elektronischer Dienstleistungen der Universitätsbibliothek Marburg, insbesondere ihrer elektronischen Bibliothekskataloge. Auf der Grundlage der jeweils gültigen Benutzungsordnung für die Universitätsbibliothek Marburg wird die folgende Ordnung für die Nutzung der PC-Arbeitsplätze der Universitätsbibliothek Marburg festgelegt.


§ 2 Nutzungsberechtigung und Zulassung

Nutzungsberechtigt sind alle Benutzerinnen und Benutzer der Universitätsbibliothek Marburg ab 18 Jahre. Minderjährigen Benutzerinnen und Benutzern wird eine Internetrecherche durch Anleitung angeboten. Der Benutzerausweis gilt als Nutzungsberechtigung und Zugangskennung. Die befristete Nutzung kann gegen Vorlage einer Identifikation gestattet werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer

(1) Die Benutzerinnen und Benutzer haben das Recht zur Nutzung der PC-Arbeitsplätze im Rahmen der in § 1 genannten Zwecke.

(2) Die Benutzung unterliegt der Pflicht, alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb der PC-Arbeitsplätze und der Netze beeinträchtigt.

(3) Die Bestimmungen des Lizenz- und Urheberrechtes sind einzuhalten.

(4) Alle strafrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Insbesondere wird auf die Strafbarkeit folgender Tatbestände des Strafgesetzbuches hingewiesen:

  • Ehrdelikte wie z.B. beleidigende Äußerungen (§ 185 ff. StGB)
  • das Ausspähen von Daten (§ 202 a StGB)
  • das unbefugte Verändern, Löschen, Unterdrücken oder Unbrauchbarmachen von Daten (§ 303 a StGB)
  • die Verbreitung von Pornographie im Internet (§ 184 Absatz 3 StGB)
  • der Abruf oder der Besitz von Dokumenten mit Kinderpornographie (§ 184 Absatz 5 StGB)

(5) Der Abruf von jugendgefährdenden oder rechtswidrigen Diensten sowie von Bestellungen oder Buchungen ist untersagt und führt bei Zuwiderhandlungen zum Ausschluss von der Benutzung.

§ 4 Haftung der Benutzerinnen und Benutzer

Die Benutzerinnen und Benutzer haften für alle Schäden, die der Bibliothek durch unsachgemäße oder rechtswidrige Benutzung der Geräte und Medien entstehen. Dies gilt auch, wenn der Schaden dadurch entsteht, dass Benutzerinnen oder Benutzer ihre Zugangsberechtigung an Dritte weitergegeben oder Dritten den Zugang durch Fahrlässigkeit ermöglicht haben.

§ 5 Ausschluß von der Benutzung

(1) Die Universitätsbibliothek kann die Benutzungserlaubnis nach vorheriger erfolgloser Mahnung ganz oder teilweise versagen oder nachträglich beschränken, insbesondere wenn

  • 1. schuldhaft gegen diese Ordnung, insbesondere gegen die in § 3 aufgeführten Pflichten, verstoßen wird;
  • 2. das Benutzungsverhältnis erloschen ist.

§ 6 Rechte und Pflichten der Universitätsbibliothek

(1) Die Universitätsbibliothek dokumentiert die erteilten Benutzungsberechtigungen. Die Benutzerkennungen sowie der Name und die Anschrift der zugelassenen Benutzerinnen und Benutzer werden aufgeführt.

(2) Die Verbindungs- und Nutzungsdaten der Online-Aktivitäten im Internet, zu dem die Universitätsbibliothek den Zugang gewährt, werden unmittelbar am Ende der jeweiligen Nutzung gelöscht.

(3) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist die Universitätsbibliothek zur Wahrung des Telekommunikations- und Datengeheimnisse verpflichtet.

(4) Soweit erforderlich, ist die Universitätsbibliothek berechtigt, die Inanspruchnahme der PC-Arbeitsplätze durch einzelne Benutzerinnen und Benutzer zu dokumentieren und auszuwerten und zwar

  • 1. zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs einschließlich der Beseitigung von Störungen und zur Systemadministration;
  • 2. zum Schutz der personenbezogenen Daten anderer Benutzerinnen und Benutzer;
  • 3. zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder mißbräuchlicher Nutzung.

§ 7 Haftung der Universitätsbibliothek

(1) Die Universitätsbibliothek haftet nicht für Schäden,

  • 1. die den Benutzerinnen und Benutzern auf Grund von fehlerhaften Inhalten entstehen, die von der Universitätsbibliothek zur Verfügung gestellten PC-Arbeitsplätzen zugänglich sind;
  • 2. die den Benutzerinnen und Benutzern durch die Nutzung der PC-Arbeitsplätze und der dort angebotenen Materialien an Dateien oder Medienträgern entstehen.

(2) Die Universitätsbibliothek übernimmt keine Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und die Verfügung der von diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien.

§ 8 Schlussbestimmung

Diese Ordnung für die Nutzung der PC-Arbeitsplätze der UB Marburg wird vom Direktor der Universitätsbibliothek Marburg erlassen und tritt in Ergänzung zur Bibliotheksnutzungsordnung vom 25.06.2001 am 01.11.2002 in Kraft.

Marburg, den 31.10.2002

Dr. Barth
Ltd. Bibliotheksdirektor

Zuletzt aktualisiert: 08.02.2006 · kaiser

 
 
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