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Promovierendenvertretung

Herzlich willkommen bei der Allgemeinen Promovierendenvertretung der Uni Marburg!

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Zu unseren Sitzungen treffen wir uns gewöhnlich mittwochs am Abend. Habt ihr Anliegen und möchtet mit uns reden? Dann könnt ihr gerne dabei sein, schreibt uns zur besseren Planung am besten zuvor eine Mail.

  • Was sind unsere Ziele?

    Wir möchten eine gerechte und kompetente Vertretung aller Promovierenden sein, die sich in den fachübergreifenden Gremien für unsere Anliegen einsetzt. Nach der Hochschulordnung ist diese zunächst noch nicht stimmberechtigt, da keine neue Statusgruppe geschaffen wird. Die Vertretung hat aber beratende Funktion und kann sich beispielsweise für eine Neuzuordnung der Promovierenden zu einer einheitlichen Statusgruppe einsetzen. 

    Bei welchen Themen kann eine Vertretung in den Gremien konkret weiterhelfen? Hier wären z.B. die Promotionsordnung, Promotionsbetreuung, Qualifikationsstellen, Vergabe von Stipendien und Preisen, Weiterbildungsangebote und Schulungen, gerechte Verteilung von administrativen Aufgaben, Finanzierung von Forschungsreisen und Projekten und vieles mehr zu nennen.

  • Mitglieder

    Karsten Konrad Zolna
    FB 02 (Business and Economics)

    Matthias Kloft
    FB 04 (Psychology)

    Dong Chen
    FB 09 (German Studies and Arts)

    Jonas Döll
    FB 10 (Foreign Languages and Cultures)

    Florian Gödel
    FB 10 (Foreign Languages and Cultures)

    Jochen Taiber
    FB 13 (Physics)

    Pratiti Rout
    FB 17 (Biology) / FB 20 (Human Medicine)

    Elliot Samuel Shayle
    FB 19 (Geography)

    Maria Schnur
    FB 20 (Human Medicine)

    Anna Sieber
    FB 21 (Education)

  • Wahlordnung

    § 1 Promovierendenvertretung

    (1) Die Promovierendenvertretung vertritt die Interessen aller Promovierenden an der Philipp-Universität Marburg. Dies gilt unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer der in § 33 Absatz 3 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Statusgruppen, der Mitgliedschaft in der Marburg University Research Academy (MARA) oder der Annahme als Doktorandin oder Doktorand an einem Fachbereich der Philipps-Universität Marburg.

    (2) Die Promovierendenvertretung nimmt die in § 1 a der Grundordnung der Philipps-Universität Marburg genannten Aufgaben wahr. Zu diesem Zweck ernennt sie eine oder mehrere Personen aus ihrer Mitte als Repräsentantinnen und Repräsentanten.

    (3) Die Promovierendenvertretung besteht aus mindestens einem und höchstens 16 Mitgliedern.

    § 2 Promovierendenvollversammlung

    (1) Die Promovierendenvollversammlung berät Angelegenheiten, die die Promovierenden der Philipps-Universität Marburg betreffen. Sie kann Empfehlungen an die Promovierendenvertretung richten.

    (2) An der Promovierendenvollversammlung können alle der in § 1 genannten Personen teilnehmen, auch solche, denen kein Wahlrecht nach § 3 zukommt.

    (3) Bei Bedarf beruft die Promovierendenvertretung die Promovierendenvollversammlung ein, mindestens jedoch einmal innerhalb von 16 Monaten. Die Einladung zur Promovierendenvollversammlung soll möglichst viele Promovierende erreichen. Die Frist zur Einberufung beträgt unter Angabe der Tagesordnung einen Monat.

    § 3 Aktives und passives Wahlrecht

    Wahlberechtigt im Sinne dieser Wahlordnung ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl als Doktorandin oder Doktorand an einem Fachbereich der Philipps-Universität Marburg angenommen ist. Grundlage des Wahlverzeichnisses ist das elektronische System zur Erfassung der Doktorandinnen und Doktoranden der Philipps-Universität Marburg. Jede und jeder Wahlberechtigte hat das aktive und passive Wahlrecht zur Promovierendenvertretung.

    § 4 Wahlverfahren

    (1) Die Mitglieder der Promovierendenvertretung werden in freier, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt 12 Monate. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder der Promovierendenvertretung bleiben kommissarisch im Amt, bis eine neue Vertretung gewählt ist.

    (2) Die Wahl der Promovierendenvertretung erfolgt durch die Promovierendenvollversammlung. Eine Briefwahl ist auf Antrag möglich.

    (3) Die Wahl wird auf Grundlage von Einzelwahlvorschlägen nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl durchgeführt. Jede und jeder Wahlberechtigte kann so viele Stimmen abgeben, wie Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung stehen, jedoch nicht mehr als Sitze zu vergeben sind. Jeder und jede Wahlberechtigte kann höchstens eine Stimme pro Kandidatin oder Kandidat vergeben. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Sitze werden absteigend in der Reihenfolge der Anzahl der Stimmen vergeben, bis die maximale Anzahl der Sitze erreicht ist. Für den Fall, dass nach dem Ergebnis der Wahl der letzte zu vergebende Sitz von mehr als einer Kandidatin oder einem Kandidaten zu besetzen wäre, findet eine Stichwahl statt, bei der der Kandidat oder die Kandidatin mit den meisten Stimmen den Sitz erhält.

    (4) Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben.

    (5) Die Wahl kann bei Bedarf digital stattfinden. Die Anonymität der Wahl ist stets sicherzustellen.

    § 5 Inkrafttreten

    Diese Wahlordnung tritt mit Beschluss der ersten Promovierendenvollversammlung in Kraft. Änderungen können jederzeit von der Promovierendenvollversammlung beschlossen werden.

    Stand Juni 2023. Ohne Gewähr.

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