Gute wissenschaftliche Praxis II
Autorschaft
Autor einer Veröffentlichung zu sein bedeutet, geistige Urheberschaft zu beanspruchen. Zugleich übernimmt der Autor aber auch die Verantwortung für den Inhalt und die Qualität. Autorschaft ist deshalb ein Recht und zugleich eine Pflicht.
Oft haben mehrere Forschende Anteil an einer Veröffentlichung. Halten sie es für nicht möglich oder auch für nicht richtig, ihren individuellen Beitrag abzugrenzen, beanspruchen sie die Autorschaft und die Reputation dafür gemeinsam. Das heißt aber auch: Sie tragen gemeinsam die Verantwortung für die Wahrheit und die Qualität des Inhalts. Wissenschaftliche Ehrlichkeit und Redlichkeit bedeuten, dass man Ruhm für eine Veröffentlichung nur beanspruchen kann, wenn man auch die Verantwortung dafür voll übernehmen kann und will.
Grundlage für Mitautorschaft ist stets ein eigener wesentlicher Beitrag zur Veröffentlichung. Dafür gibt es drei Kriterien. Erstens die eigene, wesentliche Beteiligung am vorausgegangenen Forschungsprozess - mit Ideen, mit Vorbereitung oder Durchführung eines Experiments, mit Gewinnung von Material oder Daten, mit deren Interpretation, u. ä. Zweitens eigene, wesentliche Beiträge zum Manuskript wie das Schreiben am Entwurf oder kritisches Korrigieren. Drittens die Fähigkeit, den gesamten Inhalt zu beurteilen und seine Richtigkeit vertreten zu können. Diese kumulativen Kriterien rechtfertigen Mitautorschaft. Sind sie nicht erfüllt, ist Mitautorschaft ausgeschlossen.
Die endgültige Fassung eines zu veröffentlichenden Manuskripts muss stets von jedem Mitautor gebilligt werden.
Wer nicht den ganzen Inhalt einer Veröffentlichung verantworten kann, weil er sich nicht kompetent fühlt, muss im Einvernehmen mit den Mitautoren in der Veröffentlichung erklären, wofür er sich verantwortlich sieht. Nur hierfür kann er dann auch Anerkennung beanspruchen. Manche Zeitschriften wie etwa Nature Physics geben bei Originalartikeln an, welches die individuellen Beiträge der Autoren sind.
Die Stellung der Beteiligten im Wissenschaftssystem ist für die Frage einer (Mit-)Autorschaft unerheblich. Deshalb sind nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis der DFG wie auch der Philipps-Universität Ehrenautorschaften unzulässig. Weder die Stellung als Institutsleiter noch das Beschaffen der notwendigen Mittel für die Forschung noch das Ausleihen etwa von Geräten oder Materialien rechtfertigen - für sich genommen - eine Mitautorschaft. Dafür gibt es in der Publikation die Möglichkeit der Danksagung.
Ebenso wenig dürfen Mitarbeiter, die obige Kriterien erfüllen, wegen hierarchisch untergeordneter oder dienstrechtlich abhängiger Stellung als Mitautoren ausgeschlossen werden. Schlechte Praxis ist, wenn man sie trotz wesentlicher Beiträge (die man auch verwertet) gar hindert, am Veröffentlichungsprozess teilzuhaben. Auch weisungsgebundene Mitarbeiter oder Doktoranden erwerben Urheberrechte an ihren Forschungsergebnissen. Nur das entspricht guter wissenschaftlicher Praxis und wird auch durch das Urheberrechtsgesetz garantiert.
Mitautorschaft ist ein intellektuell gewinnbringender, sehr befriedigender Prozess. Erwartete, beanspruchte, verhinderte Autorschaft kann aber auch ein Quell von zermürbendem Streit und Zerwürfnissen werden. - Gutes gemeinsames Publizieren erfordert auch Leitungsqualität. Darüber wird zu sprechen sein.
Professor Dr. Dr. h. c. Siegfried Großmann
Ombudsmann der Philipps-Universität Marburg

