Informationen für Bedienstete der Philipps-Universität Marburg
Patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen von Bediensteten der Philipps-Universität Marburg unterliegen dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG vom 25. Juli 1957, zuletzt geändert am 18.1.2002). Zu den Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes zählen alle Angestellten, Arbeiter und Beamte.
Mit der Novellierung des § 42 ArbNErfG wurden die
rechtlichen Rahmenbedingungen des Erfindungs- und Patentwesens im
Hochschulbereich grundlegend umgestaltet. Das bisherige
Hochschullehrerprivileg, das dienstlich gemachte Erfindungen der
Hochschullehrer zu freien Erfindungen erklärt hatte, ist entfallen. An
seine Stelle ist eine Regelung getreten, nach der auch für
Hochschulerfindungen grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des
ArbNErfG gelten. Modifiziert wird das allgemeine
Arbeitnehmererfindungsgesetz im Hochschulbereich im Hinblick auf den
verfassungsrechtlichen Schutz von Forschung und Lehre, bei der
Erfindervergütung und durch den Ausschluss der Inanspruchnahme von
Erlösbeteiligungen. Das neue Recht trat am 7.2.2002 in Kraft.
Für Erfindungen an Hochschulen
gilt:
Jede Erfindung, die ein Hochschulbeschäftigter in dienstlicher
Eigenschaft gemacht hat, ist vom Erfinder dem Dienstherrn zu melden (§
5).
Eine solche Diensterfindung kann innerhalb von vier Monaten vom Dienstherrn in Anspruch genommen (§§ 6 ff.), im eigenen Namen schutzrechtlich gesichert und auf Rechnung der Hochschule verwertet werden. Der Erfinder hat in einem solchen Fall Anspruch auf Erfindervergütung (§§ 9 ff.) in Höhe von 30 Prozent der Brutto-Verwertungseinnahmen (§ 42 Nr. 4).

