Was ist ein Patent?
Voraussetzungen für Patentschutz (Kriterien der Patentierbarkeit)
Als Patente werden technische Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 Patentgesetz).
Vorliegen einer Erfindung
Eine Erfindung ist eine neue Lehre zum technischen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkraft zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges. Durch ein Patent lässt sich insbesondere nicht schützen:
- Entdeckung sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden,
- ästhetische Formschöpfungen,
- Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele und geschäftliche Tätigkeiten (Buchführungssysteme) sowie Computerprogramme als solche (d. h. soweit sie keine technische Lehre enthalten).
Neuheit
Als neu im obigen Sinne gilt der Gegenstand des Patents, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Dieser umfasst alle Kenntnisse die vor der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung irgendwo in der Welt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.
Eine wichtige Voraussetzung für den Schutz durch ein Patent ist die absolute Neuheit der Erfindung. Vorveröffentlichungen (Fachzeitschriften, Messen, Internet) sind neuheitsschädlich und schließen den nachträglichen Patentschutz aus. Unter einschränkenden Umständen ist bis zum Ablauf von 6 Monaten nach der Vorveröffentlichung aber noch der Schutz durch andere gewerbliche Schutzrechtsarten möglich.
Erfinderische Tätigkeit
Die Erfindung muss sich vom Stand der Technik abheben. Die Erfindung darf sich für den durchschnittlichen Fachmann auf dem Erfindungsgebiet nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Ein wichtiges Indiz für die Erfindungshöhe ist der technische Fortschritt, der sich durch die Erfindung ergibt. Eine ausreichende Erfindungshöhe kann gegeben sein bei:
- der Überwindung eines technischen Vorurteils,
- der nicht naheliegenden Kombination einzelner, an sich bekannter Merkmale.
Gewerbliche Anwendbarkeit
Als gewerblich anwendbar im obigen Sinne gilt der Gegenstand des Patentes, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann.

