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Ausbildungsordnung zur Zusatzqualifikation im Pharmarecht


  • A. Grundlagen


    • 1. Zweck der Zusatzqualifikation


      Der expandierende Bereich des Pharmarechts bringt eine gesteigerte Nachfrage nach pharmarechtlich qualifizierten Juristinnen und Juristen mit sich. Gleichzeitig fehlt es an Möglichkeiten, diese Qualifikation im universitären Bereich zu erwerben. Der Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg kann an seine Erfahrungen aus der langjährigen Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V. und Unternehmen der Pharmaindustrie anknüpfen und schließt diese Lücke für Juristen und angehende Juristen mit der an der Praxis orientierten Zusatzqualifikation Pharmarecht.


    • 2. Dauer und Beginn der Zusatzqualifikation


      Die Ausbildung ist auf drei Semester ausgelegt. Sie kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester aufgenommen werden.


    • 3. Voraussetzung für die Teilnahme


      Das Angebot richtet sich an Studierende der Rechtswissenschaften der Philipps-Universität (ab dem 5. Fachsemester) und an Absolventen der ersten oder zweiten Juristischen Staatsprüfung, insbesondere Doktoranden des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Philipps-Universität. Über eine Befreiung von diesen Erfordernissen entscheidet der Dekan des Fachbereichs oder ein von ihm Beauftragter.

      Innerhalb der Ausbildungskapazitäten können Fachfremde an den Veranstaltungen als Gasthörer teilnehmen. Über die Teilnahme als Gasthörer wird eine Bescheinigung ausgestellt.


    • 4. Aufbau der Zusatzqualifikation


      Die Zusatzqualifikation besteht aus Vorlesungen zu relevanten Bereichen des Pharmarechts im Umfang von insgesamt ca. 75 Doppelstunden. Die im Rahmen dieser Vorlesungen erworbenen Kenntnisse werden durch die Teilnahme an einem Seminar vertieft.

      Um den Bezug zur Praxis herstellen zu können, ist ein mindestens einmonatiges Praktikum in der Rechtsabteilung eines pharmazeutischen Unternehmens oder einer auf Pharmarecht spezialisierten Kanzlei zu absolvieren. Im Einzelfall entscheidet der Dekan des Fachbereichs oder ein von ihm Beauftragter darüber, ob die gewählte Praktikumsstelle den Anforderungen entspricht.


  • B. Inhalt der Zusatzqualifikation


  • Die Veranstaltungen beschäftigen sich schwerpunktmäßig mit Arzneimittel- und Medizinprodukterecht, dem Recht der Arzneimittelsicherheit, Arzneimittelhaftungsrecht (national und international), Arzneimittelstrafrecht, Apothekenrecht, Recht der Arzneimittelzulassung, Patentrecht und gewerblichem Rechtsschutz, Heilmittelwerberecht, Recht der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, Arzt- und Krankenhaushaftungsrecht und den Ökonomische Aspekten des Gesundheitswesen.


  • C. Studien- und Prüfungsleistungen


    • 1. Leistungsnachweise


      Im Rahmen der Vorlesungen sind drei Klausuren pro Semester mitzuschreiben, von denen zwei mit mindestens ausreichend bestanden sein müssen. Anstelle einer Klausur kann ein weiteres Seminar gewählt werden, das mit mindestens ausreichend bewertet sein muß. Die Leistung im Pflichtseminar muß ebenfalls mit mindestens ausreichend bewertet werden. Teilleistungen werden auf Antrag gesondert bescheinigt.

      Die Bewertung erfolgt nach den Kriterien der ersten Juristischen Staatsprüfung mit 0-18 Punkten.


    • 2. Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen


      Fachlich einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen anderer Universitäten können angerechnet werden. Die Entscheidung über diese Anrechnung trifft der Dekan des Fachbereichs oder ein von ihm Beauftragter.


  • D. Zertifikat


  • Nach Vorlage aller erforderlichen Leistungsnachweise und der Bescheinigung über die Absolvierung des Praktikums wird das Zertifikat über die Zusatzqualifikation vom Dekan des Fachbereichs oder einem von ihm Beauftragten ausgestellt.

Zuletzt aktualisiert: 18.04.2013 · Boyke

 
 
 
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