§ 50 Hessisches Hochschulgesetz
vom 3. November 1998, GVBl. I S. 431, 559, in der
Fassung vom 31. Juli 2000, GVBl. I S. 374
- Der Fachbereichsrat berät Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung des Fachbereichs. Er ist zuständig für:
- Erlass der Prüfungsordnungen und der Studienordnungen,
- Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von
Studiengängen,
- Abstimmung der Forschungsvorhaben,
- Feststellung des Strukturplans,
- Stellungnahme zu den Zielvereinbarungen nach § 88 Abs. 4,
- Entscheidung über den Berufungsvorschlag der
Berufungskommission,
- Entscheidungen nach § 32, Vorschläge nach § 33 sowie Beauftragungen
nach § 8 Abs. 4,
- Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen
und technischen Einrichtungen,
- Entscheidung über die Einrichtung und Aufhebung von
Arbeitsgruppen,
- Regelung der Benutzung der Fachbereichseinrichtungen im Rahmen der
Benutzungsordnung.
- Dem Fachbereichsrat gehören sieben Mitglieder der
Professorengruppe, drei Studierende, zwei wissenschaftliche Mitglieder
und ein administrativ-technisches Mitglied an, an einer Fachhochschule
sechs Mitglieder der Professorengruppe, vier Studierende und ein
Mitglied der Gruppen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 oder 4. Die Mitglieder des
Dekanats gehören dem Fachbereichsrat mit beratender Stimme an.
- Die Dekanin oder der Dekan hat den Vorsitz im
Fachbereichsrat.
- Nach der Bildung und Zusammenlegung von Fachbereichen setzt der
Senat bis zur Wahl
der Mitglieder nach Abs. 2 einen Fachbereichsrat ein.
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