Frequently Asked Questions (FAQ)
Häufig gestellte FragenI. Studienberatung
Gibt es eine Studienberatung des Fachbereichs?
Von Dr. Petra Zrenner wird eine allgemeine Studienberatung angeboten.
| Raum: | Savignyhaus, R. 302 | |
| Telefon: Fax: E-Mail: |
0 64 21 / 28 - 2 31 02 0 64 21 / 28 - 2 31 81 studienberatung-fb01@staff.uni-marburg.de |
|
| Sprechzeiten in der Vorlesungszeit |
||
| Sprechzeiten in der vorlesungsfreien Zeit |
Falls diese Zeiten nicht wahrgenommen werden können, ist eine anderweitige Vereinbarung telefonisch (0 64 21 / 28 - 2 31 02) möglich. Auswärtige Besucher werden besonders während der Semesterferien um vorherige telefonische Terminvereinbarung gebeten.
Weiterhin geben alle Hochschullehrer während ihrer Sprechstunden
oder nach Vereinbarung Auskunft, insbesondere in Fragen, die ihre
Spezialgebiete und ihre Veranstaltungen betreffen.
Gibt es besondere Beratungsangebote zu Studienbeginn?
Ja. Für Studienanfänger finden jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit Einführungsveranstaltungen statt. Die genauen Termine werden durch Aushang im Foyer des Savignyhauses sowie im Studentensekretariat veröffentlicht. Sie sind auch dem „Programmblatt zu den Einführungs- und Orientierungsveranstaltungen (Orientierungseinheiten)" zu entnehmen, welches vor dem Studentensekretariat ausliegt.
Dort kann man auch die Broschüre „Beratungs- und Informationswegweiser" erhalten, in der wichtige Beratungsadressen für das Studium zusammengestellt sind.
Wo erhalte ich eine allgemeine Studienberatung?
Die ZAS (Zentrale Allgemeine Studienberatung) ist zuständig für die allgemeine Studienberatung.
Sie informiert über die Hochschulen und ihre Studienmöglichkeiten,
berät bei Studienwahlproblemen, vor Studiengangs- und Ortswechsel, bei
psychosozialen Fragen (z.B. Eingewöhnungs-, Lernschwierigkeiten), vor
Studienabbruch, vermittelt an andere Beratungseinrichtungen.
In ihrer Infothek sind Materialien zur Studienorientierung und
Berufswahl einzusehen.
Informationen zu Sprechzeiten gibt es auf der Homepage:
http://www.uni-marburg.de/studium/zas/
oder auf der Homepage des Marburger Studientelefons:
http://www.uni-marburg.de/studium/zas/studifon-ord/index_html
Adresse: Biegenstr. 10
Telefonische Auskünfte erhalten Sie über das stud-i-fon: Tel. 0 64 21 /
28 - 2 22 22
Sprechzeiten: Mo - Do: 8.30 - 12.00 und 13.30 - 15.30 Uhr (Do. bis 17
Uhr) sowie Fr. 8.30 - 12.00 Uhr.
Außerhalb dieser Zeiten steht unter derselben Telefonnummer ein
tastensteuerbares System automatisierter Ansagetexte zu häufig
gestellten Fragen zur Verfügung. Dieses bietet:
- Auskünfte und Informationen zum Studienangebot und zu Orientierungsangeboten für Schüler/innen
- Hotline zu Bewerbungsfragen
- Infos zu Semesterbeitrag, Rückmeldung, Terminen, Fachwechsel, Ortswechsel, Exmatrikulation....
- Infos zum Studium international
- Annahme der Änderung von Studierendenadressen
- Adressen und Sprechzeiten von Studienfachberatern
- Vermittlung an andere universitäre Beratungsstellen
Gibt es spezielle Angebote für körperbehinderte Studierende?
Behinderte, insbesondere körperbehinderte Studierende berät und unterstützt Clemens Schwan, Biegenstr. 10, Zi. 018, 0 64 21 / 28 - 2 61 86 (nur vormittags).
Zu den angebotenen Dienstleistungen gehören u.a. Hilfen beim Finden einer rollstuhlgerechten Wohnmöglichkeit, bei der Antrags- bzw. Widerspruchsformulierung gegenüber Sozialhilfeträgern (Pflege- und Betreuungskostenübernahme, Hilfsmittel- und Kfz-Finanzierung, Finanzierung individueller Studienhelfer) sowie bei der Sicherstellung pflegerischer Betreuung und personeller Hilfen.
II. Zwischenprüfung
Wofür brauche ich die Zwischenprüfung?
Die Zwischenprüfung, die seit Sommer 2002 für alle Studenten der Rechtswissenschaften verpflichtend ist, hat zwei Funktionen: Zum einen schließt sie auf der universitären Ebene das Grundstudium ab und soll der Feststellung dienen, ob das Ziel des Grundstudiums erreicht ist. Sie ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Fortgeschrittenen-Übungen im Hauptstudium. Zum anderen ist die Zwischenprüfung eine Voraussetzung der Ersten Prüfung (üblicherweise Examen genannt), ihr Bestehen muss dementsprechend auch bei der Meldung dazu nachgewiesen werden.
Wie wird in Marburg die Zwischenprüfung abgelegt? Bis wann muss das
geschehen?
Die Zwischenprüfung wird in Marburg studienbegleitend abgelegt, es findet also keine eigene Abschlussprüfung statt. Die Leistungen sollen in aller Regel bis zum Ende des vierten Fachsemesters vollständig erbracht sein, allerspätestens jedoch bis zum Ende des fünften Fachsemesters, (§ 1 Abs. 1 Zwischenprüfungsordnung [ZwPrO]).
Kann ich mir Zeiten, in denen ich nicht studiert habe (z. B. einen
studienbedingten Auslandsaufenthalt oder eine Krankheitszeit) anrechnen
lassen?
Derartige Zeiten können nur in bestimmten Ausnahmefällen (§ 1 Abs. 4 ZwPrO) auf besonders zu begründenden schriftlichen Antrag hin angerechnet werden. Er ist beim Zwischenprüfungsausschuss des Fachbereichs zu stellen, der auch über ihn entscheidet.
Welche Leistungen muss ich für die Zwischenprüfung erbringen?
Die Zwischenprüfung besteht aus der erfolgreichen Teilnahme an den Übungen für Anfänger im Strafrecht, im Öffentlichen Recht und im Bürgerlichen Recht. Für jede Übung muss eine der zwei angebotenen Hausarbeiten (eine in den vorhergehenden Semesterferien und eine in den auf das Semester folgenden Ferien) und eine der drei angebotenen Klausuren bestanden, d. h. mit mindestens „ausreichend“ (vier Punkten) bewertet worden sein. Insgesamt sind also drei Hausarbeiten und drei Klausuren zu schreiben. (§ 6 ZwPrO).
Wann und wo muss ich mich anmelden? Welche Unterlagen muss ich
mitbringen?
Vor der Teilnahme an einer der Übungen für Anfänger muss man sich zur Zwischenprüfung anmelden, wofür es jedes Semester eine Anmeldungsfrist gibt, die per Aushang bekannt gemacht wird.
Die Anmeldung selbst erfolgt beim Prüfungsamt innerhalb der Sprechzeiten durch die Abgabe des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars (auch online ausfüllbar). Mitzubringen ist neben dem Formular das Studienbuch (einschließlich sämtlicher Stammdatenblätter, also nicht nur der Studienausweis). Ohne diese Dokumente ist die Anmeldung nicht möglich! (§ 4 ZwPrO)
Ich habe bereits an einer anderen Universität Zwischenprüfungsleistungen erbracht und möchte nach Marburg wechseln. Können meine Leistungen für die Zwischenprüfung angerechnet werden?
Andere Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt, soweit
Gleichwertigkeit gegeben ist, worüber der Zwischenprüfungsausschuss
entscheidet. Die Anerkennung muss beim Prüfungsamt fristgerecht
eingereicht werden durch Vorlage
- des dafür vorgesehenen Antragsformulars (auch online ausfüllbar),
- des Studienbuches (einschließlich sämtlicher Stammdatenblätter) und
- eines Nachweises, dass die Zwischenprüfung an einer anderen Universität nicht endgültig nicht bestanden wurde.
Ich habe mich nach der Anmeldung umentschieden und möchte an einer
Anfänger-Übung doch noch nicht teilnehmen. Was kann ich tun?
Ein Rücktritt von der Anmeldung ist möglich, muss allerdings gesondert beim Zwischenprüfungsausschuss beantragt werden (Formblatt auch online ausfüllbar). Der Rücktritt ist aber nur bis zum letzten Werktag vor Ausgabe der ersten Klausur möglich.
III. Übungen für Anfänger und Fortgeschrittene
Seit dem Wintersemester 2008/2009 gilt eine neue Regelung hinsichtlich der Hausarbeiten, die im Rahmen der Übungen für Anfänger im Strafrecht, Bürgerlichen Recht und Öffentlichen Recht (siehe auch dazu oben unter II. Zwischenprüfung) als auch im Rahmen der Übungen für Fortgeschrittene im Strafrecht, Bürgerlichen Recht und Öffentlichen Recht abzulegen sind.
Die genauen Informationen hierüber enhält das folgende Merkblatt, das Sie hier finden.
IV. Schwerpunktbereichsprüfung
Wofür brauche ich das Schwerpunktstudium?
Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist neben der staatlichen Pflichtfachprüfung Teil der ersten juristischen Prüfung gem. § 1 Abs. 1 JAG. Gem. § 1 der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung (SPBO) schließt die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung das Studium in dem universitären Schwerpunktbereich ab. Sie dient der Feststellung, dass die oder der Studierende den Lehrstoff des gewählten Schwerpunktbereichs mit Verständnis erfassen und anwenden kann. Das Schwerpunktbereichsstudium fließt mit 30 % in die Examensnote ein.
Wann beginnt das Schwerpunktstudium und wann kann ich es
beginnen?
Das Schwerpunktstudium kann nach erfolgreicher Ablegung der Zwischenprüfung begonnen werden und ist auf zwei Semester ausgelegt. Die Schwerpunktbereichsprüfung wird studienbegleitend durch die Erbringung der Leistungsnachweise in den Modulen des Schwerpunktbereichs abgelegt, sie kann vor, während oder nach der staatlichen Pflichtfachprüfung abgelegt werden.
Wann, wie und wo werde ich zum Schwerpunktstudium zugelassen?
Die Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium kann nach erfolgreichem Abschluss der Zwischenprüfung im Pflichtfachstudium beim Prüfungsausschuss (Prüfungsamt) schriftlich beantragt werden. Der Antrag soll spätestens zum Ende des sechsten Fachsemesters gestellt werden. Es ist das entsprechende Formular zu verwenden (auch online verfügbar). Für die Zulassung ist das Studienbuch (einschl. aller Stammdatenblätter) mitzubringen.
Für die einzelnen Klausuren ist jeweils eine gesonderte Anmeldung erforderlich (s. u.).
Welche Schwerpunktbereiche werden in Marburg angeboten?
Gem. § 3 SPBO bietet die Universität Marburg sechs Schwerpunktbereiche an:
- Recht der Privatperson (zivilrechtlich orientiert)
- Recht des Unternehmens (wirtschaftsrechtlich orientiert)
- Medizin- und Pharmarecht (interdisziplinär orientiert)
- Staat und Wirtschaft (öffentlich-rechtlich orientiert)
- Völker- und Europarecht (öffentlich-rechtlich orientiert)
- Nationale und Internationale Strafrechtspflege
(strafrechtlich-orientiert)
Welche Leistungen muss ich für die Schwerpunktbereichsprüfung
erbringen?
Gem. § 4 SPBO besteht die Schwerpunktbereichsprüfung aus Aufsichtsarbeiten zu Vorlesungen, die den belegten Modulen des gewählten Schwerpunktbereichs gemäß den Modulbeschreibungen zugeordnet sind und einer wissenschaftlichen Hausarbeit in einem Seminar, das dem gewählten Schwerpunkt gemäß der Modulbeschreibung zugeordnet ist.
Die Klausuren, insgesamt vier, schließen die einzelnen Vorlesungen ab und umfassen den behandelten Stoff. Sie werden in der Regel in der ersten Woche der vorlesungsfreien Zeit geschrieben und haben eine Dauer von 120 Minuten.
Die wissenschaftliche Hausarbeit hat eine Bearbeitungszeit von sechs Wochen, die in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit liegt. Vorbesprechungstermine und Themenvorschläge werden per Aushang zum Ende des vorhergehenden Semesters bekannt gegeben.
Welche Veranstaltungen gibt es?
Welche Veranstaltungen aus den einzelnen Schwerpunktbereichen in welchem Semester angeboten werden, entnehmen Sie bitte generell dem Studienplan des Schwerpunktbereichstudiums (online verfügbar) und konkret in jedem Semester dem Vorlesungsverzeichnis.
Wie melde ich mich zu den einzelnen Klausuren an?
In jedem Semester gibt es für die zu Beginn der folgenden
vorlesungsfreien Zeit zu schreibenden Klausuren einen
Anmeldungszeitraum, der per Aushang bekannt gemacht wird und unbedingt
einzuhalten ist. Die Anmeldung ist verbindlich (§ 15 IV SPBO).
Es bestehen zwei Möglichkeiten der Anmeldung:
1. Online-Anmeldung
Das Online-Formular kann auf der Homepage des Fachbereichs abgerufen werden. Das Formular ist am Bildschirm auszufüllen und abzuschicken. Anschließend bitte das Formular ausdrucken und unterschrieben im Prüfungsamt abgeben. Neben einer Online-Anmeldung muss unbedingt auch eine schriftliche Anmeldung vorliegen (wegen der Unterschrift)! Die schriftliche Anmeldung kann nachgereicht werden.
2. Schriftliche Anmeldung (für Studierende, die keinen Internet-Zugang haben)
Formulare für die schriftliche Anmeldung liegen im Anmeldungszeitraum im Prüfungsamt aus. Diese sind ausgefüllt und unterschrieben bis zum Ende der Anmeldefrist beim Prüfungsamt einzureichen.
Das Einreichen des unterschriebenen Formulars ist nach Fristablauf nur möglich, wenn vor Fristablauf eine Online-Anmeldung erfolgt ist.
Wann erfahre ich von den Terminen der Klausuren?
Zeit und Ort der jeweiligen Klausuren werden ca. eine Woche vor Beginn der Klausuren durch Aushang und im Internet bekannt gegeben.
Wie werden die Klausuren durchgeführt?
Da es sich um ein anonymisiertes Prüfungsverfahren handelt, werden jeweils vor der Klausur an der Tür des Hörsaals Listen ausgehängt, auf denen die Matrikelnummer der angemeldeten Kandidaten und Kandidatinnen aufgeführt sind. Jeder Matrikelnummer ist eine Platzziffer zugeordnet. Die Aufsicht kontrolliert während der Klausur Personalausweis, Studentenausweis und Platzziffer der Kandidaten und Kandidatinnen. Auf der Arbeit selbst dürfen weder Name noch Matrikelnummer vermerkt werden. Die Arbeit wird nach dem Ende der Bearbeitungszeit in den jeweils auf den Plätzen ausliegenden Bogen, der mit der Platzziffer versehen ist, eingelegt. Die Bögen werden von der Aufsicht eingesammelt und beim Prüfungsamt abgegeben.
Können andere Leistungen anerkannt werden?
Studienleistungen, die an anderen deutschen Universitäten erbracht wurden, können auf Antrag anerkannt werden, wenn die den Anforderungen der Marburger Schwerpunktbereichsprüfungsordnung entsprechen oder wenn sie an der Universität, an der sie erbracht wurden, deren Anforderungen der Schwerpunktbereichsprüfung genügen.
Soweit Studienleistungen im Ausland erbracht wurden, können diese auf Antrag anerkannt werden, wenn sie den Anforderungen der Marburger Schwerpunktbereichsordnung gleichwertig sind.
Über die Frage der Anerkennung entscheidet der Schwerpunktbereichsprüfungsausschuss.
V. Praktika
Welche Praktika muss ich absolvieren?
Gemäß § 5a Abs. 3 S. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) müssen Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft in der vorlesungsfreien Zeit an praktischen Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer teilnehmen.
Ist eine Meldung in Hessen beabsichtigt, sind praktische Studienzeiten nach Maßgabe der §§ 9 Abs. 1 Nr. 3 JAG, § 1 JAO durch die regelmäßige Teilnahme an einem Gerichtspraktikum von einem Monat Dauer und einem Wahlpraktikum von zwei Monaten Dauer, das in Abschnitten von jeweils einem Monat bei verschiedenen Praktikumsstellen abgeleistet werden muss, zu absolvieren.
Informationen zu den Praktika finden Sie auf der Seite des Justizprüfungsamtes unter http://www.jpa-wiesbaden.justiz.hessen.de/
VI. Interdisziplinäre Schlüsselqualifikationen
Was sind interdisziplinäre Schlüsselqualifikationen und wofür
brauche ich sie?
Der Nachweis von sog. interdisziplinären Schlüsselqualifikationen ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 d) des Hessischen Juristenausbildungsgesetzes (JAG) Voraussetzung für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung. Mit ihnen wird dokumentiert, dass man jenseits der rein juristischen Kenntnisse über heute in der richterlichen und anwaltlichen Praxis immer wichtiger werdende sog. „soft skills“ verfügt. Das Gesetz nennt als Beispiele Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit (§ 6 Abs. 1 JAG).
Wie erhalte ich einen solchen Nachweis?
Vom Fachbereich Rechtswissenschaften der Uni Marburg werden regelmäßig Veranstaltungen angeboten, in denen ausgewählte Schlüsselqualifikationen vermittelt werden. Für einen Nachweis ist eine vollständige Anwesenheit erforderlich, die auch mittels Anwesenheitsliste kontrolliert wird. Die angebotenen Veranstaltungen werden regulär im Vorlesungsverzeichnis angekündigt.
VII. Sprachqualifikationen
Wofür brauche ich Sprachqualifikationen?
Auch der Nachweis von juristischen Fachsprachkenntnissen ist eine Voraussetzung für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e JAG).
In welcher Weise kann ich meine Sprachqualifikationen
nachweisen?
Das Gesetz sieht entweder die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachlichen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung oder an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs vor (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e JAG). An der Universität Marburg werden einzelne fremdsprachliche Lehrveranstaltungen angeboten, die jeweils im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt sind. Einschlägige Sprachkurse werden vom Sprachenzentrum der Universität angeboten, hierfür gelten besondere Teilnahmevoraussetzungen, die dem kommentierten Vorlesungsverzeichnis entnommen oder (auch im Internet) direkt beim Sprachenzentrum erfragt werden können.
Der erforderliche Sprachnachweis kann auch an einzelnen anderen Fachbereichen erbracht werden, er muss aber in jedem Fall eine individuelle Arbeitsleistung bewerten (§ 9 Abs. 2 S. 1 JAG). Unter der Voraussetzung, dass eine erfolgreiche Beschäftigung mit rechtswissenschaftlichen Gegenständen stattgefunden hat, können entsprechende Sprachkenntnisse auch anderweitig nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 2 S. 2 JAG; z. B. evtl. durch einen rechtswissenschaftlichen Studienaufenthalt an einer ausländischen Universität, für Anrechnungsmöglichkeiten erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig beim Justizprüfungsamt).
VIII. Studienortwechsel
Ich möchte mein Studium in Marburg fortsetzen, wo erhalte ich die
relevanten Informationen?
Für Studierende, die ihr rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Marburg fortsetzen möchten, haben wir alle notwendigen Informationen in einem Info-Blatt zusammengestellt, das auf den Webseiten des Fachbereichs heruntergeladen werden kann.
IX. Staatliche Pflichtfachprüfung
Was versteht man unter der staatlichen Pflichtfachprüfung?
Seit der Reform der Juristenausbildung wird das rechtswissenschaftliche Studium mit der ersten Prüfung abgeschlossen. Die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.
Gibt es ein Uni-Repetitorium?
Ja. Zur Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung bieten die Dozenten des Fachbereichs ein Repetitorium an. Gegenstand des Repetitoriums ist der unter § 7 JAG aufgeführte Pflichtfachstoff.
Wann und wo findet das Uni-Repetitorium statt?
Das Repetitorium läuft ein Jahr und besteht aus zwei Kurseinheiten: Kurseinheit I (Wintersemester) und Kurseinheit II (Sommersemester). Durch den modularen Aufbau ist ein Einstieg im Sommersemester und im Wintersemester möglich.
Die Veranstaltungen finden im Landgrafenhaus, Hörsäle LH 102, LH 103
und SH 120 statt. Teilnahmegebühren werden nicht
erhoben.
Gibt es einen Klausurenkurs an der Uni?
Ja. Die Fachkurse werden von einem Klausurenkurs begleitet. In der Vorlesungszeit wird wöchentlich (samstags 9 Uhr s.t. – 14 Uhr s. t.) eine Klausur angeboten.
Wer ist für die Erste Prüfung zuständig?
Zuständig für die Durchführung der Ersten Prüfung ist das
Justizprüfungsamt - Prüfungsabteilung I -
Zeil 42
60313 Frankfurt am Main
Tel. (069) 13 67 - 26 65 und -26 67
Sprechstunden (auch für fernmündliche Anfragen):
Montag - Freitag nur von 9.00 - 12.00 Uhr
Internet: www.jpa-wiesbaden.justiz.hessen.de
Welche Prüfungsfächer sind in der Ersten Prüfung relevant?
Pflichtfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung im Sinne des § 6 Abs. 2 JAG werden in § 7 JAG aufgezählt [zum Gesetzestext].
Wann kann ich die staatliche Pflichtfachprüfung ablegen?
In der Regel werden in jedem Jahr drei Termine für die staatliche Pflichtfachprüfung angeboten. Die Meldetermine und die Daten der zugehörigen Prüfungen finden Sie [hier].
Welche Leistungen muss ich für die staatliche Pflichtfachprüfung erbringen? Inwieweit fließen die Leistungen in die erste Prüfung ein?
Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung.
Als Aufsichtsarbeiten sind zwei Aufgaben aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts, zwei Aufgaben aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts, jeweils eine Aufgabe aus dem Bereich des Strafrechts und dem Bereich des Arbeits-, Handels- oder Gesellschaftsrechts, jeweils einschließlich der verfahrensrechtlichen Bezüge sowie der Bezüge zu den Grundlagen des Rechts.
Die mündliche Prüfung besteht aus drei Abschnitten und dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber im Rahmen der Pflichtfächer einschließlich der Grundlagenbezüge Rechtsprobleme aufgrund von Rechtskenntnissen und mit Verständnis für wissenschaftliche Denkweisen und Arbeitsmethoden sowie für Grundfragen der Rechtswissenschaft und der mit ihr verbundenen Wissenschaften behandeln kann.
Die staatliche Pflichtfachprüfung fließt mit 70 % in die Note der ersten Prüfung ein. Die Prüfungsnote der staatlichen Pflichtfachprüfung setzt sich zu zwei Dritteln aus den Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und zu einem Drittel aus den Bewertungen der Leistungen in der mündlichen Prüfung zusammen.
Was versteht man unter dem Freiversuch?
Wenn sich eine Bewerberin oder ein Bewerber nach ununterbrochenem Studium der Rechtswissenschaft so rechtzeitig zur Prüfung meldet, dass sie oder er spätestens nach dem Ende der Vorlesungszeit des achten Fachsemesters zur Ablegung der Prüfung zugelassen wird, und sie oder er nach vollständiger Erbringung der vorgesehenen Prüfungsleistungen die Prüfung nicht besteht, so gilt diese als nicht unternommen. Daneben kann, wer die Prüfung unter diesen Bedingungen bestanden hat, sie zur Notenverbesserung einmal wiederholen.
X. Zusatzqualifikation Pharmarecht
An wen richtet sich die Zusatzqualifikation Pharmarecht?
Das Angebot richtet sich an Studierende der Rechtswissenschaften der Philipps-Universität (ab dem 5. Fachsemester) und an Absolventen der ersten oder zweiten Juristischen Staatsprüfung, insbesondere Doktoranden des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Philipps-Universität.
Über eine Befreiung von diesen Erfordernissen entscheidet der Dekan des Fachbereichs oder ein von ihm Beauftragter.
Innerhalb der Ausbildungskapazitäten können Fachfremde an den
Veranstaltungen als Gasthörerteilnehmen. Über die Teilnahme als
Gasthörer wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Wie lang dauert die Zusatzqualifikation Pharmarecht?
Die Ausbildung ist auf drei Semester ausgelegt. Sie kann sowohl im
Winter- als auch im Sommersemester aufgenommen werden.
Wie ist die Zusatzqualifikation aufgebaut?
Die Zusatzqualifikation besteht aus Vorlesungen zu relevanten Bereichen des Pharmarechts im Umfang von insgesamt ca. 75 Doppelstunden.
Die im Rahmen dieser Vorlesungen erworbenen Kenntnisse werden durch die Teilnahme an einem Seminar vertieft.
Um den Bezug zur Praxis herstellen zu können, ist ein mindestens
einmonatiges Praktikum in der Rechtsabteilung eines
pharmazeutischen Unternehmens oder einer auf Pharmarecht
spezialisierten Kanzlei zu absolvieren. Im Einzelfall entscheidet der
Dekan des Fachbereichs oder ein von ihm Beauftragter darüber, ob die
gewählte Praktikumsstelle den Anforderungen entspricht.
Welche Veranstaltungen werden angeboten?
Die Veranstaltungen beschäftigen sich schwerpunktmäßig mit
Arzneimittel- und Medizinprodukterecht, dem Recht der
Arzneimittelsicherheit, Arzneimittelhaftungsrecht (national und
international), Arzneimittelstrafrecht Apothekenrecht, Recht der
Arzneimittelzulassung, Patentrecht und gewerblichem Rechtsschutz,
Heilmittelwerberecht, Recht der gesetzlichen und privaten
Krankenversicherung, Arzt- und Krankenhaushaftungsrecht und den
ökonomischen Aspekten des Gesundheitswesen.
Wer hält die Vorlesungen?
Die angebotenen Vorlesungen werden von Marburger Professoren des Fachbereichs Rechtswissenschaften und darüber hinaus von namhaften Pharmarechtlern aus der Praxis gehalten. Um die Nähe zu den Anforderungen der pharmarechtlichen Praxis zu gewährleisten, wurde auch der Lehrplan in Zusammenarbeit mit Vertretern der Pharmaindustrie ausgearbeitet.
Welche Studien- und Prüfungsleistungen sind zu erbringen?
Im Rahmen der Vorlesungen sind drei Klausuren pro Semester zu schreiben, von denen zwei mit mindestens ausreichend bestanden sein müssen. Anstelle einer Klausur kann ein weiteres Seminar gewählt werden, das mit mindestens ausreichend bewertet sein muss.
Die Leistung im Pflichtseminar muss ebenfalls mit mindestens ausreichend bewertet werden. Teilleistungen werden auf Antrag gesondert bescheinigt.
Die Bewertung erfolgt nach den Kriterien der ersten Juristischen Staatsprüfung mit 0-18 Punkten.
Können Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden?
Fachlich einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen anderer
Universitäten können angerechnet werden. Die Entscheidung über diese
Anrechnung trifft der Dekan des Fachbereichs oder ein von ihm
Beauftragter.
Bekomme ich ein Zertifikat?
Ja. Nach Vorlage aller erforderlichen Leistungsnachweise und der
Bescheinigung über die Absolvierung des Praktikums wird das Zertifikat
über die Zusatzqualifikation vom Dekan des Fachbereichs oder von einem
von ihm Beauftragten ausgestellt.
Wie melde ich mich an?
Um an der Zusatzqualifizierung teilnehmen zu können, ist eine schriftliche Anmeldung (gerne auch per Email) erforderlich.
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, ggf. E-Mail-Adresse und die Anzahl der Fachsemester oder der vorhandene Abschluss (erstes oder zweites Staatsexamen) anzugeben.
Anmeldungen nimmt das Sekretariat von Prof. Dr. Wolfgang Voit gerne entgegen:
Professor Dr. Wolfgang Voit
Philipps-Universität Marburg
Universitätsstraße 6
35037 Marburg,
Internet: www.zusatzqualifikation-pharmarecht.de
E-Mail: pharmarecht@staff.uni-marburg.de
Wo erhalte ich weitere Informationen?
Nähere Informationen und Auskünfte erteilt die Forschungsstelle für Pharmarecht (Anschrift vorstehend).
XI. Zusatzqualifikation im privaten Baurecht
Welchen Zweck hat die Zusatzqualifikation?
Der Bereich des privaten Baurechts ist ein wichtiger Arbeitsmarkt für Juristinnen und Juristen. Gleichzeitig fehlt es an Möglichkeiten, diese Qualifikation im universitären Bereich zu erwerben. Der Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg will in Zusammenarbeit mit dem Institut für Baurecht Freiburg im Breisgau e.V. und dem Netzwerk Bauanwälte diese Lücke für Juristen und angehende Juristen mit der an der Praxis orientierten Zusatzqualifikation Baurecht schließen.
An wen richtet sich die Zusatzqualifikation?
Das Angebot richtet sich an Studierende der Rechtswissenschaften der Philipps-Universität (ab dem 5. Fachsemester) und an Absolventen der ersten oder zweiten Juristischen Staatsprüfung, insbesondere Doktoranden des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Philipps-Universität. Über eine Befreiung von diesen Erfordernissen entscheidet der Dekan des Fachbereichs oder ein von ihm Beauftragter.
Innerhalb der Ausbildungskapazitäten können Fachfremde an den
Veranstaltungen als Gasthörer teilnehmen. Über die Teilnahme als
Gasthörer wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Wie lang dauert die Zusatzqualifikation?
Die Ausbildung ist auf drei Semester ausgelegt.
Wie ist die Zusatzqualifikation aufgebaut?
Die Zusatzqualifikation besteht aus Vorlesungen zu relevanten Bereichen des privaten Baurechts im Umfang von insgesamt ca. 70 Doppelstunden.
Die im Rahmen dieser Vorlesungen erworbenen Kenntnisse werden durch die Teilnahme an einem Seminar vertieft.
Um den Bezug zur Praxis herstellen zu können, ist ein mindestens
einmonatiges Praktikum in einer im Baurecht spezialisierten
Kanzlei, der Rechtsabteilung eines entsprechenden Unternehmens oder
einem Verband zu absolvieren. Im Einzelfall entscheidet der Dekan des
Fachbereichs oder ein von ihm Beauftragter darüber, ob die gewählte
Praktikumsstelle den Anforderungen entspricht.
Welche Veranstaltungen werden angeboten?
Die Veranstaltungen beschäftigen sich schwerpunktmäßig mit den
praxisrelevanten Problemen des privaten Baurechts unter
Berücksichtigung des Architekten-, Ingenieur- und Projektsteuerrechts
sowie des Vergaberechts, wobei auch auf die internationalen Bezüge
dieser Bereiche eingegangen wird.
Wer hält die Vorlesungen?
Die angebotenen Vorlesungen werden von Marburger Professoren des
Fachbereichs Rechtswissenschaften und von namhaften Baurechtlern aus
der Praxis gehalten, um die Nähe zu den Anforderungen der
baurechtlichen Praxis zu gewährleisten.
Gibt es eine Anwesenheitspflicht?
Ja. Für die wöchentlichen Veranstaltungen besteht Anwesenheitspflicht; fehlt ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin mehr als einmal innerhalb eines Veranstaltungsblocks, so ist der oder die Betreffende von der Teilnahme an der diesen Veranstaltungsblock abschließenden Klausur ausgeschlossen.
Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht werden nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes wie zum Beispiel Krankheit zugelassen. Im Fall der
Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt
werden.
Welche Studien- und Prüfungsleistungen sind zu erbringen?
Im Rahmen der Vorlesungen sind drei Klausuren pro Semester zu schreiben, von denen zwei mit mindestens ausreichend bestanden sein müssen. Anstelle einer Klausur kann ein weiteres Seminar gewählt werden, das mit mindestens ausreichend bewertet sein muss.
Die Leistung im Pflichtseminar, das – wie das eine Klausur ersetzende Seminar – mindestens aus einer schriftlichen und einer mündlichen Leistung besteht, muss ebenfalls mit mindestens ausreichend bewertet werden. Teilleistungen werden auf Antrag gesondert bescheinigt.
Die Bewertung erfolgt nach den Kriterien der ersten Juristischen
Staatsprüfung mit 0-18 Punkten.
Können Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden?
Fachlich einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen anderer
Universitäten können als Seminarleistung angerechnet werden. Die
Entscheidung über diese Anrechnung trifft der Dekan des Fachbereichs
oder ein von ihm Beauftragter.
Bekomme ich ein Zertifikat?
Ja. Nach Vorlage aller erforderlichen Leistungsnachweise und der
Bescheinigung über die Absolvierung des Praktikums wird das Zertifikat
über die Zusatzqualifikation vom Dekan des Fachbereichs oder einem von
ihm Beauftragten ausgestellt. Das Zertifikat enthält eine Gesamtnote,
die sich aus den erbrachten Prüfungsleistungen nach C 2 zusammensetzt.
Dabei werden das Seminar mit 25% und die Klausurleistungen mit 75%
gewichtet. Weiterhin werden die erbrachten Einzelleistungen
aufgeführt.
Gibt es eine Möglichkeit die Zusatzqualifikation mit dem Schwerpunktbereich zu verknüpfen?
Nach der neuen Schwerpunktsbereichsprüfungsordnung könnten Teile der
Zusatzqualifikation im privaten Baurecht als Wahlmodul im
Schwerpunktbereich „Recht der Privatperson“ eingebracht werden.
Wie melde ich mich an?
Um an der Zusatzqualifizierung teilnehmen zu können, ist eine schriftliche Anmeldung (gerne auch per Email) erforderlich. Die Anmeldung ist zu jedem Semester der Zusatzqualifikation möglich. Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, ggf. E-Mail-Adresse und die Anzahl der Fachsemester oder der vorhandene Abschluss (erstes oder zweites Staatsexamen) anzugeben.
Anmeldungen nimmt das Sekretariat von Prof. Dr. Wolfgang Voit gerne entgegen:
Professor Dr. Wolfgang Voit
Philipps-Universität Marburg
Universitätsstraße 6
35037 Marburg
Internet: www.uni-marburg.de/fb01/studium/zusatzqualifikation/zusatzqualifikation_baurecht
Email: baurecht@staff.uni-marburg.de
Wo erhalte ich weitere Informationen?
Nähere Informationen und Auskünfte sind bei Prof. Dr. Wolfgang Voit erhältlich (Kontakt vorstehend).
XII. Zusatzqualifikation Recht und Wirtschaft
Welchen Zweck hat die Zusatzqualifikation?
Recht und Wirtschaft erfahren in der heutigen Gesellschaft eine
immer stärker werdende Verzahnung. Für eine Tätigkeit in Unternehmen,
wirtschaftsrechtlich orientierten Anwaltskanzleien,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, in der
Unternehmensberatung sowie bei nationalen und internationalen Behörden,
Verbänden und Organisationen benötigen Juristen auch
wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse und erhöhen dadurch ihre
Berufschancen. Umgekehrt ist ein wirtschaftswissenschaftlicher
Absolvent ohne Rechtskenntnisse für die spätere Berufsausübung meist
unzureichend ausgebildet und nur schwer zu vermitteln.
Welche Vorlesungen sind relevant?
Pflichtveranstaltungen in Rechtswissenschaft
· Grundzüge des Handelsrechts (2 SWS)
· Grundzüge des Gesellschaftsrechts (2 SWS)
· Recht der GmbH (2 SWS)
· Recht der Aktiengesellschaft (2 SWS)
· Bank- und Kapitalmarktrecht (2 SWS)
· Unternehmensteuerrecht (2 SWS)
· Seminar im Handels- und Gesellschaftsrecht (2 SWS)
Veranstaltungen in Betriebswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft
· Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse (2 SWS)
(Empfohlen wird die vorherige Teilnahme an den Vorlesungen„Einführung in das betriebliche Rechnungswesen“ [Buchführung] [2 SWS]
und insbesondere „Bilanzen“ [2 SWS]
· Grundlagen der Besteuerung (2 SWS)
· International Taxation (2 SWS) (Prof. Dr. Wrede)
(Empfohlen wird die vorherige Teilnahme an den Vorlesungen„Theorie und Politik der Besteuerung“ [2 SWS] bzw.
„Öffentliche Ausgaben und Politische Ökonomie“ [2 SWS])
· Internationale Besteuerung (2 SWS) (StB Dr. Diller)
Welche Leistungsnachweise müssen erbracht werden?
Für Studenten der Rechtswissenschaften
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a) |
Schwerpunktbereichabschlussklausuren zur Vorlesung „Recht der GmbH“ und „Recht der Aktiengesellschaft“ oder Erwerb eines Seminarscheins im Fachgebiet Handels- und Gesellschaftsrecht
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b) |
Erfolgreiche Teilnahme an der Klausur zur Vorlesung „Unternehmensteuerrecht“
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c) |
Erfolgreiche Teilnahme an der max. 90-minütigen Klausur zur Vorlesung „Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse“ oder Erwerb eines Seminarscheins im Fachgebiet Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftsprüfung
|
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d) |
Erfolgreiche Teilnahme an einer max. 90-minütigen Klausur „Grundlagen der Besteuerung“ oder Erwerb eines Seminarscheins im Fachgebiet Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
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e) |
Erfolgreiche Teilnahme an der max. zweistündigen Klausur „International Taxation“ oder Erfolgreiche Teilnahme an der max. zweistündigen Klausur „Internationale Besteuerung“ oder Erwerb eines Seminarscheins im Fachgebiet „Finanzwissenschaft“
|
Für Studenten der Wirtschaftswissenschaften
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a) |
Erfolgreiche Teilnahme an der max. 90-minütigen Klausur „Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse“ oder Erwerb eines Seminarscheins im Fachgebiet Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftsprüfung
|
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b) |
Erfolgreiche Teilnahme an der Klausur max. 90-minütigen Klausur „Grundlagen der Besteuerung“ oder Erwerb eines Seminarscheins im Fachgebiet Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
|
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c) |
Erfolgreiche Teilnahme an der max. zweistündigen Klausur „International Taxation“ oder Erwerb eines Seminarscheins im Fachgebiet Finanzwissenschaft
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d) |
Erfolgreiche Teilnahme an einer mündlichen Prüfung zu der Vorlesung „Grundzüge des Handelsrechts“
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e) |
Erfolgreiche Teilnahme an einer mündlichen Prüfung zu der Vorlesung „Grundzüge des Gesellschaftsrechts“
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f) |
Erfolgreiche Teilnahme an einer mündlichen Prüfung wahlweise zu einer der Vorlesungen aa) Recht der GmbH bb) Recht der Aktiengesellschaft cc) Bank- und Kapitalmarktrecht
oder Erfolgreiche Teilnahme an der zweistündigen Klausur zur Vorlesung „Unternehmensteuerrecht“
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g) |
Die Diplomarbeit ist entweder im Fachgebiet Wirtschaftsprüfung oder im Fachgebiet Betriebswirtschaftliche Steuerlehre oder im Fachgebiet Finanzwissenschaft zu schreiben. |
Alle Leistungsnachweise müssen mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sein.
Erfolgreich bestandene Klausuren und mündliche Prüfungen können nicht wiederholt werden. Ein Wiederholen ist somit nur bei Nichtbestehen des Leistungsnachweises möglich.
Ausnahmen davon sind sowohl der Leistungsnachweis des Seminarscheins im Fachgebiet Handels- und Gesellschaftsrecht, als auch die Klausur Unternehmensteuerrecht. Diese können auch zur Notenverbesserung wiederholt werden.
Erhalte ich ein Zertifikat?
Sind die entsprechenden Leistungsnachweise erworben worden, können sie bei Erfolg in einem besonderen Zertifikat nachgewiesen werden. Das Zertifikat wird nach Vorlage aller Leistungsnachweise ausgestellt.
Die folgenden Veranstaltungen werden im Rahmen des normalen Ausbildungsprogramms angeboten.
Wo erhalte ich weitere Informationen?
Weitere Informationen finden sich im Vorlesungsverzeichnis der Rechtswissenschaft oder BWL. Auskünfte zu diesem Schwerpunktprogramm und zu den einzelnen Lehrveranstaltungen erteilen die jeweiligen Dozenten während der Sprechzeiten und nach den Vorlesungen.
Programmverantwortlich für den Fachbereich Rechtswissenschaften:
Prof. Dr. Johannes Wertenbruch
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht,
Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht, Betriebseinheit für Handels-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht
Universitätsstr. 6
Savignyhaus
35032 Marburg/Lahn
Tel. (0 64 21) / 28 - 2 31 04
XIII. Japanisches Recht
Was bringt eine Spezialisierung im japanischen Recht?
Die Möglichkeit zur Spezialisierung im japanischen Recht hat durch die Reform der Juristenausbildung im Jahre 2003 eine erhebliche Ausweitung erfahren. Insbesondere die Ausbildung im Schwerpunktbereich als auch die Ergänzung der Pflichtscheine für die Pflichtfachprüfung um einen Schein über eine juristische Fachfremdsprachenausbildung, erlauben eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem japanischen Recht.
Der Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität verfügt über eine Professur für Japanisches Recht. Es ist die erste im gesamten deutschsprachigen Raum. Der Stelleninhaber ist Prof. Dr. Heinrich Menkhaus.
Wo finden die Veranstaltungen statt?
Organisatorisch ist die Professur für Japanisches Recht im Institut
für Privatrechtsvergleichung angesiedelt, tatsächlich werden aber
Räumlichkeiten im fachbereichsfreien wissenschaftlichen Zentrum der
Universität, dem Japan-Zentrum, belegt.
Zu welchem Schwerpunktbereich gehört das japanische Recht?
Im Rahmen des hiesigen Schwerpunktbereichs „Recht des Unternehmens“
sind die Veranstaltungen zum japanischen Recht Teil des
Wahlpflichtmoduls „Internationales und ausländisches
Wirtschaftsrecht“.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Das erfolgreiche Bestehen der Veranstaltung zur japanischen
Rechtsterminologie kann durch den vorherigen Besuch des
Japanischunterrichts im Japan-Zentrum sichergestellt werden.
Wo erhalte ich weitere Informationen?
Weitere Informationen insbesondere auch zu Studium, Praktikum und Arbeitsaufnahme in Japan erhalten Sie in der Sprechstunde von Prof. Menkhaus, donnerstags, von 11 - 12 Uhr, nach Voranmeldung im Sekretariat des Japan-Zentrums.
XIV. Rechtsgrundlagen:
Welche prüfungsrechtlichen Rechtsgrundlagen sind für mich
relevant?
Die relevanten prüfungsrechtlichen Rechtsgrundlagen für Studierende
der Rechtswissenschaft in Marburg finden sich insbesondere in den
Bestimmungen der JAG, der JAO, der Zwischenprüfungsordnung, der
Schwerpunktbereichsprüfungsordnung, der Studienordnung und der
Promotionsordnung. Diese sind [hier] zu finden.
XV. Studierende aus anderen Fachbereichen:
1. Allgemeines
Kann ich als Student oder Studentin anderer Fachbereiche an
Prüfungen des Fachbereichs Rechtswissenschaft teilnehmen?
Studierende anderer Fachbereiche können an Prüfungen des Fachbereichs Rechtswissenschaft teilnehmen, soweit die Prüfungsordnung des Studienfachs eine entsprechende Prüfungsleistung vorsieht. Zu den rechtswissenschaftlichen Prüfungen sind unter Umständen Anmeldefristen einzuhalten, die auch für Studierende anderer Fachbereiche gelten. Solche Fristen bestehen in jedem Fall bei allen Prüfungen, die zur juristischen Zwischenprüfung oder zur Schwerpunktbereichsprüfung zählen, aber auch bei weiteren Prüfungen, soweit der Veranstaltungsleiter eine solche Anmeldung vorsieht.
2. Studierende von Magisterstudiengängen
Wo finde ich Informationen hinsichtlich der Anforderungen an
Magisternebenfachstudentinnen und –studenten?
Die Anforderungen an Magisternebenfachstudentinnen und -studenten sind in der entsprechenden Studienordnung aufgeführt die Sie [hier] finden. Einen Studienverlaufsplan finden Sie hier (link). Dabei ist folgendes zu beachten: Da Arbeitsgemeinschaften im Staatsorganisationsrecht nicht mehr angeboten werden, ist statt dessen die Arbeitsgemeinschaft im Fach Grundrechte zu besuchen. Soweit Teilnahmebescheinigungen vom Fachbereich ausgestellt werden (in der Regel bei den Arbeitsgemeinschaften und den propädeutischen Übungen), müssen diese bei der Meldung zur Magisterzwischenprüfung bzw. Magisterprüfung im Fachbereich Rechtswissenschaft vorgelegt werden.

