Allgemeine Hinweise der Marburger Strafrechtslehrer zur Fallbearbeitung
Marburger Strafrechtslehrer Profs. Drs. Freund, Langer, Rössner,
Safferling
Grundregeln der Fallbegutachtung:
Der Sachverhalt darf nicht verändert werden. Die Prüfung wird in ihrem Umfang durch die Fallfrage begrenzt. Jede Straftat ist einzeln zu prüfen. Der Umfang der Darstellung hat sich an dem jeweiligen Problemgehalt zu orientieren. Überflüssige Ausführungen sind zu vermeiden.
I. Prüf- und Obersatzbildung
1. Der Eingangs-Obersatz (Eingangsfrage/Prüfsatz) wirft die
nachfolgend zu beantwortende Frage nach der Deliktsverwirklichung durch
den Handelnden (oder Unterlassenden) auf. Das als Anknüpfungspunkt für
eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gewählte Verhalten, die
gesetzliche Benennung der geprüften Straftat und der einschlägige
Gesetzesparagraph (ggf. nach Absatz, Satz und Nr. bzw Fall) sind in der
Eingangsfrage exakt anzugeben. Folgende Formulierungen bieten sich
an:
Durch die heimliche Mitnahme des Rings aus dem Juwelierladen kann sich X eines Diebstahls gemäß § 242 I StGB schuldig gemacht haben.
X kann, indem er den Ring aus dem Juwelierladen heimlich mitgenommen hat, einen Diebstahl gemäß § 242 I StGB begangen haben.
2. Für die Beantwortung der mit dem Eingangs-Obersatz gestellten Frage
müssen sodann schrittweise die einzelnen gesetzlichen Merkmale geprüft
werden. Dabei ist darzulegen, ob das zu würdigende Verhalten und
sonstige Geschehen - der Lebenssachverhalt - die einzelnen
Voraussetzungen erfüllt, ob also darunter subsumiert werden kann.
Hierzu bedarf es regelmäßig der weiteren Untergliederung in
Untervoraussetzungen und damit der Bildung von Definitionen, unter die
subsumiert werden kann (zur Subsumtion näher unten II). Wenn die
Tatbestandsverwirklichung jedenfalls an einem bestimmten einzelnen
Tatbestandsmerkmal (etwa an der fehlenden Absicht rechtswidriger
Bereicherung) scheitert, darf mit diesem Merkmal begonnen werden,
soweit sich dadurch das Gutachten von für die Lösung des konkreten
Falles irrelevantem "Ballast" freihalten läßt und so eine Konzentration
auf das Wesentliche erreicht wird.
Für eine Bejahung der eingangs gestellten Frage bedarf es
selbstverständlich letztlich der Erfassung aller dafür zu erfüllenden
Voraussetzungen. Dazu zählen nicht nur sämtliche gesetzlich
ausdrücklich normierten Merkmale (Tatbestandsvoraussetzungen und
sonstige geschriebene Merkmale). Zu beachten sind etwa auch
ungeschriebene Tatbestandsmerkmale sowie ganz allgemein durch
Rechtskonkretisierung zu ermittelnde (ungeschriebene) Voraussetzungen
für die infrage stehende Rechtsfolge.
Auch eindeutig erfüllte Voraussetzungen dürfen nicht vollkommen
übergangen werden, sondern sind durch eine entsprechende Aussage
festzustellen. Bei Zweifeln, ob diese Aussage mit dem bereits Gesagten
implizit verbunden ist, sollte sicherheitshalber die erforderliche
Feststellung ausdrücklich getroffen werden:
A hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
II. Prüfung der gesetzlichen Straftatmerkmale Subsumtion
Bei der Prüfung der Strafvorschrift wird im einzelnen festgestellt,
ob das zu würdigende Verhalten und sonstige Geschehen die im jeweiligen
Obersatz genannten Bedingungen (Merkmale) erfüllt. Folgende vier
Schritte lassen sich unterscheiden:
1. Benennung des zu prüfenden Merkmals.
2. Inhaltliche Bestimmung des Merkmals (Definition; ggf. ist die
"richtige" Definition klärungsbedürftig; "Auslegungsproblem"; zu
beachten: Art. 103 II GG / § 1 StGB!).
3. Prüfung, ob der Lebenssachverhalt der vorgenommenen
Merkmalsbestimmung entspricht (= Subsumtion im engeren Sinne).
4. Feststellung des Ergebnisses.
Zu achten ist auf den Gutachtenstil, der eine zunächst aufgeworfene
Frage nach obigem Schema schrittweise beantwortet. Dagegen ist der vom
Ergebnis ausgehende "Urteilsstil" zu vermeiden. (Bsp. für zu
vermeidenden Urteilsstil: Das von X an sich gebrachte Ding ist eine
fremde Sache, weil es im Eigentum des Y steht.)
Sollte das zu prüfende Erfordernis ("Merkmal") relativ unproblematisch
vorliegen, bietet sich eine Kurzsubsumtion an:
Bei dem Geldschein handelt es sich um einen körperlichen Gegenstand, also um eine Sache.
In absolut unproblematischen Fällen genügt eine lapidare Feststellung:
Der Ring ist eine Sache.
III. Straftataufbau
Welchen Verbrechensaufbau ein Bearbeiter seinem Gutachten
zugrundelegt, liegt allein bei ihm; insoweit gilt das Gebot absoluter
Toleranz! Hiervon zu unterscheiden ist die Frage nach der konsequenten
Umsetzung der gewählten Systematik. Innere Widersprüche sind insoweit
stets gewichtige Fehler.
Die Untergliederung in einen "objektiven" und einen "subjektiven
Tatbestand" ist zwar weit verbreitet, birgt aber die große Gefahr
innerer Unstimmigkeiten. Sie wurde der Sache nach von einem
Straftatsystem übernommen, nach dem Unrecht tatsächlich rein objektiv
(= äußerlich) und Schuld rein subjektiv (= innerlich) bestimmt wurden -
ein "subjektiver Unrechtstatbestand" im heutigen Sinne also gar nicht
existierte: Vorsatz und Fahrlässigkeit waren vielmehr reine
Schuldformen.
Da der sogenannte "objektive Unrechtstatbestand" immer mehr oder
weniger mit subjektiv-individuellen Momenten durchsetzt ist, kann eine
insofern unverfängliche Benennung - ohne zu starke Abweichung von der
weithin üblichen Vorgehensweise - folgendermaßen aussehen:
I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Tatbestandsmäßiges Verhalten und
Erfolgssachverhalt 2. Vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung und sonst.
spezielle subj. Merkmale (z. B. Absichten) II. Fehlende Rechtfertigung
III. Hinreichende Schuldhaftigkeit IV. Sonstige
Sanktionsvoraussetzungen
1. Unrechtstatbestand 2. Unrechtsausschluß 3. Schuldtatbestand 4. Schuldausschluß 5. Zusätzliche Straftatmerkmale 6. Straftatausschluß
Aufbauschemata sollen zwar die Straftatprüfung leiten. Das stereotype
"Abklappern" einzelner Elemente ist aber verfehlt.
Bei der Prüfung einer Fahrlässigkeitstat kann selbstverständlich nicht
nur ein zweistufiges, sondern ebensogut ein einstufiges Aufbaumodell
zugrundegelegt werden. Das fahrlässige Fehlverhalten kann also von
vornherein individualisierend bestimmt werden, ohne daß in einer
Vorstufe zunächst ein generalisierendes Fahrlässigkeitsurteil zu fällen
ist. Für die Bewertung entscheidend ist allein die sachliche
Argumentation zur Begründung oder Ablehnung eines (individuellen)
Fehlverhaltens.
"Vorprüfungen" sind verfehlt. Das gilt auch beim Versuch einer
Straftat. Denn das Fehlen der Vollendung ist keine Voraussetzung des
strafbaren Versuchs. Beim Vorliegen eines vollendeten Delikts geht die
Versuchsstrafbarkeit in der Strafbarkeit wegen vollendeten Delikts auf.
Sachlich handelt es sich also um ein Konkurrenzproblem. Allerdings wäre
es unangemessen, bei Bejahung eines vollendeten Delikts stereotyp auf
einen ebenfalls vorliegenden Versuch einzugehen. Vielmehr genügt in
einem solchen Fall die Bejahung der weitergehenden (den Versuch mit
umfassenden) Vollendungstat. Wenn Vollendung ernsthaft nicht in
Betracht kommt, ist dazu kein Wort zu verlieren. Kommt dagegen eine
Vollendungstat in Betracht, ist diese in einem eigenständigen
Prüfungsabschnitt (und nicht etwa als "Vorspann" zur bereits begonnenen
Versuchsprüfung) zu thematisieren.
Regelmäßig überflüssig ist die verbreitete ausdrückliche Feststellung,
daß der Versuch eines bestimmten Delikts strafbar ist. Vielmehr muß die
gesetzliche Bestimmung, aus der sich die Versuchsstrafbarkeit ergibt
(also bei Vergehen die jeweilige Norm des Besonderen Teils und bei
Verbrechen § 23 I Fall 1 StGB [i. V. m. § 12 I StGB]), richtigerweise
bereits beim Einstieg in die betreffende Prüfung - also im
Eingangs-Obersatz - genannt werden. Denn nur Delikte, die das geltende
Recht in strafgesetzlich normierter Form kennt, können im Hinblick auf
das Vorliegen ihrer Voraussetzungen geprüft werden (nullum crimen sine
lege). Deshalb ist die Prüfung eines dem geltenden Recht unbekannten
Delikts schon im Ansatz verfehlt. Die Strafbarkeit des Versuchs kann
dann jedoch nicht mehr als (weitere) Voraussetzung seines Vorliegens
aufgefaßt werden. Insoweit gilt für die Versuchsprüfung nichts anderes
als für die Prüfung des vollendeten Delikts. Bei der Prüfung eines
vollendeten Delikts käme auch niemand auf die Idee, (nochmals)
ausdrücklich festzustellen, daß es überhaupt als Straftat - z. B. als
Totschlag nach § 212 I StGB - gesetzlich normiert ist. Eine
ausnahmsweise Thematisierung dieser Frage ist lediglich in den eher
seltenen Fällen angebracht, in denen Probleme in bezug auf die
grundsätzliche Extension einer bestimmten Strafbarkeitsanordung
bestehen (etwa im Bereich der erfolgsqualifizierten Delikte, wo die
Versuchsstrafbarkeit zweifelhaft sein kann).
Bisweilen ist es sinnvoll, gleich eine spezielle Strafnorm zu prüfen,
statt zuvor in getrennten Prüfungen zugleich verwirklichte allgemeinere
Straftaten abzuhandeln. Das gilt etwa für einen im Ergebnis zu
bejahenden Raub. Hier ist am Ende allenfalls ein Satz zu den zugleich
verwirklichten Tatbeständen des Diebstahls und der Nötigung
angebracht.
Bei zu bejahendem Grunddelik und in Frage kommender Qualifikation kann
verschieden vorgegangen werden: Es kann sinnvoll sein, erst das
Grunddelikt (etwa § 223 I StGB) durchzuprüfen und sodann die besonderen
Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes (etwa des § 224 I StGB)
in einem neuen Prüfungsabschnitt zu erörtern. Das gilt z. B., wenn zwar
das Grunddelikt bejaht, die Qualifikation aber verneint wird. Bei
Bejahung auch der Qualifikation ist es aber mitunter vorteilhaft, nur
einen entsprechenden Prüfungsabschnitt zu bilden (§§ 223 I, 224 I
StGB).
Von den näheren Umständen hängt es ab, ob überhaupt und an welcher Stelle genau z. B. auf subsidiäre oder sonst nicht selbständig für die Strafbarkeitsfrage bedeutsame Delikte einzugehen ist. Bei bejahter Diebstahlsstrafbarkeit genügt u. U. ein Satz zur nachfolgenden Unterschlagung. Wenn eine Verantwortlichkeit wegen Totschlags in der Form aktiven Tuns bejaht worden ist, sind regelmäßig Ausführungen zur entsprechenden Verantwortlichkeit wegen begehungsgleichen Unterlassens oder gar zur unterlassenen Hilfeleistung gegenüber dem Totschlagsopfer entbehrlich. Entsprechendes gilt für die Teilnahme nach bejahter Täterschaft i. S. eines bestimmten Rechtsgutsangriffs oder für die Leistungserschleichung nach bejahtem Betrug.
IV. Spezielle Hinweise zur Anfertigung von Strafrechtshausarbeiten
1. Formalien
Die Hausarbeit ist in Schreibmaschinenschrift (Schriftgröße 12 pt; 1 1/2-zeilig) auf tintenfestem Papier (Format DIN A 4) - einseitig beschrieben - mit ca 1/3 Rand auf der linken Blattseite anzufertigen und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. Am Ende der Bearbeitung ist diese persönlich zu unterschreiben. Der Arbeit ist ein Deckblatt, eine Abschrift des Aufgabentextes, eine Gliederung sowie ein Literaturverzeichnis voranzustellen. Das Deckblatt soll oben links Name, Adresse, Matrikelnummer und Semesterzahl des Bearbeiters enthalten. Oben rechts können Ort und Datum angegeben werden. In der Mitte des Deckblatts ist die Bezeichnung der Übung, der Name des Übungsleiters, das gegenwärtige Semester und die Bezeichnung der Arbeit ("1. Hausarbeit") anzugeben. Ein Abkürzungsverzeichnis ist nicht erforderlich. Es sind die gängigen Abkürzungen, wie sie etwa in Kommentaren und Lehrbüchern angegeben werden, zu benutzen.
Die Gliederung soll kein ausführlicher Inhaltsbericht sein. Sie soll
weder den Deliktsaufbau wiedergeben noch ganze Sätze oder gar das
Ergebnis der jeweiligen Prüfung beinhalten. Die Gliederung soll
vielmehr den Gedankengang der Arbeit erkennbar machen. Jede
Gliederungsebene muß mindestens zwei Punkte umfassen (Wer "A" sagt, muß
auch "B" sagen!).
Bewährt hat sich folgendes Gliederungssystem:
1. Teil
A.
I.
1.
a)
aa)
(1)
(a)
(aa)
Gliederungsangaben in Frageform sind zu vermeiden. Da die Gliederung
zugleich als Inhaltsverzeichnis dient, ist bei jedem Gliederungspunkt
die Seitenzahl anzugeben, auf der in der Ausarbeitung die Erörterung
dieser Sachfrage beginnt. Das Gutachten selbst ist mit arabischen
Seitenzahlen zu versehen; bis dahin sind römische Zahlen zu
verwenden.
In das Literaturverzeichnis sind alle zitierten Werke wie
insbesondere Kommentare, Lehrbücher und Grundrisse, Monographien,
Dissertationen, Beiträge in Sammelwerken, Festschriften und Aufsätze in
Zeitschriften sowie Anmerkungen zu Gerichtsentscheidungen aufzunehmen.
Die Werke müssen in alphabetischer Reihenfolge der Autoren aufgelistet
werden. Anzustreben ist die Verwendung der jeweils jüngsten Auflage
eines Werkes. Gerichtsentscheidungen, Entscheidungssammlungen,
Gesetzesblätter und Gesetzesmaterialien dürfen nicht in das
Literaturverzeichnis aufgenommen werden. Die Angaben zu den jeweiligen
Werken und Beiträgen werden mit einem Punkt abgeschlossen.
Kommentare, Lehrbücher und Monographien sind grundsätzlich nach
Verfasser (Herausgeber), Titel, Auflage, Erscheinungsort und -jahr
aufzunehmen. Einige Kommentare werden nicht nach ihren Verfassern
benannt ("Leipziger Kommentar", "Systematischer Kommentar zum
Strafgesetzbuch" etc.). Diese Werke ordnet man alphabetisch nach diesen
Begriffen ein, also nicht unter ihre Herausgeber oder Bearbeiter. Ein
Hinweis auf das Werk unter dem Bearbeiternamen ist freilich möglich und
sinnvoll. Bei im Buchhandel nicht erhältlichen Dissertationen tritt an
die Stelle von Erscheinungsort und -jahr die Angabe "Diss.
[Universität], [Promotionsjahr]". Bei Aufsätzen wird nach Verfasser und
Titel die Fundstelle der Anfangsseite des Aufsatzes angegeben; bei
Festschriften nach einem eventuellen Titel die Angabe "Festschrift für
N. N.", der oder die Herausgeber, der Ort, das Jahr und die
Anfangsseite des Beitrages. Bei Anmerkungen zu Gerichtsentscheidungen
und Buchbesprechungen sind Entscheidungsfundstelle bzw. Verfasser und
Titel des besprochenen Werkes anzugeben.
Am Beginn des Fußnotentextes ist ein Großbuchstabe zu verwenden.
Am Ende steht immer ein Punkt (falsch freilich: 31 f..). Bei
Zeitschriftenaufsätzen und Beiträgen zu Festschriften und Sammelbänden
wird der Titel der Abhandlung in der Regel weggelassen. Sowohl bei
derartigen Beiträgen als auch bei Gerichtsentscheidungen wird immer die
Anfangsseite und die in Bezug genommene Seite zitiert. Gibt es mehrere
Autoren oder Bearbeiter, so ist der Autor oder Bearbeiter des
jeweiligen Abschnitts anzugeben (Eser, in: Schönke/Schröder, § 242 Rn
4). Wird in den Fußnoten nicht der volle Titel eines Werkes wiederholt,
so ist im Literaturverzeichnis der verwendete Kurztitel anzugeben. Der
Hinweis "aaO." sollte vermieden werden. Bei Zeitschriften und
Entscheidungssammlungen folgt die Seitenzahl unmittelbar hinter dem
Komma, ohne daß S. vor die Seitenzahl gestellt wird.
Werden im Gutachten fremde Gedanken wiedergegeben oder sonst verwertet,
so sind diese mit einem Beleg zu versehen. "Blindzitate" sind zu
unterlassen. Es muß nachgewiesen werden, von wem der Gedanke stammt und
wo dieser veröffentlicht ist. Die Herkunft der fremden Gedanken ist
durch eine Fußnote auf der jeweiligen Seite genau anzugeben. Wörtliche
Zitate sollten jedoch die Ausnahme bilden. Sie sollten - bei
größtmöglicher Kürze - nur dann verwendet werden, wenn sonst
spezifische Aussagegehalte verlorengehen. Fallbezogene Zitate sind
verfehlt. Hat man etwa festgestellt, daß X sich strafbar gemacht habe,
darf dieses Ergebnis nicht mit einer Fußnote belegt werden, weil sich
der Zitierte zu diesem Sachverhalt nicht geäußert hat. - Die Nachweise
in den Fußnoten sind in eine sinnvolle Ordnung zu bringen: In der Regel
sind Gerichte vor Autoren und Bundesgerichte vor anderen Gerichten zu
nennen.
2. Fallbearbeitung, Art der Darstellung und Bewertungskriterien
Die Lösung des Falles sollte bei der Einleitungsfrage abwechseln. Hierzu bieten sich folgende Formulierungen an:
X kann sich durch [Benennung des geprüften Verhaltens] des Betruges gem. § 263 I schuldig gemacht haben; A kann einen Betrug gem. § 263 I begangen haben, indem er [Benennung des geprüften Verhaltens]; X kann sich durch [Benennung des geprüften Verhaltens] wegen versuchten Betruges gem. § 263 strafbar gemacht haben.
In der sprachlichen Formulierung verfehlt ist die weit verbreitete Kombination von "des" und "strafbar" in der Einleitungsfrage. Richtige Formulierungen lauten etwa:
X kann sich ... wegen Betruges strafbar gemacht haben bzw. X kann sich ... des Betruges schuldig gemacht haben.
Die Verwendung des Konjunktivs ist zwar weit verbreitet, aber
zumindest mißverständlich. Daß etwas als möglicherweise gegeben geprüft
werden soll, kommt durch die Formulierung: "kann" bereits hinreichend
zum Ausdruck.
Bei der Erstellung eines Gutachtens geht es nicht zuletzt darum,
Rechtsprobleme eines Sachverhalts zu erfassen und diese einer
vertretbaren Lösung zuzuführen. Bei der Bearbeitung des Falles sind die
einschlägige Literatur und Rechtsprechung zu berücksichtigen. Das
Gutachten soll sich jedoch nicht in der Wiedergabe vorgefundener
Auffassungen erschöpfen. Die Fallrelevanz ist stets im Auge zu behalten
und deutlich zu machen. Zu Streitfragen, die für die Entscheidung des
Falles erheblich sind (und nur zu diesen!), soll der Bearbeiter in
kritischer Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur
vorgetragenen Erwägungen selbständig Stellung nehmen. Die
Beantwortung einer Rechtsfrage erfolgt nicht in der Auseinandersetzung
mit Gerichten, Autoren oder Theorien, sondern mit deren
Argumenten. Darstellungen nach dem Schema: a) Auffassung des
BGH, b) Auffassung des OLG Stuttgart, c) Auffassung Schmidhäuser, d)
Auffassung Otto, e) Streitentscheidung - sind zwar bequemer, aber im
Rahmen rechtsgutachterlicher Fallbearbeitung kein Ausweis
überdurchschnittlicher Qualifikation. Führen konkurrierende
Auffassungen im konkreten Fall zum selben Ergebnis, kann auf eine
eindeutige Stellungnahme nur verzichtet werden, wenn ein abweichendes
Ergebnis ohnehin nicht mehr im Bereich des Vertretbaren liegt und das
auch dargetan ist.
Die Lösung ist auf die für den jeweiligen Fall relevanten (d. h.
entscheidungserheblichen!) Probleme zu beschränken. Unproblematisches
ist kurz und knapp abzuhandeln oder in absolut unproblematischen Fällen
einfach festzustellen. Problematisches bedarf hingegen ausführlicher
Erörterung. Verweise nach oben sind zulässig, solche nach unten
unzulässig. Die Darstellung muß verständlich sein. Formulierungen wie
"ich halte diese Auffassung für nicht überzeugend"; "meines Erachtens"
sind fehl am Platz - alles, was der Bearbeiter in dem Gutachten
schreibt, ist sein Erachten. Formulierungen wie "zweifellos",
"offensichtlich", "eindeutig", "keinesfalls" indizieren das Fehlen von
Argumenten. Ein lapidarer Hinweis auf die "herrschende Meinung" oder
"herrschende Lehre" stellt eine bloße Behauptung dar und ersetzt nicht
die im gegebenen Fall erforderliche Begründung.
Wesentliche Kriterien für die Bewertung der Arbeit sind das Erfassen
der Probleme des Sachverhalts, eine richtige Gewichtung,
Methodensicherheit, die Art der Darstellung, das Argumentationsniveau
sowie die Reichhaltigkeit und Überzeugungskraft der Argumente.
Der Gesetzeswortlaut ist dem Leser des Gutachtens bekannt und daher
nicht abzuschreiben. Es ist ausreichend, wenn die entsprechenden
Gesetzesvorschriften im Gutachten genau angegeben werden.
Hausarbeiten werden zur selbständigen Bearbeitung ausgegeben. Das
Gebot, die Lösung der gestellten Aufgabe ohne fremde Hilfe
anzufertigen, findet seine Erklärung auch darin, daß die Anfertigung
von Aufsichts- und Hausarbeiten als Möglichkeit studienbegleitender
Selbstkontrolle gedacht ist. Die Arbeit muß sorgfältig auf Schreib- und
Satzzeichenfehler durchgesehen werden. Der Abgabetermin ist
einzuhalten. Spezielle Hinweise des Aufgabenstellers sind strikt zu
befolgen.
Ergänzende Literaturhinweise:
Ausführlich zum Ganzen: Kern/Langer, Anleitung zur Bearbeitung von Strafrechtsfällen, 8. Aufl., München 1985; s. a. Langer, JuS 1987, 896 und die auf der Homepage von Prof. Dr. D. Meurer unter (http://www.jura.uni-marburg.de/strafr/meurer/info/schriftenverzeichnis.html) nachgewiesenen Beiträge sowie Freund, Der Aufbau der Straftat in der Fallbearbeitung, in: JuS 1997, 235, 331; Freund/Schaumann, Der praktische Fall - Verhängnisvolle Schläge, in: JuS 1995, 801.
Zum Literaturverzeichnis und zur Zitierweise s. Scheffler, Hinweise zur Bearbeitung von Strafrechtshausarbeiten, in: Jura 1994, 549, 550 f.; zu "Sprachfehlern, Formfehlern und Denkfehlern" s. Horn, in: Jura 1984, 499; s. ferner Wolf, in: JuS 1996, 30; instruktiv auch Hardtung, Gegen die Vorprüfung beim Versuch, in: Jura 1996, 293; ders., Das Springen im strafrechtlichen Gutachten, in: JuS 1996, 610, 706, 807.
Eine Formatvorlage für Strafrechtshausarbeiten und eine Musterhausarbeit sind über die Homepage von Prof. Dr. G. Freund zugänglich.

