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Allgemeine Hinweise der Marburger Strafrechtslehrer zur Fallbearbeitung


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Marburger Strafrechtslehrer Profs. Drs. Freund, Langer, Rössner, Safferling

Grundregeln der Fallbegutachtung:

Der Sachverhalt darf nicht verändert werden. Die Prüfung wird in ihrem Umfang durch die Fallfrage begrenzt. Jede Straftat ist einzeln zu prüfen. Der Umfang der Darstellung hat sich an dem jeweiligen Problemgehalt zu orientieren. Überflüssige Ausführungen sind zu vermeiden.


I. Prüf- und Obersatzbildung


1. Der Eingangs-Obersatz (Eingangsfrage/Prüfsatz) wirft die nachfolgend zu beantwortende Frage nach der Deliktsverwirklichung durch den Handelnden (oder Unterlassenden) auf. Das als Anknüpfungspunkt für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gewählte Verhalten, die gesetzliche Benennung der geprüften Straftat und der einschlägige Gesetzesparagraph (ggf. nach Absatz, Satz und Nr. bzw Fall) sind in der Eingangsfrage exakt anzugeben. Folgende Formulierungen bieten sich an:

Durch die heimliche Mitnahme des Rings aus dem Juwelierladen kann sich X eines Diebstahls gemäß § 242 I StGB schuldig gemacht haben.

X kann, indem er den Ring aus dem Juwelierladen heimlich mitgenommen hat, einen Diebstahl gemäß § 242 I StGB begangen haben.


2. Für die Beantwortung der mit dem Eingangs-Obersatz gestellten Frage müssen sodann schrittweise die einzelnen gesetzlichen Merkmale geprüft werden. Dabei ist darzulegen, ob das zu würdigende Verhalten und sonstige Geschehen - der Lebenssachverhalt - die einzelnen Voraussetzungen erfüllt, ob also darunter subsumiert werden kann. Hierzu bedarf es regelmäßig der weiteren Untergliederung in Untervoraussetzungen und damit der Bildung von Definitionen, unter die subsumiert werden kann (zur Subsumtion näher unten II). Wenn die Tatbestandsverwirklichung jedenfalls an einem bestimmten einzelnen Tatbestandsmerkmal (etwa an der fehlenden Absicht rechtswidriger Bereicherung) scheitert, darf mit diesem Merkmal begonnen werden, soweit sich dadurch das Gutachten von für die Lösung des konkreten Falles irrelevantem "Ballast" freihalten läßt und so eine Konzentration auf das Wesentliche erreicht wird.


Für eine Bejahung der eingangs gestellten Frage bedarf es selbstverständlich letztlich der Erfassung aller dafür zu erfüllenden Voraussetzungen. Dazu zählen nicht nur sämtliche gesetzlich ausdrücklich normierten Merkmale (Tatbestandsvoraussetzungen und sonstige geschriebene Merkmale). Zu beachten sind etwa auch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale sowie ganz allgemein durch Rechtskonkretisierung zu ermittelnde (ungeschriebene) Voraussetzungen für die infrage stehende Rechtsfolge.


Auch eindeutig erfüllte Voraussetzungen dürfen nicht vollkommen übergangen werden, sondern sind durch eine entsprechende Aussage festzustellen. Bei Zweifeln, ob diese Aussage mit dem bereits Gesagten implizit verbunden ist, sollte sicherheitshalber die erforderliche Feststellung ausdrücklich getroffen werden:

A hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.


II. Prüfung der gesetzlichen Straftatmerkmale Subsumtion


Bei der Prüfung der Strafvorschrift wird im einzelnen festgestellt, ob das zu würdigende Verhalten und sonstige Geschehen die im jeweiligen Obersatz genannten Bedingungen (Merkmale) erfüllt. Folgende vier Schritte lassen sich unterscheiden:

1. Benennung des zu prüfenden Merkmals.

2. Inhaltliche Bestimmung des Merkmals (Definition; ggf. ist die "richtige" Definition klärungsbedürftig; "Auslegungsproblem"; zu beachten: Art. 103 II GG / § 1 StGB!).

3. Prüfung, ob der Lebenssachverhalt der vorgenommenen Merkmalsbestimmung entspricht (= Subsumtion im engeren Sinne).

4. Feststellung des Ergebnisses.


Zu achten ist auf den Gutachtenstil, der eine zunächst aufgeworfene Frage nach obigem Schema schrittweise beantwortet. Dagegen ist der vom Ergebnis ausgehende "Urteilsstil" zu vermeiden. (Bsp. für zu vermeidenden Urteilsstil: Das von X an sich gebrachte Ding ist eine fremde Sache, weil es im Eigentum des Y steht.)


Sollte das zu prüfende Erfordernis ("Merkmal") relativ unproblematisch vorliegen, bietet sich eine Kurzsubsumtion an:


Bei dem Geldschein handelt es sich um einen körperlichen Gegenstand, also um eine Sache.


In absolut unproblematischen Fällen genügt eine lapidare Feststellung:

Der Ring ist eine Sache.


III. Straftataufbau


Welchen Verbrechensaufbau ein Bearbeiter seinem Gutachten zugrundelegt, liegt allein bei ihm; insoweit gilt das Gebot absoluter Toleranz! Hiervon zu unterscheiden ist die Frage nach der konsequenten Umsetzung der gewählten Systematik. Innere Widersprüche sind insoweit stets gewichtige Fehler.

Die Untergliederung in einen "objektiven" und einen "subjektiven Tatbestand" ist zwar weit verbreitet, birgt aber die große Gefahr innerer Unstimmigkeiten. Sie wurde der Sache nach von einem Straftatsystem übernommen, nach dem Unrecht tatsächlich rein objektiv (= äußerlich) und Schuld rein subjektiv (= innerlich) bestimmt wurden - ein "subjektiver Unrechtstatbestand" im heutigen Sinne also gar nicht existierte: Vorsatz und Fahrlässigkeit waren vielmehr reine Schuldformen.

Da der sogenannte "objektive Unrechtstatbestand" immer mehr oder weniger mit subjektiv-individuellen Momenten durchsetzt ist, kann eine insofern unverfängliche Benennung - ohne zu starke Abweichung von der weithin üblichen Vorgehensweise - folgendermaßen aussehen:

I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Tatbestandsmäßiges Verhalten und Erfolgssachverhalt 2. Vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung und sonst. spezielle subj. Merkmale (z. B. Absichten) II. Fehlende Rechtfertigung III. Hinreichende Schuldhaftigkeit IV. Sonstige Sanktionsvoraussetzungen

oder:

1. Unrechtstatbestand 2. Unrechtsausschluß 3. Schuldtatbestand 4. Schuldausschluß 5. Zusätzliche Straftatmerkmale 6. Straftatausschluß


Aufbauschemata sollen zwar die Straftatprüfung leiten. Das stereotype "Abklappern" einzelner Elemente ist aber verfehlt.

Bei der Prüfung einer Fahrlässigkeitstat kann selbstverständlich nicht nur ein zweistufiges, sondern ebensogut ein einstufiges Aufbaumodell zugrundegelegt werden. Das fahrlässige Fehlverhalten kann also von vornherein individualisierend bestimmt werden, ohne daß in einer Vorstufe zunächst ein generalisierendes Fahrlässigkeitsurteil zu fällen ist. Für die Bewertung entscheidend ist allein die sachliche Argumentation zur Begründung oder Ablehnung eines (individuellen) Fehlverhaltens.

"Vorprüfungen" sind verfehlt. Das gilt auch beim Versuch einer Straftat. Denn das Fehlen der Vollendung ist keine Voraussetzung des strafbaren Versuchs. Beim Vorliegen eines vollendeten Delikts geht die Versuchsstrafbarkeit in der Strafbarkeit wegen vollendeten Delikts auf. Sachlich handelt es sich also um ein Konkurrenzproblem. Allerdings wäre es unangemessen, bei Bejahung eines vollendeten Delikts stereotyp auf einen ebenfalls vorliegenden Versuch einzugehen. Vielmehr genügt in einem solchen Fall die Bejahung der weitergehenden (den Versuch mit umfassenden) Vollendungstat. Wenn Vollendung ernsthaft nicht in Betracht kommt, ist dazu kein Wort zu verlieren. Kommt dagegen eine Vollendungstat in Betracht, ist diese in einem eigenständigen Prüfungsabschnitt (und nicht etwa als "Vorspann" zur bereits begonnenen Versuchsprüfung) zu thematisieren.

Regelmäßig überflüssig ist die verbreitete ausdrückliche Feststellung, daß der Versuch eines bestimmten Delikts strafbar ist. Vielmehr muß die gesetzliche Bestimmung, aus der sich die Versuchsstrafbarkeit ergibt (also bei Vergehen die jeweilige Norm des Besonderen Teils und bei Verbrechen § 23 I Fall 1 StGB [i. V. m. § 12 I StGB]), richtigerweise bereits beim Einstieg in die betreffende Prüfung - also im Eingangs-Obersatz - genannt werden. Denn nur Delikte, die das geltende Recht in strafgesetzlich normierter Form kennt, können im Hinblick auf das Vorliegen ihrer Voraussetzungen geprüft werden (nullum crimen sine lege). Deshalb ist die Prüfung eines dem geltenden Recht unbekannten Delikts schon im Ansatz verfehlt. Die Strafbarkeit des Versuchs kann dann jedoch nicht mehr als (weitere) Voraussetzung seines Vorliegens aufgefaßt werden. Insoweit gilt für die Versuchsprüfung nichts anderes als für die Prüfung des vollendeten Delikts. Bei der Prüfung eines vollendeten Delikts käme auch niemand auf die Idee, (nochmals) ausdrücklich festzustellen, daß es überhaupt als Straftat - z. B. als Totschlag nach § 212 I StGB - gesetzlich normiert ist. Eine ausnahmsweise Thematisierung dieser Frage ist lediglich in den eher seltenen Fällen angebracht, in denen Probleme in bezug auf die grundsätzliche Extension einer bestimmten Strafbarkeitsanordung bestehen (etwa im Bereich der erfolgsqualifizierten Delikte, wo die Versuchsstrafbarkeit zweifelhaft sein kann).

Bisweilen ist es sinnvoll, gleich eine spezielle Strafnorm zu prüfen, statt zuvor in getrennten Prüfungen zugleich verwirklichte allgemeinere Straftaten abzuhandeln. Das gilt etwa für einen im Ergebnis zu bejahenden Raub. Hier ist am Ende allenfalls ein Satz zu den zugleich verwirklichten Tatbeständen des Diebstahls und der Nötigung angebracht.

Bei zu bejahendem Grunddelik und in Frage kommender Qualifikation kann verschieden vorgegangen werden: Es kann sinnvoll sein, erst das Grunddelikt (etwa § 223 I StGB) durchzuprüfen und sodann die besonderen Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes (etwa des § 224 I StGB) in einem neuen Prüfungsabschnitt zu erörtern. Das gilt z. B., wenn zwar das Grunddelikt bejaht, die Qualifikation aber verneint wird. Bei Bejahung auch der Qualifikation ist es aber mitunter vorteilhaft, nur einen entsprechenden Prüfungsabschnitt zu bilden (§§ 223 I, 224 I StGB).

Von den näheren Umständen hängt es ab, ob überhaupt und an welcher Stelle genau z. B. auf subsidiäre oder sonst nicht selbständig für die Strafbarkeitsfrage bedeutsame Delikte einzugehen ist. Bei bejahter Diebstahlsstrafbarkeit genügt u. U. ein Satz zur nachfolgenden Unterschlagung. Wenn eine Verantwortlichkeit wegen Totschlags in der Form aktiven Tuns bejaht worden ist, sind regelmäßig Ausführungen zur entsprechenden Verantwortlichkeit wegen begehungsgleichen Unterlassens oder gar zur unterlassenen Hilfeleistung gegenüber dem Totschlagsopfer entbehrlich. Entsprechendes gilt für die Teilnahme nach bejahter Täterschaft i. S. eines bestimmten Rechtsgutsangriffs oder für die Leistungserschleichung nach bejahtem Betrug.


IV. Spezielle Hinweise zur Anfertigung von Strafrechtshausarbeiten


1. Formalien


Die Hausarbeit ist in Schreibmaschinenschrift (Schriftgröße 12 pt; 1 1/2-zeilig) auf tintenfestem Papier (Format DIN A 4) - einseitig beschrieben - mit ca 1/3 Rand auf der linken Blattseite anzufertigen und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. Am Ende der Bearbeitung ist diese persönlich zu unterschreiben. Der Arbeit ist ein Deckblatt, eine Abschrift des Aufgabentextes, eine Gliederung sowie ein Literaturverzeichnis voranzustellen. Das Deckblatt soll oben links Name, Adresse, Matrikelnummer und Semesterzahl des Bearbeiters enthalten. Oben rechts können Ort und Datum angegeben werden. In der Mitte des Deckblatts ist die Bezeichnung der Übung, der Name des Übungsleiters, das gegenwärtige Semester und die Bezeichnung der Arbeit ("1. Hausarbeit") anzugeben. Ein Abkürzungsverzeichnis ist nicht erforderlich. Es sind die gängigen Abkürzungen, wie sie etwa in Kommentaren und Lehrbüchern angegeben werden, zu benutzen.


Die Gliederung soll kein ausführlicher Inhaltsbericht sein. Sie soll weder den Deliktsaufbau wiedergeben noch ganze Sätze oder gar das Ergebnis der jeweiligen Prüfung beinhalten. Die Gliederung soll vielmehr den Gedankengang der Arbeit erkennbar machen. Jede Gliederungsebene muß mindestens zwei Punkte umfassen (Wer "A" sagt, muß auch "B" sagen!).

Bewährt hat sich folgendes Gliederungssystem:

1. Teil

    A.

        I.

            1.

                a)

                    aa)

                        (1)

                            (a)

                                (aa)

Gliederungsangaben in Frageform sind zu vermeiden. Da die Gliederung zugleich als Inhaltsverzeichnis dient, ist bei jedem Gliederungspunkt die Seitenzahl anzugeben, auf der in der Ausarbeitung die Erörterung dieser Sachfrage beginnt. Das Gutachten selbst ist mit arabischen Seitenzahlen zu versehen; bis dahin sind römische Zahlen zu verwenden.

In das Literaturverzeichnis sind alle zitierten Werke wie insbesondere Kommentare, Lehrbücher und Grundrisse, Monographien, Dissertationen, Beiträge in Sammelwerken, Festschriften und Aufsätze in Zeitschriften sowie Anmerkungen zu Gerichtsentscheidungen aufzunehmen. Die Werke müssen in alphabetischer Reihenfolge der Autoren aufgelistet werden. Anzustreben ist die Verwendung der jeweils jüngsten Auflage eines Werkes. Gerichtsentscheidungen, Entscheidungssammlungen, Gesetzesblätter und Gesetzesmaterialien dürfen nicht in das Literaturverzeichnis aufgenommen werden. Die Angaben zu den jeweiligen Werken und Beiträgen werden mit einem Punkt abgeschlossen.

Kommentare, Lehrbücher und Monographien sind grundsätzlich nach Verfasser (Herausgeber), Titel, Auflage, Erscheinungsort und -jahr aufzunehmen. Einige Kommentare werden nicht nach ihren Verfassern benannt ("Leipziger Kommentar", "Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch" etc.). Diese Werke ordnet man alphabetisch nach diesen Begriffen ein, also nicht unter ihre Herausgeber oder Bearbeiter. Ein Hinweis auf das Werk unter dem Bearbeiternamen ist freilich möglich und sinnvoll. Bei im Buchhandel nicht erhältlichen Dissertationen tritt an die Stelle von Erscheinungsort und -jahr die Angabe "Diss. [Universität], [Promotionsjahr]". Bei Aufsätzen wird nach Verfasser und Titel die Fundstelle der Anfangsseite des Aufsatzes angegeben; bei Festschriften nach einem eventuellen Titel die Angabe "Festschrift für N. N.", der oder die Herausgeber, der Ort, das Jahr und die Anfangsseite des Beitrages. Bei Anmerkungen zu Gerichtsentscheidungen und Buchbesprechungen sind Entscheidungsfundstelle bzw. Verfasser und Titel des besprochenen Werkes anzugeben.

Am Beginn des Fußnotentextes ist ein Großbuchstabe zu verwenden. Am Ende steht immer ein Punkt (falsch freilich: 31 f..). Bei Zeitschriftenaufsätzen und Beiträgen zu Festschriften und Sammelbänden wird der Titel der Abhandlung in der Regel weggelassen. Sowohl bei derartigen Beiträgen als auch bei Gerichtsentscheidungen wird immer die Anfangsseite und die in Bezug genommene Seite zitiert. Gibt es mehrere Autoren oder Bearbeiter, so ist der Autor oder Bearbeiter des jeweiligen Abschnitts anzugeben (Eser, in: Schönke/Schröder, § 242 Rn 4). Wird in den Fußnoten nicht der volle Titel eines Werkes wiederholt, so ist im Literaturverzeichnis der verwendete Kurztitel anzugeben. Der Hinweis "aaO." sollte vermieden werden. Bei Zeitschriften und Entscheidungssammlungen folgt die Seitenzahl unmittelbar hinter dem Komma, ohne daß S. vor die Seitenzahl gestellt wird.

Werden im Gutachten fremde Gedanken wiedergegeben oder sonst verwertet, so sind diese mit einem Beleg zu versehen. "Blindzitate" sind zu unterlassen. Es muß nachgewiesen werden, von wem der Gedanke stammt und wo dieser veröffentlicht ist. Die Herkunft der fremden Gedanken ist durch eine Fußnote auf der jeweiligen Seite genau anzugeben. Wörtliche Zitate sollten jedoch die Ausnahme bilden. Sie sollten - bei größtmöglicher Kürze - nur dann verwendet werden, wenn sonst spezifische Aussagegehalte verlorengehen. Fallbezogene Zitate sind verfehlt. Hat man etwa festgestellt, daß X sich strafbar gemacht habe, darf dieses Ergebnis nicht mit einer Fußnote belegt werden, weil sich der Zitierte zu diesem Sachverhalt nicht geäußert hat. - Die Nachweise in den Fußnoten sind in eine sinnvolle Ordnung zu bringen: In der Regel sind Gerichte vor Autoren und Bundesgerichte vor anderen Gerichten zu nennen.


2. Fallbearbeitung, Art der Darstellung und Bewertungskriterien


Die Lösung des Falles sollte bei der Einleitungsfrage abwechseln. Hierzu bieten sich folgende Formulierungen an:


X kann sich durch [Benennung des geprüften Verhaltens] des Betruges gem. § 263 I schuldig gemacht haben; A kann einen Betrug gem. § 263 I begangen haben, indem er [Benennung des geprüften Verhaltens]; X kann sich durch [Benennung des geprüften Verhaltens] wegen versuchten Betruges gem. § 263 strafbar gemacht haben.


In der sprachlichen Formulierung verfehlt ist die weit verbreitete Kombination von "des" und "strafbar" in der Einleitungsfrage. Richtige Formulierungen lauten etwa:


X kann sich ... wegen Betruges strafbar gemacht haben bzw. X kann sich ... des Betruges schuldig gemacht haben.


Die Verwendung des Konjunktivs ist zwar weit verbreitet, aber zumindest mißverständlich. Daß etwas als möglicherweise gegeben geprüft werden soll, kommt durch die Formulierung: "kann" bereits hinreichend zum Ausdruck.

Bei der Erstellung eines Gutachtens geht es nicht zuletzt darum, Rechtsprobleme eines Sachverhalts zu erfassen und diese einer vertretbaren Lösung zuzuführen. Bei der Bearbeitung des Falles sind die einschlägige Literatur und Rechtsprechung zu berücksichtigen. Das Gutachten soll sich jedoch nicht in der Wiedergabe vorgefundener Auffassungen erschöpfen. Die Fallrelevanz ist stets im Auge zu behalten und deutlich zu machen. Zu Streitfragen, die für die Entscheidung des Falles erheblich sind (und nur zu diesen!), soll der Bearbeiter in kritischer Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vorgetragenen Erwägungen selbständig Stellung nehmen. Die Beantwortung einer Rechtsfrage erfolgt nicht in der Auseinandersetzung mit Gerichten, Autoren oder Theorien, sondern mit deren Argumenten. Darstellungen nach dem Schema: a) Auffassung des BGH, b) Auffassung des OLG Stuttgart, c) Auffassung Schmidhäuser, d) Auffassung Otto, e) Streitentscheidung - sind zwar bequemer, aber im Rahmen rechtsgutachterlicher Fallbearbeitung kein Ausweis überdurchschnittlicher Qualifikation. Führen konkurrierende Auffassungen im konkreten Fall zum selben Ergebnis, kann auf eine eindeutige Stellungnahme nur verzichtet werden, wenn ein abweichendes Ergebnis ohnehin nicht mehr im Bereich des Vertretbaren liegt und das auch dargetan ist.

Die Lösung ist auf die für den jeweiligen Fall relevanten (d. h. entscheidungserheblichen!) Probleme zu beschränken. Unproblematisches ist kurz und knapp abzuhandeln oder in absolut unproblematischen Fällen einfach festzustellen. Problematisches bedarf hingegen ausführlicher Erörterung. Verweise nach oben sind zulässig, solche nach unten unzulässig. Die Darstellung muß verständlich sein. Formulierungen wie "ich halte diese Auffassung für nicht überzeugend"; "meines Erachtens" sind fehl am Platz - alles, was der Bearbeiter in dem Gutachten schreibt, ist sein Erachten. Formulierungen wie "zweifellos", "offensichtlich", "eindeutig", "keinesfalls" indizieren das Fehlen von Argumenten. Ein lapidarer Hinweis auf die "herrschende Meinung" oder "herrschende Lehre" stellt eine bloße Behauptung dar und ersetzt nicht die im gegebenen Fall erforderliche Begründung.

Wesentliche Kriterien für die Bewertung der Arbeit sind das Erfassen der Probleme des Sachverhalts, eine richtige Gewichtung, Methodensicherheit, die Art der Darstellung, das Argumentationsniveau sowie die Reichhaltigkeit und Überzeugungskraft der Argumente.

Der Gesetzeswortlaut ist dem Leser des Gutachtens bekannt und daher nicht abzuschreiben. Es ist ausreichend, wenn die entsprechenden Gesetzesvorschriften im Gutachten genau angegeben werden.

Hausarbeiten werden zur selbständigen Bearbeitung ausgegeben. Das Gebot, die Lösung der gestellten Aufgabe ohne fremde Hilfe anzufertigen, findet seine Erklärung auch darin, daß die Anfertigung von Aufsichts- und Hausarbeiten als Möglichkeit studienbegleitender Selbstkontrolle gedacht ist. Die Arbeit muß sorgfältig auf Schreib- und Satzzeichenfehler durchgesehen werden. Der Abgabetermin ist einzuhalten. Spezielle Hinweise des Aufgabenstellers sind strikt zu befolgen.


Ergänzende Literaturhinweise:


Ausführlich zum Ganzen: Kern/Langer, Anleitung zur Bearbeitung von Strafrechtsfällen, 8. Aufl., München 1985; s. a. Langer, JuS 1987, 896 und die auf der Homepage von Prof. Dr. D. Meurer unter (http://www.jura.uni-marburg.de/strafr/meurer/info/schriftenverzeichnis.html) nachgewiesenen Beiträge sowie Freund, Der Aufbau der Straftat in der Fallbearbeitung, in: JuS 1997, 235, 331; Freund/Schaumann, Der praktische Fall - Verhängnisvolle Schläge, in: JuS 1995, 801.

Zum Literaturverzeichnis und zur Zitierweise s. Scheffler, Hinweise zur Bearbeitung von Strafrechtshausarbeiten, in: Jura 1994, 549, 550 f.; zu "Sprachfehlern, Formfehlern und Denkfehlern" s. Horn, in: Jura 1984, 499; s. ferner Wolf, in: JuS 1996, 30; instruktiv auch Hardtung, Gegen die Vorprüfung beim Versuch, in: Jura 1996, 293; ders., Das Springen im strafrechtlichen Gutachten, in: JuS 1996, 610, 706, 807.

Eine Formatvorlage für Strafrechtshausarbeiten und eine Musterhausarbeit sind über die Homepage von Prof. Dr. G. Freund zugänglich.

Zuletzt aktualisiert: 31.07.2007 · Boyke

 
 
 
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