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Handelsverbot für Hehlerware aus Raubgrabungen!

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Freunde der Archäologie,

nach 35 Jahren des Verweigerns und Verschleppens ist es der Bundesregierung nun doch zu peinlich geworden, dass Deutschland als eines der letzten Staaten das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz von Kulturgut von 1970 noch immer nicht unterzeichnet hat. Ein Gesetzentwurf wurde vom Kabinett beschlossen.
KarrikaturgroßDieser Entwurf pervertiert jedoch die Ziele der UNESCO-Konvention und orientiert sich primär an den Interessen derjenigen, die bislang die Unterzeichnung der Konvention erfolgreich zu verhindern wussten: In den Erläuterungen zu dem Gesetzentwurf wird unverblümt von den „berechtigten Interessen des Handels“ gesprochen und davon, dass „Wettbewerbsnachteile... für den Kunsthandel vermieden werden“ sollen.

Tritt das Gesetz in der jetzt vorliegenden Fassung in Kraft, so werden de facto alle vor Inkrafttreten aus den Herkunftsländern geschmuggelten Raubgrabungsfunde legalisiert. Nach diesem Datum aufgetauchte archäologische Objekte dürfen nur dann nicht verhandelt werden, wenn sie in einer im deutschen Bundesanzeiger veröffentlichten Liste erfasst wurden. Archäologische Bodenfunde dürfen zwar noch innerhalb eines Jahres nachträglich auf die Liste gesetzt werden, aber nur dann, wenn der exakte Nachweis der ursprünglichen Herkunft (bezogen auf einen modernen Staat) erbracht wird. Bei Hehlerware aus undokumentierten Raubgrabungen dürfte dies in aller Regel nicht gelingen. So wären beispielsweise römische Raubgrabungsfunde von dem Kulturgüterschutz nahezu völlig ausgeschlossen, gibt es doch alleine rund 30 Nachfolgestaaten des Imperium Romanum. Doch selbst wenn die Herkunft eines Objektes bekannt sein sollte (weil es beispielsweise am Zoll bei der Einreise bemerkt wurde) so soll auch künftig in der Regel eine straffreie Einfuhr möglich sein und zwar auch dann, wenn das Herkunftsland explizit ein Exportverbot erlassen hat.

KunsthandelprotestDiese Exportverbote für archäologische Objekte, die in nahezu allen Ländern gelten, sollen somit weiterhin von Deutschland ignoriert werden, da eine andere Regelung angeblich „mit dem Grundgesetz kollidieren“ würde. Was sogar in den USA eine Selbstverständlichkeit ist, die Beschlagnahmung archäologischen Schmuggelgutes an den Landesgrenzen, ist hier nicht vorgesehen (außer wenn jemand versucht Zollabgaben zu hinterziehen). Schildkrötenpanzer, Papageienfedern und Elfenbeinanhänger können aber sehr wohl an deutschen Grenzen beschlagnahmt werden. Die beabsichtigte de facto - Legalisierung archäologischer Hehlerware wird den Umsatz fördern, neue Nachfrage erzeugen und die Ausplünderung von Fundstätten und Museen forcieren. Kein Kulturgüterschutz sondern ein Raubgrabungs-Förderungsgesetz wurde formuliert!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Michael Müller-Karpe
Römisch-Germanisches Zentralmuseum Mainz
Ernst-Ludwig-Platz 2
D-55116 Mainz
Tel +49 6131 9124-0
Fax+49 6131 9124199
muellerkarpe@rgzm.de

Prof. Dr. Andreas Müller-Karpe
Vorgeschichtliches Seminar der
Philipps-Universität Marburg
Biegenstr. 11
D-35037 Marburg
Tel +49 6421 2822339
Fax+49 6421 2828901
vorgesch@staff.uni-marburg.de

 

Zuletzt aktualisiert: 09.05.2007 · zeilerm

 
 
 
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