Handelsverbot für Hehlerware aus Raubgrabungen!
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Freunde der Archäologie,
nach 35 Jahren des Verweigerns und
Verschleppens ist es der Bundesregierung nun doch zu peinlich geworden,
dass Deutschland als eines der letzten Staaten das UNESCO-Übereinkommen
zum Schutz von Kulturgut von 1970 noch immer nicht unterzeichnet hat.
Ein Gesetzentwurf wurde vom Kabinett beschlossen.
Dieser Entwurf pervertiert jedoch die Ziele der
UNESCO-Konvention und orientiert sich primär an den Interessen
derjenigen, die bislang die Unterzeichnung der Konvention erfolgreich
zu verhindern wussten: In den Erläuterungen zu dem Gesetzentwurf wird
unverblümt von den „berechtigten Interessen des Handels“
gesprochen und davon, dass „Wettbewerbsnachteile... für den
Kunsthandel vermieden werden“ sollen.
Tritt das Gesetz in der jetzt vorliegenden
Fassung in Kraft, so werden de facto alle vor Inkrafttreten aus den
Herkunftsländern geschmuggelten Raubgrabungsfunde legalisiert. Nach
diesem Datum aufgetauchte archäologische Objekte dürfen nur dann nicht
verhandelt werden, wenn sie in einer im deutschen Bundesanzeiger
veröffentlichten Liste erfasst wurden. Archäologische Bodenfunde dürfen
zwar noch innerhalb eines Jahres nachträglich auf die Liste gesetzt
werden, aber nur dann, wenn der exakte Nachweis der ursprünglichen
Herkunft (bezogen auf einen modernen Staat) erbracht wird. Bei
Hehlerware aus undokumentierten Raubgrabungen dürfte dies in aller
Regel nicht gelingen. So wären beispielsweise römische
Raubgrabungsfunde von dem Kulturgüterschutz nahezu völlig
ausgeschlossen, gibt es doch alleine rund 30 Nachfolgestaaten des
Imperium Romanum. Doch selbst wenn die Herkunft eines Objektes
bekannt sein sollte (weil es beispielsweise am Zoll bei der Einreise
bemerkt wurde) so soll auch künftig in der Regel eine straffreie
Einfuhr möglich sein und zwar auch dann, wenn das Herkunftsland
explizit ein Exportverbot erlassen hat.
Diese Exportverbote für archäologische
Objekte, die in nahezu allen Ländern gelten, sollen somit weiterhin von
Deutschland ignoriert werden, da eine andere Regelung angeblich „mit
dem Grundgesetz kollidieren“ würde. Was sogar in den USA eine
Selbstverständlichkeit ist, die Beschlagnahmung archäologischen
Schmuggelgutes an den Landesgrenzen, ist hier nicht vorgesehen (außer
wenn jemand versucht Zollabgaben zu hinterziehen). Schildkrötenpanzer,
Papageienfedern und Elfenbeinanhänger können aber sehr wohl an
deutschen Grenzen beschlagnahmt werden. Die beabsichtigte de facto -
Legalisierung archäologischer Hehlerware wird den Umsatz fördern, neue
Nachfrage erzeugen und die Ausplünderung von Fundstätten und Museen
forcieren. Kein Kulturgüterschutz sondern ein
Raubgrabungs-Förderungsgesetz wurde formuliert!
Mit freundlichen Grüßen
|
Dr. Michael Müller-Karpe |
Prof. Dr. Andreas Müller-Karpe |

