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FAQ

Frequently Asked Questions, kurz FAQ, englisch für häufig gestellte Fragen, sind eine Zusammenstellung von oft gestellten Fragen und den dazugehörigen Antworten zu einem Thema.
Alle Fragen zu einem Auslandsstudium
    Allgmeine Fragen zum Auslandsstudium

      Ist ein freiwilliger Aufenthalt während des Lehramtsstudiums möglich und wenn ja, wer ist dann für Fragen diesbezüglich zuständig?

       

      Ist in Ihren Fächern keinerlei Auslandsaufenthalt vorgesehen, können Sie dennoch freiwillig einen solchen in Ihr Studium integrieren. Für Fragen zur Organisation und Formalia sollten Sie zunächst folgende Seiten ausführlich konsultieren:

      http://www.uni-marburg.de/studium/raa/studinternational/auslandsstudium .

      Dann können Sie sich mit all Ihren Fragen an die dort jeweils angegebenen Kontaktadressen wenden.  
Allgemeine Fragen zum Lehramtsstudium
    Fragen zur Gültigkeit von Studienordnungen

      Welche Studienordnung ist für mich gültig?

      4 Möglichkeiten:

      1) Studienbeginn vor Sommersemester (SS) 2003 oder haben das Studienfach/den Studiengang von einem anderen zum Lehramt gewechselt und wurden durch das AfL in die alte StO eingeordnet = Sie studieren nach dem ESL (hier geht’s zu den Unterlagen );

      2) Studienbeginn zwischen SS 2003 und Wintersemester (WS) 05/06 oder haben das Studienfach/den Studiengang von einem anderen zum Lehramt gewechselt und wurden durch das AfL in die alte StO eingeordnet = Sie studieren nach dem EGL (hier geht’s zu den Unterlagen; Wechsel von ESL zu EGL ist möglich);

      3) Studienbeginn nach/im WS 05/06 = Sie studieren nach der neuen modularisierten StO, dem EGL-M (hier geht’s zu den Unterlagen), kein Wechsel möglich!

      4) Studienbeginn an einer anderen Universität bzw. Rückkehr innerhalb eines Lehramtsstudiums nach einer modularisierten StO = Sie studieren auch in Marburg nach der modularisierten StO, dem EGL-M (hier geht’s zu den Unterlagen) weiter.

    Fragen zur Studienberatung

      Welche Studienberatung ist für mich als „Lehrämtler“ zuständig?

      Diese Frage lässt sich nicht generell beantworten, sondern hängt von dem Anliegen ab. Alle Beratungsangebote können Sie hier einsehen.

      Sie können Sie sich gerne für eine Zuordnung an den Studienberater des ZfL wenden.

    Alle Fragen im Zusammenhang mit Leistungsnachweisen

      Wie kann ich die bloße Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nachweisen?

      Es gibt keine "Sitzscheine". Im EGL sind die besuchten Veranstaltungen lediglich anlässlich der Meldung zum Staatsexamen für die Prüfungsakten zusammenzustellen.

    Gibt es ein Verzeichnis aller Anlaufstellen, welche im Lehramtsstudium relevant sind?

    Auch hier gilt wie für das Verzeichnis von Abgabefristen: Ein solch zentrales Verzeichnis mit klarer Abgrenzung bzw. endgültiger Auflistung von Aufgabenbeispielen gibt es aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten und deren Verflechtungen der an der Lehrerbildung beteiligten Einrichtungen nicht. Ist Ihnen eine Zuordnung Ihrer Angelegenheit selbst nicht auf Anhieb möglich, können Sie sich gerne an die Berater, welche explizit für das Lehramtsstudium zuständig sind, wenden (siehe auf den ZfL-Seiten unter Studienberatung).

    BA/MA oder Staatsexamen - Welcher Abschluss ist vorzuziehen?

    Zunächst ist es so, dass in Hessen (noch) mit dem Staatsexamen die erste Phase der Lehrerausbildung (außer im Berufsschulbereich) abgeschlossen wird. Dies gilt auch für Baden-Württemberg und Bayern.

    Wie Schulen auf die auf die unterschiedlichen Abschlussarten reagieren werden, ist nicht exakt zu beantworten, da es bisher
    bundesweit noch keine komplett fertigen BA/MA-Lehrer neben Staatsexamenslehrern gibt. Die Einstellungsbehörden oder Schulen können sich demnach die "besseren" Lehrer noch nicht aussuchen.

    Solange es keine oder 
    nur wenige Erfahrungen mit BA/MA-Lehrern gibt, werden Schulen vermutlich - recht traditionsbewusst - eher Staatsexamensleute einstellen, solange sie entsprechendes Personal bekommen. Dies wird sich ändern, wenn in ein paare Jahren mehr BA/MA-Lehrer auf dem Markt sein werden.

    Wo und wie werden Lehrerabschlüsse aus dem Ausland anerkannt?

    Wer in einem EU-Mitgliedsstaat ein mindestens dreijähriges akademisches Lehrerstudium abgeschlossen und im Herkunftsland eine Befähigung für den Beruf des Lehrers erworben hat, kann einen Antrag auf Gleichstellung seines Lehrerdiploms stellen, um in Hessen an allgemein bildenden oder beruflichen Schulen zu unterrichten.

    Zuständig in Hessen ist das Amt für Lehrerbildung

    http://www.afl.hessen.de/
       -> Internationales
       -> Lehrerabschlüsse EU

    Interessenten mit einem Lehrerbildungsnachweis aus einem Nicht EU-Land  können diesen in Hessen bewerten  lassen.
    http://www.afl.hessen.de/
        -> Internationales
        -> Lehrerabschlüsse EU

     

Alle Fragen zur Fächerwahl/ -entscheidung

    Welche Einstellungsprognosen sollte ich berücksichtigen?

    Die Einstellungen in den hessischen Schuldienst werden im Rahmen der nach dem Landeshaushalt verfügbaren Stellen und Mittel, nach dem schulischen Fachbedarf sowie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerberinnen und Bewerber vorgenommen. Es sind demnach viele Faktoren, die bei einer Einstellungsprognose zum Tragen kommen.

    Gute Einstellungschancen haben nach Angaben des hessischen Kultisministeriums Bewerber mit den Fächer Latein, Physik (auch Quereinstieg),
    Mathematik, Informatik, Chemie, Musik, Kunst, Spanisch.

    Mehr dazu unter Lehrerbedarf.

    Welches Fach/welche Fächer soll ich wählen?

    Diese Frage wird meist in Verbindung mit Einstellungsprognose - FAQ u.ä. in Verbindung gebracht.

    Sie sollte aber keinesfalls damit (allein) beantwortet werden. Vielmehr sollte nach der persönlich begründeten, fundierten Entscheidung für das Lehramt an Gymnasien eine ebenso gründliche persönliche Entscheidungsfindung für die Fächer vorgenommen werden.

    Anregungen und weiterführende Links finden Sie hier auf den Seiten des ZfL unter Anforderungen und Eignung.

    Im Allgemeinen lässt sich die begründete Aussage treffen, dass Kombinationen aus „Hauptfach“ (bspw. Physik und Chemie, Mathematik, Latein) und „Nebenfach“ (bspw. Religion) aus heutiger Sicht bessere Aussichten bieten als „nur“ Nebenfächer zu wählen.

Alle Fragen zu Praktika
    Alle Fragen zu den Schulpraktischen Studien I

      Kann ich mein Schulpraktikum an einer Schule meiner Wahl (z.B. an meinem Heimatort) absolvieren?

      Prinzipiell nein, eine gewisse Auswahl besteht lediglich zwischen den Partnerschulen.

      Wer ist für welche Anerkennung im Bereich der Praktika zuständig?

      Für die Anerkennung des Orientierungspraktikums ist das Zentrum für Lehrerbildung (Dr. Petersheim) zuständig.

      Die Schulpraktischen Studien I (SPS I) sind wesentlicher Bestandteil des Moduls 2 im EGL-Studium. Die Zuständigkeit der Anerkennung liegt beim Institut für Schulpädagogik.

      Die Schulpraktischen Studien II (SPS II) finden in gemeinsamen Verantwortung der jeweiligen Fachwissenschaft und der zugehörigen Fach- oder Bereichsdidaktik sowie des Zentrums für Lehrerbildung statt.

      Für das Betriebspraktikum bzw. dessen Nachweis und damit auch eine Anerkennung ist das Landesschulamt, Prüfungsstelle Marburg, zuständig.

       

      (siehe dazu auch Zuständigkeiten für Anrechnung, Einstufung, Prüfung, Staatsexamen).

    Alle Fragen zu den Schulpraktischen Studien II

      Wer ist für welche Anerkennung im Bereich der Praktika zuständig?

      Für die Anerkennung des Orientierungspraktikums ist das Zentrum für Lehrerbildung (Dr. Petersheim) zuständig.

      Die Schulpraktischen Studien I (SPS I) sind wesentlicher Bestandteil des Moduls 2 im EGL-Studium. Die Zuständigkeit der Anerkennung liegt beim Institut für Schulpädagogik.

      Die Schulpraktischen Studien II (SPS II) finden in gemeinsamen Verantwortung der jeweiligen Fachwissenschaft und der zugehörigen Fach- oder Bereichsdidaktik sowie des Zentrums für Lehrerbildung statt.

      Für das Betriebspraktikum bzw. dessen Nachweis und damit auch eine Anerkennung ist das Landesschulamt, Prüfungsstelle Marburg, zuständig.

       

      (siehe dazu auch Zuständigkeiten für Anrechnung, Einstufung, Prüfung, Staatsexamen).

    Alle Fragen zum Orientierungspraktikum

      Ist ein Auslandspraktikum möglich und wenn ja, wie verhält es sich mit der Anrechnung und anderen Formalitäten?

      Prinzipiell lassen sich Auslandspraktika sowohl als Orientierungs- als auch als Betriebspraktikum gestalten. Sie sind aber begrifflich und organisatorisch von studienbedingten Auslandsaufenthalten (siehe unter der Kategorie Auslandsstudium) zu trennen. Für Fragen der Anerkennung von Auslandspraktika konsultieren Sie bitte die entsprechend zuständige Stelle, die Formalitäten sind je nach Zuständigkeit bspw. mit dem Studierendensekretariat (Beantragung Urlaubssemester etc.), dem Praktikumskoordinator oder dem Amt für Lehrerbildung zu klären.

Alle Fragen zu Prüfungen (Modalitäten etc.)
    Alle Fragen zu Prüfungsangelegenheiten in der Zuständigkeit der Universität

      Müssen für die Zwischenprüfung gesonderte Leistungsnachweise (bspw. in Form von mdl. oder schriftl. Prüfungen) abgelegt werden? Was ist für die Zwischenprüfung alles zu beachten?

      Für die Zwischenprüfung erfolgt keine gesonderte Prüfung. Stattdessen dienen die Leistungsnachweise aus den beiden Fächern und EGL der Feststellung der grundsätzlichen Eignung für das Lehramt an Gymnasien.

      Die Zwischenprüfung erfolgt in der Regel bis zum vierten Semester und ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 90 Leistungspunkte (LP), also jeweils mindestens 35 in den Fachwissenschaften (einschließlich  -didaktiken) und weitere 20 im EGL-M erbracht worden sind.

      Weiterführende Informationen finden Sie hier.

      Welche Modulprüfungen gibt es? Wie stehen diese zueinander? Wie oft kann man die unterschiedlichen Prüfungen wiederholen?

      Grundsätzlich werden 3 Prüfungsarten unterschieden:

      1) Teilprüfungsleistungen innerhalb einer Lehrveranstaltung (LV) bspw. in Form von Referat mit Seminararbeit.

      2) ModulTEILprüfungen im Rahmen eines Moduls (bspw. zwischen 2 Semestern eines 2-semestrigen Moduls).

      3) ModulABSCHLUSSprüfungen zur erfolgreichen Beendigung eines Moduls (ein Modul kann sich über mehr als ein Semester erstrecken).

      Die Frage nach der Wiederholbarkeit kann eindeutig für ModulTEILprüfungen und ModulABSCHLUSSprüfungen beantwortet werden: Die Summe der Wiederholungen von Teilprüfungsleistungen liegt bei 3. ModulABSCHLUSSprüfungen sind drei Mal wiederholbar. Bitte beachten Sie, dass sich die Wiederholbarkeit der Prüfungsleistungen dadurch ergibt, dass ein Modul selbst einmal wiederholt werden kann. Außerdem kann in der Modulbeschreibung vorgesehen werden, dass die Prüfungsleistung durch eine äquivalente Prüfungsleistung ausgeglichen werden kann.

    Alle Fragen zu Prüfungsangelegenheiten in der Zuständigkeit des AfL (i.V.m. d.PhUM)

      Wo bekomme ich verbindliche Informationen über Voraussetzung und Ablauf des Staatsexamens?

      Im Amt für Lehrerbildung, Robert-Koch-Str. 17, Frau Steinhaus, Tel. (06421) 616-479, m.steinhaus@afl.hessen.de (Ordentliche Zuständigkeit: Herr Hasenkamp) und auf dessen Homepage http://www.afl.hessen.de (unter Studium > Erste Staatsprüfung bzw. Studium > Marburg) sowie auf der Info-Veranstaltung "Alles über das Staatsexamen" in der zweiten Hälfte jedes Semesters.

      Wie finde ich einen Prüfer oder eine Prüferin und wer ist alles prüfungsberechtigt? Kann der oder die Prüfungsberechtigte mich dann mündlich und schriftlich prüfen?

      Gehen Sie möglichst frühzeitig und mit Vorschlägen für die Prüfungsthemen (mündlich, Klausur) in die Sprechstunde eines/einer Prüfungsberechtigten. Diese Hochschulangehörigen finden Sie auf dem Aushang der Studienberaterin für Erziehungswissenschaften und auf den Webseiten des Instituts für Schulpädagogik. Jeder Prüfer/ jede Prüferin kann Sie in beidem (mdl. und schriftl.) zugleich prüfen.

      Welche Voraussetzungen sind für ein Erweiterungsfach zu erfüllen? Welche Änderungen im Studium ergeben sich durch ein Erweiterungsfach? Wie verhält es sich mit der Erweiterungsprüfung?

      Um ein weiteres Fach (theoretisch auch mehr als eines) zusätzlich zu den beiden Unterrichtsfächern zu studieren, sind die Zulassungsvoraussetzungen zu klären bzgl. der Einschreibung und ob und wenn ja, welche Sprachanforderungen erfüllt werden müssen.

      Neben den beiden "echten" Erweiterungsfächern Deutsch als Fremdsprache (DaF) und Hebräisch können alle anderen Fächer als Erweiterungsfach studiert werden. Ab dem WS 2012/20113 ist die Möglichkeit zum Studieren eines Erweiterungsfachs eingeschränkt. Die Einschreibung ist nur noch möglich, wenn freie Kapazitäten zur Verfügung stehen, d.h. die Plätze in dem Studienfach  nicht durch Erst- und Zweitfachstudierende ausgeschöpft sind. Weitere Einzelheiten sind bei den Fachstudienberatern zu erfahren.  

      Die Mehrbelastungen im Studienverlauf sind nicht zu unterschätzen, da nicht nur in den bisherigen 3 Fächern (erstes Fach, zweites Fach und EGL-M als drittes) Leistungen zu erbringen sind, sondern auch im zusätzlich gewählten Fach grundsätzlich die gleiche Qualität und Quantität an Studienleistungen gefordert sind.

      In der Erweiterungsprüfung (siehe § 33 HLbG) müssen nach der erfolgreich abgelegten ersten Staatsprüfung (für das erste und zweite Fach) die Anforderungen für das dritte Fach erfüllt werden. Näheres dazu erfahren Sie beim Amt für Lehrerbildung.

      Das Zeugnis über die bestandene Erweiterungsprüfung gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die bestandene Erste Staatsprüfung.

      Sollte in Hessen die Stufung auch für das Lehramt eingeführt werden, dürfte es mit der Wahl eines dritten Faches jedoch ein Ende haben.

    Welche Module in den Fachwissenschaften bzw. in EGL sind examensrelevant, und in welchem Maße?

    • das Mittel aus insgesamt 12 Modulen - davon drei aus EGL - ergibt 60% der Note aus der 1. Staatsprüfung

    • die für die Fachwissenschaften examensrelevanten Module sind in den jeweiligen Modulhandbücher zu finden

    • Im Modulhandbuch EGL - PDF steht auf Seite 7 unten zur Examensrelevanz der Modulnoten: In die Note der Ersten Staatsprüfung gehen anteilmäßig die Noten der Module EGL 3 und 4 sowie die Note eines der Wahlpflichtmodule EGL 5
      bis 12
      nach Wahl der Studierenden ein.
Alle Fragen zu Studienortwechsel
    Alle Fragen in Zusammenhang mit einem Wechsel weg von Marburg

      In welchem Maße werden meine Marburger Studienleistungen an meiner zukünftigen Universität anerkannt? Bei wem erhalte ich, wenn dies von der Zieluniversität verlangt wird, bestimmte Nachweise (Bspw. Beglaubigungen von Leistungsnachweiskopien, sog. Unbedenklichkeitsbescheinigungen o. ä.)?

      Über die Anerkennung entscheidet ausschließlich die neue Universität. Wer schon weit im Voraus einen Studienortwechsel plant, sollte in Marburg nur solche Veranstaltungen belegen, die so oder so ähnlich auch Bestandteil der zukünftigen Studienordnung sind. Weiterhin lohnt es sich die Praxisabschnitte bzw. diesbezügliche Anforderungen der Universitäten vorab zu vergleichen. Zu dem Erhalt der Nachweise lässt sich ohne zentrales Prüfungsamt für „Lehrämtler“ keine abschließende Antwort geben: einfache Beglaubigungen von Leistungsnachweisen können Sie bei den Stadtbehörden oder ggf. im Studierendensekretariat vornehmen lassen. Spezielle Bescheinigungen können derzeit nur die Prüfungssauschüsse der Fachbereiche ausstellen. Im konkreten Einzelfall empfiehlt es sich zunächst mit der zuständigen Studienberatung Kontakt auf zu nehmen.

    Alle Fragen in Zusammenhang mit einem Wechsel nach Marburg

      Werden meine auswärtigen Studienleistungen in Marburg anerkannt?

      Grundsätzlich ja, Umfang der Anerkennung und Procedere unterscheiden sich aber je nachdem in welchem Studienfach (Diplom-, Bachelor- oder Lehramtsstudiengang) Leistungen erbracht worden sind und nach der Unterschiedlichkeit der Studienordnungen.

      Zuständig für die generelle Anerkennung (EGL/ EGL-M) ist Studienberatung FB21, für die Anerkennung von Praktika deren Koordinator Herr Martin Lüdecke.

      Konkret wird aber zur Einstufung in eine Studienordnung an der Philipps-Universität Marburg eine Entscheidung des Amtes für Lehrerbildung notwendig sein: Amt für Lehrerbildung -> Studium -> Marburg -> Anrechnungen.

Alle Fragen zu einem Studienfachwechsel

    Wie oft ist es möglich eines der gewählten Fächer zu wechseln?

    Prinzipiell gibt es neben der Beschränkung auf die Studiendauer auch den Umstand, dass kein Wechsel aus dem endgültigen Nicht-Bestehen eines Pflichtmoduls eines Faches erfolgen kann.

Fragen zu Verwaltungsangelegenheiten und Organisatorischem
    Fragen zur Abgabe

      Gibt es ein Verzeichnis aller Abgabefristen?

      Ein solch zentrales Verzeichnis gibt es aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten für mit Fristen zu erbringende Leistungen im weitesten Sinn nicht. Im Wesentlichen gibt es neben Prüfungs-, Anmelde- und Abgabefristen in den Fächern (Zuständigkeit: Fachbereich = Lehrbeauftragter, Fachstudienberater und Prüfungsausschuss des FB) besonders einzuhaltende Fristen bei den Praktika (SPS I Zuständigkeit = Praktikumsbüro des ZfL; SPS II Zuständigkeit = FB u./o. Praktikumsbüro; Orientierungspraktikum = Praktikumsbüro; Betriebspraktikum = Amt für Lehrerbildung).

Zuletzt aktualisiert: 01.11.2012 · Albert Petersheim

 
 
 
Zentrum für Lehrerbildung

Zentrum für Lehrerbildung, Bunsenstr. 2, D-35032 Marburg
Tel. 06421/28-26185, Fax 06421/28-24857, E-Mail: zfl@staff.uni-marburg.de

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