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Auftragsforschungsverträge

Was ist ein Auftragsforschungsvertrag?

Diese Verträge, auch als Forschungs- und Entwicklungsverträge oder kurz F+E-Verträge bezeichnet, regeln Forschungsvorhaben (einschl. Unteraufträge) von Wissenschaftler*innen der UMR mit Dritten (z. B. Wirtschaftsunternehmen), bei denen der Vertragspartner auf Vollkostenbasis (Umsatzsteuerpflicht) das Projekt finanziert und die Veröffentlichungsrechte und / oder Rechte an Arbeitsergebnissen der UMR durch den Vertragspartner beschränkt werden.

Wodurch werden diese Verträge charakterisiert?

Auftragsforschungsverträge enthalten ein zielorientiert, aber ergebnisoffen formuliertes Forschungsprogramm, welches i. d. R. die Interpretation der erarbeiteten Ergebnisse / Daten durch Wissenschaftler*innen notwendig macht; von der UMR wird kein konkreter Projekterfolg geschuldet; die UMR geht keine Einstandspflicht für die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse und für die (Dritt-)Schutzrechtsfreiheit ein; Haftungsansprüche an die UMR für Forschungsergebnisse sind weitestmöglich ausgeschlossen.

Wie ist die Finanzierung geregelt?

Die Vergütung erfolgt auf Vollkostenbasis nach dem vereinfachten Schema zur Auftragskalkulation nach EU-Gemeinschaftsrahmen, zzgl. Umsatzsteuer. Diese Vergütungen gelten als Drittmittel nach UMR-Verteilungsschlüssel. Die jeweils aktuelle Kalkulationsdatei kann unter der Rubrik „Downloads“ heruntergeladen werden. Weitere Informationen zum Thema Vollkostenrechnung bei Auftragsforschung und forschungsnaher Dienstleistung finden Sie hier.

Werden Reglungen zur IP getroffen?

Der Auftraggeber wird Eigentümer aller erzielten nicht-schutzrechtsfähigen Ergebnisse. Ihm kann darüber hinaus das Recht eingeräumt werden, der UMR möglicherweise entstehende, schutzrechtsfähige Ergebnisse zu einem vorab festgesetzten Preis abzukaufen. Diese Regelung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich der externe Partner zu einer angemessenen Erhöhung dieses Preises verpflichtet, falls seine Nutzung der IP-Rechte zu kommerziellen Erfolgen führt, die eine wesentliche Erhöhung begründen (sogenannte Blockbusterklausel). Andere Regelungen zu den Nutzungsbedingungen entstehender, schutzrechtsfähiger Ergebnisse sind ebenfalls denkbar und können mit der UMR diskutiert werden, Voraussetzung ist jedoch eine angemessene Vergütung.

Darüber hinaus ist die unentgeltliche Nutzung der Projektergebnisse und verbundener Schutzrechte für eigene wissenschaftliche Zwecke der UMR und der Projektbeteiligten in Forschung und Lehre zu sichern.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu beachten?

Zu berücksichtigen ist das Interesse des Auftraggebers an der Verschaffung des konkret vereinbarten Ergebnisses / Werkes; hierbei schuldet die UMR nach Gesetz termingerechte sowie sach- und (schutz-)rechtsmängelfreie Lieferung von z. B. Messergebnissen, Software, Bericht, Gutachten.

Wie kann ich einen Vertrag für Auftragsforschung beantragen?

Mit diesem Formular können Sie das geplante Forschungsvorhaben dem zuständigen Referat für Forschungstransfer anzuzeigen. Sollte der Auftraggeber Ihnen bereits einen Vertragsentwurf zur Verfügung gestellt haben, senden Sie diesen auch an das Referat für Forschungstransfer.