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Material Transfer Agreement (MTA)

Der Austausch von Materialien (wie z.B. Zelllinien, Virusstämmen, Proteinen, chemischen Verbindungen, Tiermodellen o.ä.) kann der Anbahnung weiterführender, gemeinsamer Forschungsprojekte dienen. Gleichzeitig eröffnet dies auch die Möglichkeit, bestimmte wissenschaftliche Fragestellungen und Untersuchungen durch einen anderen, ggf. hierfür besser qualifizierten Partner durchführen zu lassen und hierdurch die Beforschung des Materials durch wissenschaftliche Arbeitsteilung effektiver zu gestalten. Dies ermöglicht es beiden Partnern, das jeweilige Forschungsvorhaben nach dem Materialaustausch mit neuen Erkenntnissen weitervoranzutreiben. Die UMR befürwortet diese Form der gegenseitigen Forschungskooperation ausdrücklich.

Was ist ein Material Transfer Agreement (MTA)?

Ein MTA ist eine Vereinbarung, deren Gegenstand die Übertragung von in der Regel nicht patentiertem Material zu Forschungszwecken ist. Grundsätzlich können diese sowohl mit Universitäten und außeruniversitären Forschungsinstitutionen als auch mit Unternehmen geschlossen werden.

Hierbei ist stets zu unterscheiden, ob die Universität das Material von Dritten bezieht (sog. Recipient) oder das Material dem Dritten zur Verfügung stellt (sog. Provider).

Gelten für MTAs mit akademischen Institutionen und Industriepartnern die gleichen Regeln?

Wichtig bei MTAs mit akademischen Institutionen ist, dass Forschung und Lehre primärer Verwendungszweck des Materials ist („non-commercial-use“).

MTAs mit Industriepartnern bzw. bei jeder Form der kommerziellen Nutzung von Materialien können nach dem geltenden Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation nicht zu den gleichen Konditionen und Bedingungen geschlossen werden wie mit Forschungsinstitutionen. Sollten Sie ein solches MTA schließen wollen, wenden Sie sich zur Einzelfallprüfung bitte vorab direkt an die unten genannten Ansprechpartner.

Welche Schritte müssen zum Vertragsabschluss durchlaufen werden, wenn die Universität Lieferant von Material ist?

1.) Prüfen Sie zunächst, ob das MTA im konkreten Fall die richtige Vertragsart ist. Wenden Sie sich bei Zweifeln ggf. an uns.

2.) Füllen Sie das Antragsformular für MTAs – ggf. gemeinsam mit dem Partner – aus.

3.) Senden Sie das Antragsformular an:

4.) Das Referat für Forschungstransfer erstellt aus diesen Informationen einen Vertragsentwurf und sendet diesen Ihnen zur Durchschicht zu.

5.) Der Entwurf wird zur finalen Abstimmung an den Partner weitergeleitet und ggf. verhandelt.

6.) Nach entsprechender Rückmeldung schickt Ihnen das Referat für Forschungstransfer sodann zwei ausgefertigte, rechtsverbindlich unterzeichnete Vertragsexemplare zu. Diese unterschreiben Sie und leiten sie an den Partner zur Gegenzeichnung weiter.

7.) Sobald der Partner Ihnen ein vollständig unterzeichnetes Exemplar zugesendet hat, leiten Sie dieses zur Ablage in der Registratur an das Referat für Forschungstransfer weiter.

Was mache ich, wenn ein Partner mir einen Entwurf für ein MTA zusendet?

Fremde Entwürfe für MTA’s werden generell nicht akzeptiert, sofern die Universität Lieferant des Materials ist. Sollte ein Vertragspartner Ihnen in einem solchen Fall ein eigenes Muster für ein MTA vorlegen, weisen Sie dieses zurück und übersenden möglichst zeitnah das Antragsformular wie unter 3.) beschrieben.

Was mache ich, wenn die Universität Empfänger des Materials ist? 

Im Regelfall haben die Lieferanten des Materials eigene Muster für MTA’s, auf deren Verwendung sie bestehen, wenn sie Material liefern. Leiten Sie diese zur Prüfung an das Referat für Forschungstransfer weiter. Sollten die Lieferanten keine eigenen Muster bereitstellen, wenden Sie sich an das Referat für Forschungstransfer.

Welche rechtlichen Aspekte sind bei MTAs zu beachten?

Bei MTAs sind etliche rechtliche Aspekte zu beachten, wie z.B.

  • was darf der Empfänger mit dem Material machen? ,
  • wie sind die Eigentumsverhältnisse geregelt?,
  • wer haftet für Schäden?,
  • wie ist bei Publikationen und Erfindungen zu verfahren?,
  • Kosten, Zahlungsverkehr?
  • bei internationalen Vertragspartnern: anzuwendendes Recht und Gerichtsstand.