Hauptinhalt

Informationen zum Nachteilsausgleich

Allgemeine Informationen für Prüfende und Geprüfte:

Liegt ein Dauerleiden vor, das die/den zu Prüfende/n trotz vorhandener Fähigkeiten bei der Umsetzung der Prüfung beeinträchtigt, können Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation der Defizite in Betracht gezogen werden. Dies gilt jedoch nicht für akute und vorübergehende Gesundheitsstörungen. Wie der Nachteilsausgleich gestaltet werden kann, hängt nicht nur von der Art des Dauerleidens ab, sondern auch von den laut Prüfungsordnung zu prüfenden Fähigkeiten und Kompetenzen sowie von den jeweiligen materiellen Möglichkeiten der Prüfungsdurchführung am Fachbereich.

In der Regel kommen Schreibzeitverlängerungen in Betracht, deren Ausmaß vom Grad der Benachteiligung abhängt. Auch die Verwendung technischer Hilfsmittel (z.B. Lesegeräte) ist üblich. Dabei muss die Ausgleichsmaßnahme die Chancengleichheit im Vergleich zu den anderen Geprüften wahren. Auch hat der Prüfling, soweit möglich, selbst zur Beseitigung von Nachteilen beizutragen (z.B. Organisation einer Hilfestellung durch die sozialgesetzlich zugeordnete Betreuungsperson). Eine Modifizierung der Prüfungsinhalte ist jedoch nicht möglich; auch ein Wechsel der Prüfungsform kann nur in Ausnahmefällen genehmigt werden, sofern dies nicht mit der Prüfungsordnung und den jeweiligen Lernzielen in Konflikt steht.

Weitere Hinweise zum Nachteilsausgleich:

(1) Reichen Sie bitte den Antrag auf Nachteilsausgleich beim Prüfungsbüro ein. Darin muss das chronische Leiden durch ein geeignetes Attest belegt werden. Der Antrag sollte Hinweise auf die zu gewährende(n) Ausgleichsmaßnahme(n) zur Kompensation des jeweiligen Defizits enthalten. Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob zum Zeitpunkt der Prüfung ein Dauerleiden vorliegt. Er spricht eine allgemeine und ggf. befristete Empfehlung an die Prüfungsverantwortlichen aus, ob zum Zweck des Nachteilsausgleichs besondere Prüfungsbedingungen eingeräumt werden können.

(2) Wenn Sie für eine spezielle Prüfung einen Nachteilsausgleich geltend machen möchten, beantragen Sie dies bitte rechtzeitig für die jeweils anliegende Prüfung direkt über die Sekretariate der Abteilungen bei den jeweiligen Prüfungsverantwortlichen. Legen Sie dazu ggf. auch den allgemeinen Bescheid des Prüfungsausschusses (siehe (1)) - jedoch keine Atteste - vor. Die zuständigen Prüfungsverantwortlichen entscheiden über die konkrete Umsetzung von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für diese Prüfung unter Maßgabe der laut Prüfungsordnung zu prüfenden Fähigkeiten und Kompetenzen und der materiellen Möglichkeiten der Prüfungsdurchführung am Fachbereich.

Ansprechpartner:

Beratung in allen Fragen bezüglich Behinderung und/oder chronischen bzw. psychischen Erkrankungen erhalten Sie in der Servicestelle für behinderte Studierende.

Den allgemeinen Antrag auf Feststellung einer Benachteiligung sowie Atteste reichen Sie bitte ausschließlich beim Prüfungsbüro ein.

Den konkreten Antrag auf Nachteilsausgleich zu einer bevorstehenden Prüfung richten Sie bitte an das Sekretariat der bzw. des Prüfungsverantwortlichen.